Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

GWB

§ 118 Bestimmten Auftragnehmern vorbehaltene öffentliche Aufträge

Stand: 10.06.2019

VergaberechtBund484 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/118#abs-1 (1) Öffentliche Auftraggeber können das Recht zur Teilnahme an Vergabeverfahren Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und Unternehmen vorbehalten, deren Hauptzweck die soziale und berufliche Integration von Menschen mit Behinderungen oder von benachteiligten Personen ist, oder bestimmen, dass öffentliche Aufträge im Rahmen von Programmen mit geschützten Beschäftigungsverhältnissen durchzuführen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/118#abs-2 (2) Voraussetzung ist, dass mindestens 30 Prozent der in diesen Werkstätten oder Unternehmen Beschäftigten Menschen mit Behinderungen oder benachteiligte Personen sind.

§ 117 § 119