Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 118 Bestimmten Auftragnehmern vorbehaltene öffentliche Aufträge
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 484
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 16.06.2008 – VII-Verg 7/08
- OLG Frankfurt am Main, 24.08.2017 – 11 Verg 12/17Zitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 06.08.2015 – 11 Verg 7/15, 11 Verg 8/15Zitiert von 1
- BGH, 22.07.2019 – X ZB 8/19Ablehnende Entscheidung zur Verlängerung einer aufschiebenden Wirkung durch Vergabesenat bindend
- OLG Düsseldorf, 17.02.2016 – VII-Verg 37/14
- OLG Celle, 08.07.2016 – 13 Verg 2/16Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 26.06.2025 – Verg 4/25 e
- Vergabekammer Westfalen, 19.08.2022 – VK 2 - 29/22
- BFH, 18.08.2022 – V R 49/19Allgemeiner Zweckbetrieb einer BeschäftigungsgesellschaftZitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 118 GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/118#abs-1 (1) Öffentliche Auftraggeber können das Recht zur Teilnahme an Vergabeverfahren Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und Unternehmen vorbehalten, deren Hauptzweck die soziale und berufliche Integration von Menschen mit Behinderungen oder von benachteiligten Personen ist, oder bestimmen, dass öffentliche Aufträge im Rahmen von Programmen mit geschützten Beschäftigungsverhältnissen durchzuführen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/118#abs-2 (2) Voraussetzung ist, dass mindestens 30 Prozent der in diesen Werkstätten oder Unternehmen Beschäftigten Menschen mit Behinderungen oder benachteiligte Personen sind.