Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2018, S. 2639
BGBl. 2018 I S. 2639 · 28.960 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung
des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts
Vom 18. Dezember 2018
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Bürgerlichen Gesetzbuches
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Überschrift zu
Buch 4 Abschnitt 1 Titel 6 Untertitel 2 Kapitel 3 Un-
terkapitel 2 wie folgt gefasst:
„Unterkapitel 2
Verwaltung des
Gesamtguts durch einen Ehegatten“.
2. § 1309 Absatz 3 wird aufgehoben.
3. § 1355 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch
Erklärung gegenüber dem Standesamt den Ge-
burtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über
die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen
eines Ehegatten bestimmen.“
4. § 1362 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Zugunsten der Gläubiger eines der Ehegatten wird
vermutet, dass die im Besitz eines oder beider Ehe-
gatten befindlichen beweglichen Sachen dem
Schuldner gehören.“
5. § 1363 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das jeweilige Vermögen der Ehegatten wird nicht
deren gemeinschaftliches Vermögen; dies gilt auch
für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Ehe-
schließung erwirbt.“
6. § 1366 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Hat er gewusst, dass der vertragsschließende
Ehegatte verheiratet ist, so kann er nur widerrufen,
wenn der Ehegatte wahrheitswidrig behauptet hat,
der andere Ehegatte habe eingewilligt; er kann auch
in diesem Fall nicht widerrufen, wenn ihm beim Ab-
schluss des Vertrags bekannt war, dass der andere
Ehegatte nicht eingewilligt hatte.“
7. § 1416 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das jeweilige Vermögen der Ehegatten wird
durch die Gütergemeinschaft gemeinschaftliches
Vermögen beider Ehegatten (Gesamtgut). Zu dem
Gesamtgut gehört auch das Vermögen, das einer
der Ehegatten während der Gütergemeinschaft er-
wirbt.“
8. § 1421 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Ehegatten sollen in dem Ehevertrag, durch den
sie die Gütergemeinschaft vereinbaren, bestimmen,
welcher der Ehegatten das Gesamtgut verwaltet
oder ob es von ihnen gemeinschaftlich verwaltet
wird.“
9. Die Überschrift zu Buch 4 Abschnitt 1 Titel 6 Unter-
titel 2 Kapitel 3 Unterkapitel 2 wird wie folgt ge-
fasst:
„Unterkapitel 2
Verwaltung des
Gesamtguts durch einen Ehegatten“.
10. § 1436 wird wie folgt gefasst:
„§ 1436
Verwalter unter Betreuung
Fällt die Verwaltung des Gesamtguts in den Auf-
gabenkreis des Betreuers eines Ehegatten, so hat
der Betreuer diesen in den Rechten und Pflichten
zu vertreten, die sich aus der Verwaltung des Ge-
samtguts ergeben. Dies gilt auch dann, wenn der
andere Ehegatte zum Betreuer bestellt ist.“
11. § 1459 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Gläubiger eines Ehegatten können, so-
weit sich aus den §§ 1460 bis 1462 nichts anderes
ergibt, aus dem Gesamtgut Befriedigung verlangen
(Gesamtgutsverbindlichkeiten).“
12. In § 2279 Absatz 2 werden die Wörter „(auch im
Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes)“ gestri-
chen.

Artikel 2
Änderung des
Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbu-
che in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Sep-
tember 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zu-
letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember
2018 (BGBl. I S. 2573) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Artikel 17b Absatz 4 wird durch die folgenden Ab-
sätze 4 und 5 ersetzt:
„(4) Gehören die Ehegatten demselben Ge-
schlecht an oder gehört zumindest ein Ehegatte
weder dem weiblichen noch dem männlichen Ge-
schlecht an, so gelten die Absätze 1 bis 3 mit der
Maßgabe entsprechend, dass sich das auf die Ehe-
scheidung und auf die Trennung ohne Auflösung
des Ehebandes anzuwendende Recht nach der Ver-
ordnung (EU) Nr. 1259/2010 richtet.
(5) Für die in Absatz 4 genannten Ehen gelten Ar-
tikel 13 Absatz 3, Artikel 17 Absatz 1 bis 3, Artikel 19
Absatz 1 Satz 3, Artikel 22 Absatz 1 Satz 2 und Ab-
satz 3 Satz 1 sowie Artikel 46e entsprechend. Die
Ehegatten können für die allgemeinen Ehewirkungen
eine Rechtswahl gemäß Artikel 14 treffen.“
2. Dem Artikel 229 wird folgender § 48 angefügt:
„§ 48
Überleitungsvorschrift
zum Gesetz zur Umsetzung
des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf
Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts
Auf gleichgeschlechtliche Ehen und eingetragene
Lebenspartnerschaften, die vor dem 1. Oktober
2017 im Ausland nach den Sachvorschriften des Re-
gister führenden Staates wirksam geschlossen oder
begründet worden sind, findet Artikel 17b Absatz 4
in seiner bis einschließlich 30. September 2017 gel-
tenden Fassung keine Anwendung.“
Artikel 3
Änderung des
Lebenspartnerschaftsgesetzes
Das Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar
2001 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-
satz 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2787)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Lebenspartnerschaft
Nach dem 30. September 2017 können Lebens-
partnerschaften zwischen zwei Personen gleichen
Geschlechts nicht mehr begründet werden. Dieses
Gesetz gilt für
1. vor dem 1. Oktober 2017 in der Bundesrepublik
Deutschland begründete Lebenspartnerschaften
und
2. im Ausland begründete Lebenspartnerschaften,
soweit auf sie deutsches Recht anwendbar ist.“
2. § 20a wird wie folgt gefasst:
„§ 20a
Umwandlung einer
Lebenspartnerschaft in eine Ehe
(1) Eine Lebenspartnerschaft wird in eine Ehe um-
gewandelt, wenn beide Lebenspartner vor dem
Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger
Anwesenheit erklären, miteinander eine Ehe führen
zu wollen. Für die Umwandlung gelten die Vorschrif-
ten über die Eheschließung und die Eheaufhebung
entsprechend. Die Lebenspartnerschaft wird nach
der Umwandlung als Ehe fortgeführt.
(2) Bei der Umwandlung einer Lebenspartner-
schaft in eine Ehe kann ein Ehename nicht mehr
bestimmt werden, wenn die Lebenspartner zuvor
bereits einen Lebenspartnerschaftsnamen nach § 3
bestimmt hatten.
(3) Ein Lebenspartnerschaftsvertrag gilt nach der
Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe
als Ehevertrag weiter.
(4) Die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in
eine Ehe hat keine Auswirkungen auf ein nach § 10
Absatz 4 errichtetes gemeinschaftliches Testament.
(5) Nach der Umwandlung der Lebenspartner-
schaft in eine Ehe ist für Rechte und Pflichten der
Ehegatten der Tag der Begründung der Lebenspart-
nerschaft maßgebend.
(6) Nach der Umwandlung der Lebenspartner-
schaft in eine Ehe gilt für den Versorgungsausgleich
der erste Tag des Monats, in dem die Lebenspart-
nerschaft begründet worden ist, als Beginn der Ehe-
zeit.“
3. § 21 wird wie folgt gefasst:
„§ 21
Anwendung eherechtlicher
Regelungen auf Lebenspartnerschaften
Regelungen zu Ehegatten und Ehen, die nach
dem 22. Dezember 2018 in Kraft treten, gelten ent-
sprechend für Lebenspartner und Lebenspartner-
schaften, wenn nichts anderes bestimmt ist.“
4. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „1,“ gestrichen.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung des
Personenstandsgesetzes
Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007
(BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2635) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Kapitel 4 wird wie folgt gefasst:
„Kapitel 4
Lebenspartnerschaft“.

b) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:
„§ 17 Fortführung des Lebenspartnerschaftsre-
gisters“.
c) Die Angabe zu § 39a wird gestrichen.
2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter „und der Begrün-
dung von Lebenspartnerschaften“ gestrichen.
3. Die Überschrift des Kapitels 4 wird wie folgt ge-
fasst:
„Kapitel 4
Lebenspartnerschaft“.
4. § 17 wird wie folgt gefasst:
„§ 17
Fortführung des
Lebenspartnerschaftsregisters
Für die Fortführung des Lebenspartnerschafts-
registers gilt § 16 entsprechend. Zusätzlich ist im
Fall der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in
eine Ehe eine Folgebeurkundung aufzunehmen.
Nach Eintragung dieser Folgebeurkundung wird
das Lebenspartnerschaftsregister nicht fortgeführt.“
5. Dem § 17a wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Im Eheregister ist zusätzlich der Tag der Be-
gründung der Lebenspartnerschaft zu beurkunden
und sind Hinweise darüber aufzunehmen.“
6. § 21 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. die Vornamen und die Familiennamen der El-
tern, ihr Geschlecht sowie auf Wunsch eines
Elternteils seine rechtliche Zugehörigkeit zu
einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft
des öffentlichen Rechts ist.“
7. In § 31 Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort
„Familienname“ die Wörter „sowie das Geschlecht“
eingefügt.
8. In § 35 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Lebenspart-
nerschaftsgesetzes“ durch die Wörter „§ 1 des
Lebenspartnerschaftsgesetzes in der bis ein-
schließlich 21. Dezember 2018 geltenden Fassung“
ersetzt.
9. Dem § 39 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Ein Ehefähigkeitszeugnis kann auch erteilt
werden, wenn das Zeugnis zur Begründung einer
Lebenspartnerschaft im Ausland benötigt wird; die
Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.“
10. § 39a wird aufgehoben.
11. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. in allen Personenstandsregistern die Ele-
mentbezeichnungen und Leittextanga-
ben.“
b) In Absatz 3 Satz 2 wird nach dem Wort „Regis-
trierungsdaten“ ein Komma und werden die
Wörter „Elementbezeichnungen und Leittext-
angaben“ eingefügt.
12. § 55 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. aus dem Lebenspartnerschaftsregister Lebens-
partnerschaftsurkunden (§ 58),“.
13. § 57 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„In dem Feld „Weitere Angaben aus dem Register“
sind anzugeben
1. die Auflösung der Ehe,
2. das Nichtbestehen der Ehe,
3. die Nichtigerklärung der Ehe,
4. die Todeserklärung oder gerichtliche Feststel-
lung der Todeszeit eines Ehegatten,
5. die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in
eine Ehe.“
14. § 58 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„In dem Feld „Weitere Angaben aus dem Register“
sind anzugeben
1. die Auflösung der Lebenspartnerschaft,
2. das Nichtbestehen der Lebenspartnerschaft,
3. die Todeserklärung oder gerichtliche Feststel-
lung der Todeszeit eines Lebenspartners,
4. die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in
eine Ehe.“
15. § 73 Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
„10. die Anmeldung der Eheschließung, die Ehe-
schließung und die Umwandlung der Lebens-
partnerschaft in eine Ehe sowie die Erteilung
einer Bescheinigung hierüber,“.
Artikel 5
Änderung der
Personenstandsverordnung
Die Personenstandsverordnung vom 22. November
2008 (BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch Artikel 3 Ab-
satz 5 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I
S. 2257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 51a ge-
strichen.
2. § 51a wird aufgehoben.
3. § 54 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. der im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach
den §§ 22, 23, 24, 25 Absatz 1, 2 oder 3 des
Aufenthaltsgesetzes ist oder der eine Niederlas-
sungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 oder Absatz 4
des Aufenthaltsgesetzes besitzt oder der im Be-
sitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 27 Ab-
satz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1, § 30 oder § 31 des Aufenthaltsgeset-
zes ist oder der eine Niederlassungserlaubnis für
Lebenspartner nach § 9 Absatz 2 in Verbindung
mit Absatz 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes be-
sitzt oder der eine Aufenthaltserlaubnis für
gleichgeschlechtliche Ehegatten nach § 28 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 1, § 30 oder § 31 des
Aufenthaltsgesetzes oder eine Niederlassungs-
erlaubnis für gleichgeschlechtliche Ehegatten
nach § 9 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3
Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.“

4. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1206 wird folgende Nummer 1220 eingefügt:
„1220 Geschlecht X X .“
b) Nach Nummer 1306 wird folgende Nummer 1320 eingefügt:
„1320 Geschlecht X X .“
c) Nach Nummer 4306 wird folgende Nummer 4320 eingefügt:
„4320 Geschlecht des Ehegatten, Ehe- oder X X
Lebenspartners .“
d) In der Zeile 4450 Tag der Eheschließung wird die Angabe „4450“ durch die Angabe „4440“ ersetzt.
5. Die Anlagen 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
„Anlage 4
(zu den §§ 11, 19, 48, 65)
Geburtenregister
Standesamt, Nummer
Registernummer
Anlass der Beurkundung
Tag, Uhrzeit der Geburt
Ort der Geburt
Kind
Geburtsname
Vorname(n)
Geschlecht
Religion
1. (Mutter)
Familienname
Geburtsname
Vorname(n)
Geschlecht
Religion
2. (Vater)
Familienname
Geburtsname
Vorname(n)
Geschlecht
Religion
Ort, Tag der Beurkundung
Urkundsperson
Hinweise
Registernummer
Zu 1. und 2.
Ort, Tag der Eheschließung
Eheeintrag

Zu 1.
Ort, Tag der Geburt
Geburtseintrag
Staatsangehörigkeit
Zu 2.
Ort, Tag der Geburt
Geburtseintrag
Staatsangehörigkeit
Kind
Staatsangehörigkeit
Recht Namensführung
Folgebeurkundung
Geburtenregister
Standesamt, Nummer
Registernummer1
Anlass der Beurkundung
Beurkundete Daten2
Ort, Tag der Beurkundung
Urkundsperson
Hinweise
Registernummer
Hinweisdaten
1
Registernummer unter Hinzufügung der fortlaufenden Nummer der Folgebeurkundung nach § 17 PStV.
2
Es werden alle Beurkundungsdaten des Eintrags mit den nach der Folgebeurkundung aktualisierten Daten angegeben.

Anlage 5
(zu den §§ 11, 19, 48, 65)
Sterberegister
Standesamt, Nummer
Registernummer
Anlass der Beurkundung
Tag, Uhrzeit des Todes
Ort des Todes
Verstorbene Person
Familienname
Geburtsname
Vorname(n)
Geschlecht
Ort, Tag der Geburt
Letzter Wohnsitz
Religion
Familienstand
(Ehemann, Ehefrau, Ehepartner, Lebenspartner, Lebenspartnerin)
Familienname
Geburtsname
Vorname(n)
Geschlecht
Ort, Tag der Beurkundung
Urkundsperson
Hinweise
Registernummer
Verstorbene Person
Geburtseintrag
Ort, Tag der Eheschließung1
Eheeintrag1
Führungsort Heiratseintrag
Folgebeurkundung
Sterberegister
Standesamt, Nummer
Registernummer2
Anlass der Beurkundung
Beurkundete Daten3
Ort, Tag der Beurkundung
Urkundsperson
Hinweise
Registernummer
Hinweisdaten
1
Bei Begründung einer Lebenspartnerschaft ist der Leittext an den Beurkundungssachverhalt anzupassen.
2
Registernummer unter Hinzufügung der fortlaufenden Nummer der Folgebeurkundung nach § 17 PStV.
3
Es werden alle Beurkundungsdaten des Eintrags mit den nach der Folgebeurkundung aktualisierten Daten angegeben.“

Artikel 6
Änderung des
MAD-Gesetzes
In § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des MAD-Gesetzes
vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2977), das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2017
(BGBl. I S. 2097) geändert worden ist, werden die
Wörter „, auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsge-
setzes,“ gestrichen.
Artikel 7
Änderung des
Verwaltungsverfahrensgesetzes
In § 20 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt
durch Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Juli
2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, werden
die Wörter „auch im Sinne des Lebenspartnerschafts-
gesetzes,“ gestrichen.
Artikel 8
Änderung des
Suchdienstedatenschutzgesetzes
In § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a des Such-
dienstedatenschutzgesetzes vom 2. April 2009 (BGBl. I
S. 690), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Mai
2013 (BGBl. I S. 1084) geändert worden ist, werden die
Wörter „auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgeset-
zes,“ gestrichen.
Artikel 9
Änderung des
Bevölkerungsstatistikgesetzes
Das Bevölkerungsstatistikgesetz vom 20. April 2013
(BGBl. I S. 826), das zuletzt durch Artikel 13 des Geset-
zes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a werden nach dem Wort „Ehe-
schließungen“ die Wörter „und Umwandlungen
von Lebenspartnerschaften in Ehen“ eingefügt.
b) Buchstabe b wird aufgehoben.
c) Die Buchstaben c und d werden die Buchstaben b
und c.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „, Begrün-
dungen von Lebenspartnerschaften“ durch die
Wörter „und Umwandlungen von Lebenspartner-
schaften in Ehen“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach
dem Wort „Eheschließungen“ die Wörter „und
Umwandlungen von Lebenspartnerschaften
in Ehen“ eingefügt.
bb) In Nummer 1 Buchstabe b wird nach dem
Wort „Staatsangehörigkeit,“ das Wort „Ge-
schlecht,“ eingefügt.
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
d) Absatz 4 wird Absatz 3 und in Nummer 1 Buch-
stabe e werden die Wörter „Jungen und Mäd-
chen“ durch die Wörter „Geburten nach Ge-
schlecht“ ersetzt.
e) Absatz 5 wird Absatz 4 und in Nummer 1 Buch-
stabe d werden nach den Wörtern „Tag der Ge-
burt“ die Wörter „und Geschlecht“ eingefügt.
f) Absatz 6 wird Absatz 5 und die Wörter „Absät-
zen 2 bis 5“ werden durch die Wörter „Absätzen 2
bis 4“ ersetzt.
g) Absatz 7 wird Absatz 6.
3. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Statistik
der rechtskräftigen
Beschlüsse in Ehesachen
und Statistik der rechtskräftigen
Aufhebungen von Lebenspartnerschaften
Die für Ehesachen sowie für Lebenspartner-
schaftssachen zuständigen Gerichte erster Instanz
übermitteln den statistischen Ämtern der Länder
nach Rechtskraft des Beschlusses mindestens mo-
natlich folgende Daten als Erhebungsmerkmale:
1. bei gerichtlichen Entscheidungen über Ehesachen
a) Angabe darüber, ob der Antrag nur von einem
der Ehegatten, von beiden gemeinsam oder
von einer Verwaltungsbehörde gestellt worden
ist, Geschlecht des Antragstellers oder der An-
tragstellerin, Erklärung und Geschlecht des
Antragsgegners oder der Antragsgegnerin, In-
halt der Entscheidung und Tag der Rechtskraft
der Entscheidung,
b) Staatsangehörigkeit, Tag der Geburt und
Geschlecht der Ehegatten, Tag der Eheschlie-
ßung oder im Falle einer Umwandlung einer
Lebenspartnerschaft in eine Ehe Tag der Be-
gründung der Lebenspartnerschaft, Zahl der
lebenden gemeinschaftlichen minderjährigen
Kinder,
c) Kreis oder kreisfreie Stadt, in dem oder in der
der für den Gerichtsstand maßgebliche ge-
wöhnliche Aufenthalt liegt,
2. bei gerichtlichen Entscheidungen über Lebens-
partnerschaftssachen
a) Inhalt der Entscheidung und Tag der Rechts-
kraft der Entscheidung,
b) Staatsangehörigkeit, Tag der Geburt und
Geschlecht der Lebenspartner oder Lebens-
partnerinnen, Tag der Begründung der Le-
benspartnerschaft, Zahl der lebenden gemein-
schaftlichen minderjährigen Kinder,
c) Kreis oder kreisfreie Stadt, in dem oder in der
der für den Gerichtsstand maßgebliche ge-
wöhnliche Aufenthalt liegt.
Die Daten sind elektronisch zu übermitteln, soweit
die technischen Voraussetzungen hierfür geschaffen
sind. Bei der elektronischen Übermittlung ist ein
dem Stand der Technik entsprechendes Verschlüs-
selungsverfahren zu verwenden.“
4. In § 5 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a werden nach
dem Wort „handelte“ die Wörter „und ob der Fami-

lienstand im Melderegister vorher als nicht bekannt
erfasst war“ eingefügt.
5. § 6 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Angaben nach § 2 Absatz 2 sowie nach § 3
Satz 1 Nummer 1 zu gleichgeschlechtlichen Paaren
sind für den Zeitraum ab dem 1. Oktober 2017 zu
liefern. Die Angaben nach § 2 Absatz 2 sind bis
einschließlich 22. Januar 2019 zu liefern, die Anga-
ben nach § 3 Satz 1 Nummer 1 bis einschließlich
22. März 2019.“
Artikel 10
Änderung des
Beurkundungsgesetzes
§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a des Beurkundungs-
gesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das
zuletzt durch Artikel 11 Absatz 14 des Gesetzes vom
18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird
wie folgt gefasst:
„2a. Angelegenheiten seines Lebenspartners oder frü-
heren Lebenspartners,“.
Artikel 11
Änderung der
Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;
2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 383 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter
„oder derjenige, mit dem die Partei ein Versprechen
eingegangen ist, eine Lebenspartnerschaft zu be-
gründen“ gestrichen.
2. § 739 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Wird zugunsten der Gläubiger eines der Ehe-
gatten gemäß § 1362 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
vermutet, dass der Schuldner Eigentümer bewegli-
cher Sachen ist, so gilt, unbeschadet der Rechte
Dritter, für die Durchführung der Zwangsvollstre-
ckung nur der Schuldner als Gewahrsamsinhaber
und Besitzer.“
Artikel 12
Änderung der
Strafprozessordnung
In § 52 Absatz 1 Nummer 1 der Strafprozessordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987
(BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2571) ge-
ändert worden ist, werden die Wörter „oder die Person,
mit der der Beschuldigte ein Versprechen eingegangen
ist, eine Lebenspartnerschaft zu begründen“ gestri-
chen.
Artikel 13
Änderung des
Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
In § 269 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenhei-
ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2635)
geändert worden ist, werden nach den Wörtern „§ 1
Abs. 4 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes“ die
Wörter „in der bis einschließlich 21. Dezember 2018
geltenden Fassung“ eingefügt.
Artikel 14
Änderung des
Strafgesetzbuches
In § 11 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Straf-
gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung
vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017
(BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes,“
gestrichen.
Artikel 15
Änderung der
Abgabenordnung
In § 15 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober
2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch
Artikel 12 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018
(BGBl. I S. 2338) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes,“
gestrichen.
Artikel 16
Änderung des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
In § 16 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Zehnten Bu-
ches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren
und Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekannt-
machung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das
zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 10. Juli 2018
(BGBl. I S. 1117) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes,“
gestrichen.
Artikel 17
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 18. Dezember 2018
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Katarina Barley
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2018 I S. 2639. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes fed02a0d00495f2e….