Gesetze / Lebenspartnerschaftsgesetz
LPartG§ 13 Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPartG/13#abs-1 (1) Leben die Lebenspartner getrennt, so kann jeder von ihnen die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände von dem anderen Lebenspartner herausverlangen. Er ist jedoch verpflichtet, sie dem anderen Lebenspartner zum Gebrauch zu überlassen, soweit dieser sie zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt und die Überlassung nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPartG/13#abs-2 (2) Haushaltsgegenstände, die den Lebenspartnern gemeinsam gehören, werden zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt. Das Gericht kann eine angemessene Vergütung für die Benutzung der Haushaltsgegenstände festsetzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LPartG/13#abs-3 (3) Die Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt, sofern die Lebenspartner nichts anderes vereinbaren.
Änderungsverlauf
-
06.07.2009 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I 1696)
BGBl. 2009 I S. 1696
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.