Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 269 Lebenspartnerschaftssachen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/269#abs-1 (1) Lebenspartnerschaftssachen sind Verfahren, welche zum Gegenstand haben:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/269#abs-2 (2) Sonstige Lebenspartnerschaftssachen sind Verfahren, welche zum Gegenstand haben:
sofern nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist oder das Verfahren eines der in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a bis k der Zivilprozessordnung genannten Sachgebiete, das Wohnungseigentumsrecht oder das Erbrecht betrifft und sofern es sich nicht bereits nach anderen Vorschriften um eine Lebenspartnerschaftssache handelt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/269#abs-3 (3) Sonstige Lebenspartnerschaftssachen sind auch Verfahren über einen Antrag nach § 8 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit § 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 269 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 269 eingefügt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2639)
BGBl. 2018 I S. 2639
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15.03.2012 Ausfertigung
§ 269 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. II 178 iVm Bek)
BGBl. 2012 II S. 178
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30.07.2009 Ausfertigung
§ 269 geändert durch Artikel 8 Nr. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I 2449)
BGBl. 2009 I S. 2449
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06.07.2009 Ausfertigung
§ 269 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I 1696)
BGBl. 2009 I S. 1696
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