Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1369 Verfügungen über Haushaltsgegenstände

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund19 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1369#abs-1 (1) Ein Ehegatte kann über ihm gehörende Gegenstände des ehelichen Haushalts nur verfügen und sich zu einer solchen Verfügung auch nur verpflichten, wenn der andere Ehegatte einwilligt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1369#abs-2 (2) Das Familiengericht kann auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit verhindert ist, eine Erklärung abzugeben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1369#abs-3 (3) Die Vorschriften der §§ 1366 bis 1368 gelten entsprechend.

§ 1368 § 1370