Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 30 Presse
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 29
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 06.10.2015 – KZR 17/14Kartellrechtsverstoß: Diskriminierungsverbot beim Vertrieb von Zeitungen und Zeitschriften durch Presseverlage und Presse-Grossisten nach nationalem Recht und Gemeinschaftsrecht; Verhandlungsmandat des Bundesverbandes Deutscher Buch-, Zeitungs- und Zeitschriften-Grossisten e.V.; Belieferungsanspruch des stationären Einzelhandels mit Presseerzeugnissen - Zentrales Verhandlungsmandat
- LG Dortmund, 13.05.2026 – 8 O 80/26 (Kart)
- BGH, 08.03.2016 – KZR 17/14Kartellzivilprozess: Umfang der Garantie des rechtlichen Gehörs im gerichtlichen Verfahren; Anwendbarkeit der gesetzlichen Regelung über Branchenvereinbarungen zwischen Presseverlagen und Presse-Grossisten; Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für eine solche Regelung
- BGH, 07.02.2006 – KZR 33/04
- BGH, 22.09.2005 – I ZR 28/03Wettbewerbsrecht: Keine unangemessene unsachliche Beeinflussung durch die Abgabe einer Zeitschrift zusammen mit einer Sonnenbrille KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- OLG Düsseldorf, 14.11.2012 – VI-U (Kart) 16/12
Zuletzt entschieden
- OLG Koblenz, 19.02.2026 – U 1721/22 Kart
- OLG Düsseldorf, 10.02.2026 – 6 U 1/25 (Kart)
- BGH, 18.12.2024 – KVZ 5/23(Fusionskontrollrechtliche Untersagungsverfügung für den Zeitungssektor: Fortsetzungsfeststellungsinteresse für das Beschwerdeverfahren - Ostthüringer Zeitung
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 30 GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/30#abs-1 (1) § 1 gilt nicht für vertikale Preisbindungen, durch die ein Unternehmen, das Zeitungen oder Zeitschriften herstellt, die Abnehmer dieser Erzeugnisse rechtlich oder wirtschaftlich bindet, bei der Weiterveräußerung bestimmte Preise zu vereinbaren oder ihren Abnehmern die gleiche Bindung bis zur Weiterveräußerung an den letzten Verbraucher aufzuerlegen. Zu Zeitungen und Zeitschriften zählen auch Produkte, die Zeitungen oder Zeitschriften reproduzieren oder substituieren und bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlagstypisch anzusehen sind, sowie kombinierte Produkte, bei denen eine Zeitung oder eine Zeitschrift im Vordergrund steht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/30#abs-2 (2) Vereinbarungen der in Absatz 1 bezeichneten Art sind, soweit sie Preise und Preisbestandteile betreffen, schriftlich abzufassen. Es genügt, wenn die Beteiligten Urkunden unterzeichnen, die auf eine Preisliste oder auf Preismitteilungen Bezug nehmen. § 126 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/GWB/30#abs-2a (2a) § 1 gilt nicht für Branchenvereinbarungen zwischen Vereinigungen von Unternehmen, die nach Absatz 1 Preise für Zeitungen oder Zeitschriften binden (Presseverlage), einerseits und Vereinigungen von deren Abnehmern, die im Preis gebundene Zeitungen und Zeitschriften mit Remissionsrecht beziehen und mit Remissionsrecht an Letztveräußerer verkaufen (Presse-Grossisten), andererseits für die von diesen Vereinigungen jeweils vertretenen Unternehmen, soweit in diesen Branchenvereinbarungen der flächendeckende und diskriminierungsfreie Vertrieb von Zeitungs- und Zeitschriftensortimenten durch die Presse-Grossisten, insbesondere dessen Voraussetzungen und dessen Vergütungen sowie die dadurch abgegoltenen Leistungen geregelt sind. Insoweit sind die in Satz 1 genannten Vereinigungen und die von ihnen jeweils vertretenen Presseverlage und Presse-Grossisten zur Sicherstellung eines flächendeckenden und diskriminierungsfreien Vertriebs von Zeitungen und Zeitschriften im stationären Einzelhandel im Sinne von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut. Die §§ 19 und 20 bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2brecht.nulegal.eu/gesetze/GWB/30#abs-2b (2b) § 1 gilt nicht für Vereinbarungen zwischen Zeitungs- oder Zeitschriftenverlagen über eine verlagswirtschaftliche Zusammenarbeit, soweit die Vereinbarung den Beteiligten ermöglicht, ihre wirtschaftliche Basis für den intermedialen Wettbewerb zu stärken. Satz 1 gilt nicht für eine Zusammenarbeit im redaktionellen Bereich. Die Unternehmen haben auf Antrag einen Anspruch auf eine Entscheidung der Kartellbehörde nach § 32c, wenn
Die §§ 19 und 20 bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/30#abs-3 (3) Das Bundeskartellamt kann von Amts wegen oder auf Antrag eines gebundenen Abnehmers die Preisbindung für unwirksam erklären und die Anwendung einer neuen gleichartigen Preisbindung verbieten, wenn
Soweit eine Branchenvereinbarung nach Absatz 2a oder eine Vereinbarung nach Absatz 2b einen Missbrauch der Freistellung darstellt, kann das Bundeskartellamt diese ganz oder teilweise für unwirksam erklären.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/30#abs-4 (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie berichtet den gesetzgebenden Körperschaften nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Regelung in den Absätzen 2b und 3 Satz 2 über die Erfahrungen mit der Vorschrift.