Gesetze / Lebenspartnerschaftsgesetz

LPartG

§ 8 Sonstige vermögensrechtliche Wirkungen

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund6 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPartG/8#abs-1 (1) Zugunsten der Gläubiger eines der Lebenspartner wird vermutet, dass die im Besitz eines Lebenspartners oder beider Lebenspartner befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören. Im Übrigen gilt § 1362 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPartG/8#abs-2 (2) § 1357 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

§ 7 § 9