Gesetze / Lebenspartnerschaftsgesetz
LPartG§ 17 Behandlung der gemeinsamen Wohnung und der Haushaltsgegenstände anlässlich der Aufhebung der Lebenspartnerschaft
Stand: 10.06.2019
Für die Behandlung der gemeinsamen Wohnung und der Haushaltsgegenstände anlässlich der Aufhebung der Lebenspartnerschaft gelten die §§ 1568a und 1568b des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 17 LPartG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- AG Brandenburg an der Havel, 21.04.2017 – 31 C 37/17Zitiert von 1
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Änderungsverlauf
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06.07.2009 Ausfertigung
§ 17 neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I 1696)
BGBl. 2009 I S. 1696
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