Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 269 Lebenspartnerschaftssachen
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/269#abs-1 (1) Lebenspartnerschaftssachen sind Verfahren, welche zum Gegenstand haben:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/269#abs-2 (2) Sonstige Lebenspartnerschaftssachen sind Verfahren, welche zum Gegenstand haben:
sofern nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist oder das Verfahren eines der in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a bis k der Zivilprozessordnung genannten Sachgebiete, das Wohnungseigentumsrecht oder das Erbrecht betrifft und sofern es sich nicht bereits nach anderen Vorschriften um eine Lebenspartnerschaftssache handelt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/269#abs-3 (3) Sonstige Lebenspartnerschaftssachen sind auch Verfahren über einen Antrag nach § 8 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit § 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.