Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 120 Besondere Methoden und Instrumente in Vergabeverfahren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 320
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 26.02.2008 – 1 BvR 2327/07Anhörungsrüge: Anforderungen an die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Rechtsbehelfsfrist wegen fehlerhafter Gesetzesveröffentlichung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 36
- OLG Naumburg, 23.12.2014 – 2 Verg 14/11Zitiert von 6
- OLG Hamburg, 29.04.2014 – 1 Verg 4/13Zitiert von 4
- OLG Düsseldorf, 18.12.2013 – VII-Verg 24/13
- OLG Naumburg, 22.04.2010 – 1 Verg 11/09Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 17.03.2009 – VII-Verg 1/09
Zuletzt entschieden
- OLG Celle, 02.12.2025 – 13 Verg 8/25
- Vergabekammer Lüneburg, 28.04.2025 – VgK-14/2025
- Vergabekammer des Saarlandes, 18.11.2024 – 3 VK 03/2024
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 120 GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/120#abs-1 (1) Ein dynamisches Beschaffungssystem ist ein zeitlich befristetes, ausschließlich elektronisches Verfahren zur Beschaffung marktüblicher Leistungen, bei denen die allgemein auf dem Markt verfügbaren Merkmale den Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers genügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/120#abs-2 (2) Eine elektronische Auktion ist ein sich schrittweise wiederholendes elektronisches Verfahren zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots. Jeder elektronischen Auktion geht eine vollständige erste Bewertung aller Angebote voraus.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/120#abs-3 (3) Ein elektronischer Katalog ist ein auf der Grundlage der Leistungsbeschreibung erstelltes Verzeichnis der zu beschaffenden Liefer-, Bau- und Dienstleistungen in einem elektronischen Format. Er kann insbesondere beim Abschluss von Rahmenvereinbarungen eingesetzt werden und Abbildungen, Preisinformationen und Produktbeschreibungen umfassen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/120#abs-4 (4) Eine zentrale Beschaffungsstelle ist ein öffentlicher Auftraggeber, der für andere öffentliche Auftraggeber dauerhaft Liefer- und Dienstleistungen beschafft, öffentliche Aufträge vergibt oder Rahmenvereinbarungen abschließt (zentrale Beschaffungstätigkeit). Öffentliche Auftraggeber können Liefer- und Dienstleistungen von zentralen Beschaffungsstellen erwerben oder Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge mittels zentraler Beschaffungsstellen vergeben. Öffentliche Aufträge zur Ausübung zentraler Beschaffungstätigkeiten können an eine zentrale Beschaffungsstelle vergeben werden, ohne ein Vergabeverfahren nach den Vorschriften dieses Teils durchzuführen. Derartige Dienstleistungsaufträge können auch Beratungs- und Unterstützungsleistungen bei der Vorbereitung oder Durchführung von Vergabeverfahren umfassen. Die Teile 1 bis 3 bleiben unberührt.