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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2018, S. 2639

BGBl. 2018 I S. 2639 · 28.960 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2018, Seite 2639 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2639
                                     Gesetz
                    zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung
          des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts
                                              Vom 18. Dezember 2018

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                   Änderung des

             Bürgerlichen Gesetzbuches

  Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. In der Inhaltsübersicht wird die Überschrift zu
    Buch 4 Abschnitt 1 Titel 6 Untertitel 2 Kapitel 3 Un-
    terkapitel 2 wie folgt gefasst:

                      „Unterkapitel 2
                    Verwaltung des
           Gesamtguts durch einen Ehegatten“.
 2. § 1309 Absatz 3 wird aufgehoben.
 3. § 1355 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      „(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch
   Erklärung gegenüber dem Standesamt den Ge-
   burtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über
   die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen

   eines Ehegatten bestimmen.“
 4. § 1362 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

   „Zugunsten der Gläubiger eines der Ehegatten wird
   vermutet, dass die im Besitz eines oder beider Ehe-
   gatten befindlichen beweglichen Sachen dem
   Schuldner gehören.“
 5. § 1363 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

   „Das jeweilige Vermögen der Ehegatten wird nicht

   deren gemeinschaftliches Vermögen; dies gilt auch
   für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Ehe-
   schließung erwirbt.“
 6. § 1366 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „Hat er gewusst, dass der vertragsschließende

   Ehegatte verheiratet ist, so kann er nur widerrufen,
   wenn der Ehegatte wahrheitswidrig behauptet hat,
   der andere Ehegatte habe eingewilligt; er kann auch
   in diesem Fall nicht widerrufen, wenn ihm beim Ab-

   schluss des Vertrags bekannt war, dass der andere
   Ehegatte nicht eingewilligt hatte.“
 7. § 1416 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1) Das jeweilige Vermögen der Ehegatten wird

   durch die Gütergemeinschaft gemeinschaftliches
   Vermögen beider Ehegatten (Gesamtgut). Zu dem
   Gesamtgut gehört auch das Vermögen, das einer
   der Ehegatten während der Gütergemeinschaft er-
   wirbt.“

 8. § 1421 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

   „Die Ehegatten sollen in dem Ehevertrag, durch den
   sie die Gütergemeinschaft vereinbaren, bestimmen,
   welcher der Ehegatten das Gesamtgut verwaltet
   oder ob es von ihnen gemeinschaftlich verwaltet
   wird.“
 9. Die Überschrift zu Buch 4 Abschnitt 1 Titel 6 Unter-
    titel 2 Kapitel 3 Unterkapitel 2 wird wie folgt ge-
    fasst:

                      „Unterkapitel 2
                    Verwaltung des
           Gesamtguts durch einen Ehegatten“.

10. § 1436 wird wie folgt gefasst:

                         „§ 1436

                Verwalter unter Betreuung
     Fällt die Verwaltung des Gesamtguts in den Auf-
   gabenkreis des Betreuers eines Ehegatten, so hat
   der Betreuer diesen in den Rechten und Pflichten
   zu vertreten, die sich aus der Verwaltung des Ge-
   samtguts ergeben. Dies gilt auch dann, wenn der

   andere Ehegatte zum Betreuer bestellt ist.“

11. § 1459 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Die Gläubiger eines Ehegatten können, so-
   weit sich aus den §§ 1460 bis 1462 nichts anderes
   ergibt, aus dem Gesamtgut Befriedigung verlangen

   (Gesamtgutsverbindlichkeiten).“

12. In § 2279 Absatz 2 werden die Wörter „(auch im
    Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes)“ gestri-
    chen.
BGBl. 2018, Seite 2640 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2640
                        Artikel 2

                  Änderung des
               Einführungsgesetzes
           zum Bürgerlichen Gesetzbuche
   Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbu-
che in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Sep-
tember 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zu-
letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember
2018 (BGBl. I S. 2573) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. Artikel 17b Absatz 4 wird durch die folgenden Ab-
   sätze 4 und 5 ersetzt:

     „(4) Gehören die Ehegatten demselben Ge-

   schlecht an oder gehört zumindest ein Ehegatte
   weder dem weiblichen noch dem männlichen Ge-
   schlecht an, so gelten die Absätze 1 bis 3 mit der
   Maßgabe entsprechend, dass sich das auf die Ehe-
   scheidung und auf die Trennung ohne Auflösung
   des Ehebandes anzuwendende Recht nach der Ver-
   ordnung (EU) Nr. 1259/2010 richtet.
      (5) Für die in Absatz 4 genannten Ehen gelten Ar-
   tikel 13 Absatz 3, Artikel 17 Absatz 1 bis 3, Artikel 19
   Absatz 1 Satz 3, Artikel 22 Absatz 1 Satz 2 und Ab-
   satz 3 Satz 1 sowie Artikel 46e entsprechend. Die
   Ehegatten können für die allgemeinen Ehewirkungen
   eine Rechtswahl gemäß Artikel 14 treffen.“

2. Dem Artikel 229 wird folgender § 48 angefügt:

                            „§ 48
                Überleitungsvorschrift
             zum Gesetz zur Umsetzung
     des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf
   Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts
      Auf gleichgeschlechtliche Ehen und eingetragene
   Lebenspartnerschaften, die vor dem 1. Oktober
   2017 im Ausland nach den Sachvorschriften des Re-

   gister führenden Staates wirksam geschlossen oder
   begründet worden sind, findet Artikel 17b Absatz 4
   in seiner bis einschließlich 30. September 2017 gel-
   tenden Fassung keine Anwendung.“

                        Artikel 3

                   Änderung des
            Lebenspartnerschaftsgesetzes
  Das Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar
2001 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-
satz 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2787)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 1

                   Lebenspartnerschaft

     Nach dem 30. September 2017 können Lebens-
   partnerschaften zwischen zwei Personen gleichen
   Geschlechts nicht mehr begründet werden. Dieses
   Gesetz gilt für

   1. vor dem 1. Oktober 2017 in der Bundesrepublik
      Deutschland begründete Lebenspartnerschaften
      und

  2. im Ausland begründete Lebenspartnerschaften,
     soweit auf sie deutsches Recht anwendbar ist.“

2. § 20a wird wie folgt gefasst:
                          „§ 20a
                   Umwandlung einer
             Lebenspartnerschaft in eine Ehe

     (1) Eine Lebenspartnerschaft wird in eine Ehe um-
  gewandelt, wenn beide Lebenspartner vor dem
  Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger
  Anwesenheit erklären, miteinander eine Ehe führen
  zu wollen. Für die Umwandlung gelten die Vorschrif-
  ten über die Eheschließung und die Eheaufhebung
  entsprechend. Die Lebenspartnerschaft wird nach

  der Umwandlung als Ehe fortgeführt.

    (2) Bei der Umwandlung einer Lebenspartner-
  schaft in eine Ehe kann ein Ehename nicht mehr
  bestimmt werden, wenn die Lebenspartner zuvor
  bereits einen Lebenspartnerschaftsnamen nach § 3
  bestimmt hatten.
     (3) Ein Lebenspartnerschaftsvertrag gilt nach der
  Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe
  als Ehevertrag weiter.
     (4) Die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in
  eine Ehe hat keine Auswirkungen auf ein nach § 10
  Absatz 4 errichtetes gemeinschaftliches Testament.

    (5) Nach der Umwandlung der Lebenspartner-
  schaft in eine Ehe ist für Rechte und Pflichten der
  Ehegatten der Tag der Begründung der Lebenspart-
  nerschaft maßgebend.
     (6) Nach der Umwandlung der Lebenspartner-
  schaft in eine Ehe gilt für den Versorgungsausgleich
  der erste Tag des Monats, in dem die Lebenspart-
  nerschaft begründet worden ist, als Beginn der Ehe-
  zeit.“
3. § 21 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 21

               Anwendung eherechtlicher
         Regelungen auf Lebenspartnerschaften
    Regelungen zu Ehegatten und Ehen, die nach
  dem 22. Dezember 2018 in Kraft treten, gelten ent-
  sprechend für Lebenspartner und Lebenspartner-
  schaften, wenn nichts anderes bestimmt ist.“

4. § 23 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 wird die Angabe „1,“ gestrichen.
  b) Satz 2 wird aufgehoben.

                       Artikel 4
                   Änderung des
              Personenstandsgesetzes
  Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007

(BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2635) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Die Angabe zu Kapitel 4 wird wie folgt gefasst:

                          „Kapitel 4
                    Lebenspartnerschaft“.
BGBl. 2018, Seite 2641 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2641
   b) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:
      „§ 17 Fortführung des Lebenspartnerschaftsre-
            gisters“.
   c) Die Angabe zu § 39a wird gestrichen.
 2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter „und der Begrün-
    dung von Lebenspartnerschaften“ gestrichen.

 3. Die Überschrift des Kapitels 4 wird wie folgt ge-
    fasst:

                         „Kapitel 4
                  Lebenspartnerschaft“.

 4. § 17 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 17

                    Fortführung des
              Lebenspartnerschaftsregisters
      Für die Fortführung des Lebenspartnerschafts-
   registers gilt § 16 entsprechend. Zusätzlich ist im
   Fall der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in
   eine Ehe eine Folgebeurkundung aufzunehmen.
   Nach Eintragung dieser Folgebeurkundung wird
   das Lebenspartnerschaftsregister nicht fortgeführt.“
 5. Dem § 17a wird folgender Absatz 3 angefügt:
     „(3) Im Eheregister ist zusätzlich der Tag der Be-
   gründung der Lebenspartnerschaft zu beurkunden
   und sind Hinweise darüber aufzunehmen.“

 6. § 21 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

   „4. die Vornamen und die Familiennamen der El-
       tern, ihr Geschlecht sowie auf Wunsch eines
       Elternteils seine rechtliche Zugehörigkeit zu
       einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft
       des öffentlichen Rechts ist.“

 7. In § 31 Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort

    „Familienname“ die Wörter „sowie das Geschlecht“

    eingefügt.
 8. In § 35 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Lebenspart-
    nerschaftsgesetzes“ durch die Wörter „§ 1 des
    Lebenspartnerschaftsgesetzes in der bis ein-
    schließlich 21. Dezember 2018 geltenden Fassung“
    ersetzt.
 9. Dem § 39 wird folgender Absatz 4 angefügt:
     „(4) Ein Ehefähigkeitszeugnis kann auch erteilt
   werden, wenn das Zeugnis zur Begründung einer
   Lebenspartnerschaft im Ausland benötigt wird; die
   Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.“

10. § 39a wird aufgehoben.

11. § 47 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch

          ein Komma ersetzt.

      bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
          „5. in allen Personenstandsregistern die Ele-
              mentbezeichnungen und Leittextanga-
              ben.“

   b) In Absatz 3 Satz 2 wird nach dem Wort „Regis-
      trierungsdaten“ ein Komma und werden die
      Wörter „Elementbezeichnungen und Leittext-
      angaben“ eingefügt.
12. § 55 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

   „3. aus dem Lebenspartnerschaftsregister Lebens-
       partnerschaftsurkunden (§ 58),“.
13. § 57 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „In dem Feld „Weitere Angaben aus dem Register“
   sind anzugeben

   1. die Auflösung der Ehe,

   2. das Nichtbestehen der Ehe,

   3. die Nichtigerklärung der Ehe,
   4. die Todeserklärung oder gerichtliche Feststel-
      lung der Todeszeit eines Ehegatten,

   5. die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in
      eine Ehe.“

14. § 58 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „In dem Feld „Weitere Angaben aus dem Register“
   sind anzugeben
   1. die Auflösung der Lebenspartnerschaft,

   2. das Nichtbestehen der Lebenspartnerschaft,
   3. die Todeserklärung oder gerichtliche Feststel-
      lung der Todeszeit eines Lebenspartners,
   4. die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in
      eine Ehe.“

15. § 73 Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

   „10. die Anmeldung der Eheschließung, die Ehe-
        schließung und die Umwandlung der Lebens-
        partnerschaft in eine Ehe sowie die Erteilung
        einer Bescheinigung hierüber,“.

                       Artikel 5

                   Änderung der

             Personenstandsverordnung

   Die Personenstandsverordnung vom 22. November
2008 (BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch Artikel 3 Ab-
satz 5 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I
S. 2257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 51a ge-
   strichen.
2. § 51a wird aufgehoben.
3. § 54 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

  „2. der im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach
      den §§ 22, 23, 24, 25 Absatz 1, 2 oder 3 des

      Aufenthaltsgesetzes ist oder der eine Niederlas-
      sungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 oder Absatz 4
      des Aufenthaltsgesetzes besitzt oder der im Be-
      sitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 27 Ab-

      satz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1

      Nummer 1, § 30 oder § 31 des Aufenthaltsgeset-
      zes ist oder der eine Niederlassungserlaubnis für
      Lebenspartner nach § 9 Absatz 2 in Verbindung
      mit Absatz 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes be-
      sitzt oder der eine Aufenthaltserlaubnis für
      gleichgeschlechtliche Ehegatten nach § 28 Ab-
      satz 1 Satz 1 Nummer 1, § 30 oder § 31 des
      Aufenthaltsgesetzes oder eine Niederlassungs-
      erlaubnis für gleichgeschlechtliche Ehegatten
      nach § 9 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3
      Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.“
BGBl. 2018, Seite 2642 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2642

4. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Nummer 1206 wird folgende Nummer 1220 eingefügt:
       „1220 Geschlecht                                                              X    X             .“

  b) Nach Nummer 1306 wird folgende Nummer 1320 eingefügt:
       „1320 Geschlecht                                                              X    X             .“

  c) Nach Nummer 4306 wird folgende Nummer 4320 eingefügt:
       „4320 Geschlecht des Ehegatten, Ehe- oder                                     X    X
             Lebenspartners                                                                             .“

   d) In der Zeile 4450 Tag der Eheschließung wird die Angabe „4450“ durch die Angabe „4440“ ersetzt.
5. Die Anlagen 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
  „Anlage 4
  (zu den §§ 11, 19, 48, 65)
                                    Geburtenregister
            Standesamt, Nummer
                 Registernummer
         Anlass der Beurkundung
          Tag, Uhrzeit der Geburt
                   Ort der Geburt
                                    Kind
                    Geburtsname
                      Vorname(n)
                      Geschlecht
                         Religion
                               1. (Mutter)
                   Familienname
                    Geburtsname
                      Vorname(n)
                      Geschlecht
                         Religion
                               2. (Vater)
                   Familienname
                    Geburtsname
                      Vorname(n)
                      Geschlecht
                         Religion
        Ort, Tag der Beurkundung
                  Urkundsperson

                                    Hinweise
                 Registernummer
                                    Zu 1. und 2.
       Ort, Tag der Eheschließung
                      Eheeintrag

BGBl. 2018, Seite 2643 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2643

                                       Zu 1.
              Ort, Tag der Geburt
                    Geburtseintrag
              Staatsangehörigkeit
                                       Zu 2.
              Ort, Tag der Geburt
                    Geburtseintrag
              Staatsangehörigkeit
                                       Kind
              Staatsangehörigkeit
           Recht Namensführung
              Folgebeurkundung
                                       Geburtenregister
            Standesamt, Nummer
                 Registernummer1
        Anlass der Beurkundung
              Beurkundete Daten2
      Ort, Tag der Beurkundung
                   Urkundsperson
                                       Hinweise
                  Registernummer

                     Hinweisdaten

1
    Registernummer unter Hinzufügung der fortlaufenden Nummer der Folgebeurkundung nach § 17 PStV.
2
    Es werden alle Beurkundungsdaten des Eintrags mit den nach der Folgebeurkundung aktualisierten Daten angegeben.

BGBl. 2018, Seite 2644 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2644

  Anlage 5
  (zu den §§ 11, 19, 48, 65)
                                         Sterberegister
              Standesamt, Nummer
                    Registernummer
          Anlass der Beurkundung
            Tag, Uhrzeit des Todes
                       Ort des Todes
                                         Verstorbene Person
                       Familienname
                        Geburtsname
                          Vorname(n)
                          Geschlecht
                Ort, Tag der Geburt
                    Letzter Wohnsitz
                              Religion
                       Familienstand
                                         (Ehemann, Ehefrau, Ehepartner, Lebenspartner, Lebenspartnerin)
                       Familienname
                        Geburtsname
                          Vorname(n)
                          Geschlecht
         Ort, Tag der Beurkundung
                      Urkundsperson

                                         Hinweise
                    Registernummer
                                         Verstorbene Person
                      Geburtseintrag
      Ort, Tag der Eheschließung1
                          Eheeintrag1
        Führungsort Heiratseintrag
                Folgebeurkundung
                                         Sterberegister
              Standesamt, Nummer
                   Registernummer2
          Anlass der Beurkundung
                Beurkundete Daten3
         Ort, Tag der Beurkundung
                      Urkundsperson
                                         Hinweise
                    Registernummer

                        Hinweisdaten

  1
      Bei Begründung einer Lebenspartnerschaft ist der Leittext an den Beurkundungssachverhalt anzupassen.
  2
      Registernummer unter Hinzufügung der fortlaufenden Nummer der Folgebeurkundung nach § 17 PStV.
  3
      Es werden alle Beurkundungsdaten des Eintrags mit den nach der Folgebeurkundung aktualisierten Daten angegeben.“

BGBl. 2018, Seite 2645 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2645
                       Artikel 6
                    Änderung des
                    MAD-Gesetzes

   In § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des MAD-Gesetzes

vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2977), das

zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2017

(BGBl. I S. 2097) geändert worden ist, werden die
Wörter „, auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsge-
setzes,“ gestrichen.

                       Artikel 7
                   Änderung des
           Verwaltungsverfahrensgesetzes
   In § 20 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt
durch Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Juli
2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, werden
die Wörter „auch im Sinne des Lebenspartnerschafts-

gesetzes,“ gestrichen.

                       Artikel 8

                  Änderung des
          Suchdienstedatenschutzgesetzes
   In § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a des Such-
dienstedatenschutzgesetzes vom 2. April 2009 (BGBl. I
S. 690), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Mai
2013 (BGBl. I S. 1084) geändert worden ist, werden die
Wörter „auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgeset-
zes,“ gestrichen.

                       Artikel 9
                  Änderung des
           Bevölkerungsstatistikgesetzes
  Das Bevölkerungsstatistikgesetz vom 20. April 2013
(BGBl. I S. 826), das zuletzt durch Artikel 13 des Geset-
zes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Buchstabe a werden nach dem Wort „Ehe-
      schließungen“ die Wörter „und Umwandlungen
      von Lebenspartnerschaften in Ehen“ eingefügt.

   b) Buchstabe b wird aufgehoben.
   c) Die Buchstaben c und d werden die Buchstaben b
      und c.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „, Begrün-
      dungen von Lebenspartnerschaften“ durch die
      Wörter „und Umwandlungen von Lebenspartner-
      schaften in Ehen“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach
          dem Wort „Eheschließungen“ die Wörter „und

          Umwandlungen von Lebenspartnerschaften

          in Ehen“ eingefügt.

      bb) In Nummer 1 Buchstabe b wird nach dem
          Wort „Staatsangehörigkeit,“ das Wort „Ge-
          schlecht,“ eingefügt.
   c) Absatz 3 wird aufgehoben.

   d) Absatz 4 wird Absatz 3 und in Nummer 1 Buch-
      stabe e werden die Wörter „Jungen und Mäd-
      chen“ durch die Wörter „Geburten nach Ge-
      schlecht“ ersetzt.

   e) Absatz 5 wird Absatz 4 und in Nummer 1 Buch-

      stabe d werden nach den Wörtern „Tag der Ge-

      burt“ die Wörter „und Geschlecht“ eingefügt.

   f) Absatz 6 wird Absatz 5 und die Wörter „Absät-
      zen 2 bis 5“ werden durch die Wörter „Absätzen 2
      bis 4“ ersetzt.
   g) Absatz 7 wird Absatz 6.
3. § 3 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 3
                         Statistik
                  der rechtskräftigen
               Beschlüsse in Ehesachen
            und Statistik der rechtskräftigen
        Aufhebungen von Lebenspartnerschaften

     Die für Ehesachen sowie für Lebenspartner-

   schaftssachen zuständigen Gerichte erster Instanz
   übermitteln den statistischen Ämtern der Länder

   nach Rechtskraft des Beschlusses mindestens mo-
   natlich folgende Daten als Erhebungsmerkmale:
   1. bei gerichtlichen Entscheidungen über Ehesachen
      a) Angabe darüber, ob der Antrag nur von einem
         der Ehegatten, von beiden gemeinsam oder
         von einer Verwaltungsbehörde gestellt worden
         ist, Geschlecht des Antragstellers oder der An-
         tragstellerin, Erklärung und Geschlecht des
         Antragsgegners oder der Antragsgegnerin, In-
         halt der Entscheidung und Tag der Rechtskraft
         der Entscheidung,
      b) Staatsangehörigkeit, Tag der Geburt und
         Geschlecht der Ehegatten, Tag der Eheschlie-
         ßung oder im Falle einer Umwandlung einer
         Lebenspartnerschaft in eine Ehe Tag der Be-
         gründung der Lebenspartnerschaft, Zahl der
         lebenden gemeinschaftlichen minderjährigen
         Kinder,

      c) Kreis oder kreisfreie Stadt, in dem oder in der
         der für den Gerichtsstand maßgebliche ge-
         wöhnliche Aufenthalt liegt,

   2. bei gerichtlichen Entscheidungen über Lebens-
      partnerschaftssachen
      a) Inhalt der Entscheidung und Tag der Rechts-
         kraft der Entscheidung,
      b) Staatsangehörigkeit, Tag der Geburt und
         Geschlecht der Lebenspartner oder Lebens-
         partnerinnen, Tag der Begründung der Le-
         benspartnerschaft, Zahl der lebenden gemein-
         schaftlichen minderjährigen Kinder,
      c) Kreis oder kreisfreie Stadt, in dem oder in der

         der für den Gerichtsstand maßgebliche ge-
         wöhnliche Aufenthalt liegt.

   Die Daten sind elektronisch zu übermitteln, soweit

   die technischen Voraussetzungen hierfür geschaffen

   sind. Bei der elektronischen Übermittlung ist ein
   dem Stand der Technik entsprechendes Verschlüs-
   selungsverfahren zu verwenden.“
4. In § 5 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a werden nach
   dem Wort „handelte“ die Wörter „und ob der Fami-
BGBl. 2018, Seite 2646 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2646
   lienstand im Melderegister vorher als nicht bekannt
   erfasst war“ eingefügt.
5. § 6 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
   „Die Angaben nach § 2 Absatz 2 sowie nach § 3
   Satz 1 Nummer 1 zu gleichgeschlechtlichen Paaren
   sind für den Zeitraum ab dem 1. Oktober 2017 zu
   liefern. Die Angaben nach § 2 Absatz 2 sind bis
   einschließlich 22. Januar 2019 zu liefern, die Anga-
   ben nach § 3 Satz 1 Nummer 1 bis einschließlich
   22. März 2019.“

                        Artikel 10
                    Änderung des
                Beurkundungsgesetzes
   § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a des Beurkundungs-
gesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das
zuletzt durch Artikel 11 Absatz 14 des Gesetzes vom
18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird
wie folgt gefasst:

„2a. Angelegenheiten seines Lebenspartners oder frü-
     heren Lebenspartners,“.

                        Artikel 11
                      Änderung der
                  Zivilprozessordnung
  Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;
2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 383 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter
   „oder derjenige, mit dem die Partei ein Versprechen
   eingegangen ist, eine Lebenspartnerschaft zu be-
   gründen“ gestrichen.
2. § 739 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Wird zugunsten der Gläubiger eines der Ehe-
   gatten gemäß § 1362 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
   vermutet, dass der Schuldner Eigentümer bewegli-
   cher Sachen ist, so gilt, unbeschadet der Rechte
   Dritter, für die Durchführung der Zwangsvollstre-
   ckung nur der Schuldner als Gewahrsamsinhaber
   und Besitzer.“

                        Artikel 12

                     Änderung der
                 Strafprozessordnung
   In § 52 Absatz 1 Nummer 1 der Strafprozessordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987
(BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2571) ge-
ändert worden ist, werden die Wörter „oder die Person,
mit der der Beschuldigte ein Versprechen eingegangen
ist, eine Lebenspartnerschaft zu begründen“ gestri-
chen.

                       Artikel 13
                  Änderung des
               Gesetzes über das
     Verfahren in Familiensachen und in den
  Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
   In § 269 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenhei-
ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2635)
geändert worden ist, werden nach den Wörtern „§ 1
Abs. 4 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes“ die
Wörter „in der bis einschließlich 21. Dezember 2018
geltenden Fassung“ eingefügt.

                       Artikel 14
                    Änderung des
                  Strafgesetzbuches

   In § 11 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Straf-
gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung
vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017
(BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes,“
gestrichen.

                       Artikel 15
                    Änderung der
                   Abgabenordnung

   In § 15 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober
2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch
Artikel 12 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018
(BGBl. I S. 2338) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes,“
gestrichen.

                       Artikel 16
                  Änderung des
         Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

   In § 16 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Zehnten Bu-
ches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren
und Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekannt-
machung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das
zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 10. Juli 2018
(BGBl. I S. 1117) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes,“
gestrichen.

                       Artikel 17

                     Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
BGBl. 2018, Seite 2647 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2647

                   Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                sind gewahrt.
                   Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                   Berlin, den 18. Dezember 2018

                             Der Bundespräsident
                                  Steinmeier

                             Die Bundeskanzlerin
                               Dr. A n g e l a M e r k e l

                          Die Bundesministerin
                  der Justiz und für Verbraucherschutz
                             Katarina Barley

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2018 I S. 2639. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes fed02a0d00495f2e….