Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1369 Verfügungen über Haushaltsgegenstände
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1369#abs-1 (1) Ein Ehegatte kann über ihm gehörende Gegenstände des ehelichen Haushalts nur verfügen und sich zu einer solchen Verfügung auch nur verpflichten, wenn der andere Ehegatte einwilligt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1369#abs-2 (2) Das Familiengericht kann auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit verhindert ist, eine Erklärung abzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1369#abs-3 (3) Die Vorschriften der §§ 1366 bis 1368 gelten entsprechend.
Wird zitiert von 20 Entscheidungen zu § 1369 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 23.10.2006 – II-2 UF 97/06
- OLG Hamm, 29.09.2016 – 34 U 231/15Zitiert von 9
- LG Bonn, 29.07.2013 – 1 O 138/12Zitiert von 2
- BGH, 29.06.2016 – XII ZB 300/15Beschränkung der elterlichen Sorge durch Testament: Erbschaftsausschlagung durch ein von der Vermögensverwaltung ausgeschlossenes ElternteilZitiert von 1
- OLG Brandenburg, 30.03.2023 – 13 UF 199/20
- OLG Celle, 20.03.2023 – 6 U 36/22
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 18.09.2024 – 25 UF 69/24
- OLG Hamm, 04.09.2024 – 9 UF 105/22
- AG München, 07.05.2024 – 566 F 7857/21Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1369 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 1369 geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.