Gesetze / Lebenspartnerschaftsgesetz
LPartG§ 8 Sonstige vermögensrechtliche Wirkungen
Stand: 10.06.2019
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- BVerfG, 07.05.2013 – 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses eingetragener Lebenspartner vom Ehegattensplitting im Einkommensteuerrecht - Ungleichbehandlung der Lebenspartnerschaft gegenüber der Ehe im Einkommensteuerrecht ohne sachliche Rechtfertigung - eingetragene Lebenspartnerschaft als Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs - Ablehnungsgesuch gegen Richter Landau unzulässig - Fortgeltung der unvereinbaren Vorschriften mit Maßgabe der rückwirkenden Anwendung des Splittingtarifs ab 2001 in noch offenen Verfahren - abweichende Meinung: Lebenspartnerschaft in Jahren 2001 und 2002 noch keine der Ehe vergleichbare Erwerbs- und Verbrauchsgemeinschaft - Reichweite der Typisierungsbefugnis sowie zeitlicher Anpassungsspielraum des Gesetzgebers - ungeklärte verfassungsrechtliche Lage in Jahren 2001 und 2002Zitiert von 196
- BGH, 14.12.2006 – IX ZR 92/05Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Keine entsprechende Anwendung der Eigentumsvermutung des § 1362 BGB KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 32
- LG Karlsruhe, 26.03.2004 – 6 O 968/03Zitiert von 4
- BVerfG, 07.07.2009 – 1 BvR 1164/07Unvereinbarkeit der Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft bei der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der LänderZitiert von 96
- BFH, 29.09.2016 – III R 62/13Keine Besteuerung Alleinerziehender nach dem Splittingtarif - Krankheitskosten als außergewöhnliche BelastungenZitiert von 15
- OLG Düsseldorf, 16.03.2005 – I-11 U 33/04
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPartG/8#abs-1 (1) Zugunsten der Gläubiger eines der Lebenspartner wird vermutet, dass die im Besitz eines Lebenspartners oder beider Lebenspartner befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören. Im Übrigen gilt § 1362 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPartG/8#abs-2 (2) § 1357 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.