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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 1696

BGBl. 2009 I S. 1696 · 25.105 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2009, Seite 1696 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1696
                                    Gesetz
         zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts
                                                Vom 6. Juli 2009

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1

                    Änderung
           des Bürgerlichen Gesetzbuchs
  Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-
satz 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1574)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zum

    Buch 4 Abschnitt 1 Titel 7 Untertitel 1 folgende

    Angabe eingefügt:

                      „Untertitel 1a
         Behandlung der Ehewohnung und der
    Haushaltsgegenstände anlässlich der Scheidung“.

 2. In § 1318 Absatz 4 werden die Wörter „Die Vor-
    schriften der Hausratsverordnung“ durch die Wör-
    ter „Die §§ 1568a und 1568b“ ersetzt.

 3. Die Überschrift des § 1361a wird wie folgt gefasst:
                        „§ 1361a

                     Verteilung der

        Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben“.

 4. § 1370 wird aufgehoben.

 5. § 1374 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „; die Verbindlich-
      keiten können nur bis zur Höhe des Vermögens
      abgezogen werden“ gestrichen.
   b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
         „(3) Verbindlichkeiten sind über die Höhe des
       Vermögens hinaus abzuziehen.“

 6. § 1375 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Ver-
      mögens hinaus abzuziehen.“
   b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

      „Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer
      als das Vermögen, das er in der Auskunft zum
      Trennungszeitpunkt angegeben hat, so hat die-
      ser Ehegatte darzulegen und zu beweisen, dass
      die Vermögensminderung nicht auf Handlungen
      im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 zurück-
      zuführen ist.“

7. Dem § 1378 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

   „Die sich nach Satz 1 ergebende Begrenzung der

   Ausgleichsforderung erhöht sich in den Fällen des

   § 1375 Absatz 2 Satz 1 um den dem Endvermögen
   hinzuzurechnenden Betrag.“
8. § 1379 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze er-
      setzt:

      „Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehe-
      gatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe,
      den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei
      vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemein-
      schaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zuge-

      winngemeinschaft beantragt, kann jeder Ehe-

      gatte von dem anderen Ehegatten

      1. Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt
         der Trennung verlangen;
      2. Auskunft über das Vermögen verlangen, so-
         weit es für die Berechnung des Anfangs-
         und Endvermögens maßgeblich ist.
      Auf Anforderung sind Belege vorzulegen.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder
      Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft
      über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung
BGBl. 2009, Seite 1697 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1697
     verlangen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entspre-
     chend.“
9. Die §§ 1384 bis 1388 werden wie folgt gefasst:
                        „§ 1384

        Berechnungszeitpunkt des Zugewinns
   und Höhe der Ausgleichsforderung bei Scheidung
     Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berech-
  nung des Zugewinns und für die Höhe der Aus-
  gleichsforderung an die Stelle der Beendigung des
  Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit
  des Scheidungsantrags.

                        § 1385

                     Vorzeitiger
         Zugewinnausgleich des ausgleichs-
        berechtigten Ehegatten bei vorzeitiger
        Aufhebung der Zugewinngemeinschaft

     Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann vorzei-
  tigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger
  Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen,
  wenn
  1. die Ehegatten seit mindestens drei Jahren ge-
     trennt leben,
  2. Handlungen der in § 1365 oder § 1375 Absatz 2
     bezeichneten Art zu befürchten sind und da-
     durch eine erhebliche Gefährdung der Erfüllung
     der Ausgleichsforderung zu besorgen ist,
  3. der andere Ehegatte längere Zeit hindurch die
     wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus
     dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft
     nicht erfüllt hat und anzunehmen ist, dass er
     sie auch in Zukunft nicht erfüllen wird, oder

  4. der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden
     Grund beharrlich weigert oder sich ohne ausrei-
     chenden Grund bis zur Erhebung der Klage auf
     Auskunft beharrlich geweigert hat, ihn über den
     Bestand seines Vermögens zu unterrichten.

                        § 1386
                 Vorzeitige Aufhebung
              der Zugewinngemeinschaft
    Jeder Ehegatte kann unter entsprechender An-
  wendung des § 1385 die vorzeitige Aufhebung der
  Zugewinngemeinschaft verlangen.

                        § 1387

                Berechnungszeitpunkt

            des Zugewinns und Höhe der

         Ausgleichsforderung bei vorzeitigem
         Ausgleich oder vorzeitiger Aufhebung

    In den Fällen der §§ 1385 und 1386 tritt für die
  Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der
  Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung
  des Güterstands der Zeitpunkt, in dem die entspre-
  chenden Klagen erhoben sind.

                        § 1388

               Eintritt der Gütertrennung
     Mit der Rechtskraft der Entscheidung, die die Zu-
  gewinngemeinschaft vorzeitig aufhebt, tritt Güter-
  trennung ein.“

10. § 1389 wird aufgehoben.
11. § 1390 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann
      von einem Dritten Ersatz des Wertes einer un-
      entgeltlichen Zuwendung des ausgleichspflich-
      tigen Ehegatten an den Dritten verlangen, wenn
      1. der ausgleichspflichtige Ehegatte die unent-
         geltliche Zuwendung an den Dritten in der
         Absicht gemacht hat, den ausgleichsberech-
         tigten Ehegatten zu benachteiligen und
      2. die Höhe der Ausgleichsforderung den Wert

         des nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Be-
         endigung des Güterstands vorhandenen Ver-
         mögens des ausgleichspflichtigen Ehegatten
         übersteigt.

      Der Ersatz des Wertes des Erlangten erfolgt
      nach den Vorschriften über die Herausgabe einer
      ungerechtfertigten Bereicherung. Der Dritte kann
      die Zahlung durch Herausgabe des Erlangten
      abwenden. Der ausgleichspflichtige Ehegatte
      und der Dritte haften als Gesamtschuldner.“
   b) Absatz 4 wird aufgehoben.
12. Nach § 1568 wird folgender Untertitel 1a eingefügt:

                      „Untertitel 1a
         Behandlung der Ehewohnung und der
     Haushaltsgegenstände anlässlich der Scheidung

                         § 1568a
                      Ehewohnung

      (1) Ein Ehegatte kann verlangen, dass ihm der
   andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die Ehe-
   wohnung überlässt, wenn er auf deren Nutzung
   unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt
   lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der
   Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als
   der andere Ehegatte oder die Überlassung aus an-
   deren Gründen der Billigkeit entspricht.
      (2) Ist einer der Ehegatten allein oder gemeinsam
   mit einem Dritten Eigentümer des Grundstücks, auf
   dem sich die Ehewohnung befindet, oder steht ei-
   nem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem
   Dritten ein Nießbrauch, das Erbbaurecht oder ein
   dingliches Wohnrecht an dem Grundstück zu, so
   kann der andere Ehegatte die Überlassung nur ver-
   langen, wenn dies notwendig ist, um eine unbillige

   Härte zu vermeiden. Entsprechendes gilt für das

   Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht.

      (3) Der Ehegatte, dem die Wohnung überlassen
   wird, tritt

   1. zum Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung der
      Ehegatten über die Überlassung an den Ver-
      mieter oder
   2. mit Rechtskraft der Endentscheidung im Woh-
      nungszuweisungsverfahren

   an Stelle des zur Überlassung verpflichteten Ehe-
   gatten in ein von diesem eingegangenes Mietver-
   hältnis ein oder setzt ein von beiden eingegange-
   nes Mietverhältnis allein fort. § 563 Absatz 4 gilt
   entsprechend.
BGBl. 2009, Seite 1698 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1698
      (4) Ein Ehegatte kann die Begründung eines
   Mietverhältnisses über eine Wohnung, die die Ehe-
   gatten auf Grund eines Dienst- oder Arbeitsverhält-
   nisses innehaben, das zwischen einem von ihnen
   und einem Dritten besteht, nur verlangen, wenn
   der Dritte einverstanden oder dies notwendig ist,
   um eine schwere Härte zu vermeiden.

       (5) Besteht kein Mietverhältnis über die Ehewoh-
   nung, so kann sowohl der Ehegatte, der Anspruch
   auf deren Überlassung hat, als auch die zur Vermie-
   tung berechtigte Person die Begründung eines
   Mietverhältnisses zu ortsüblichen Bedingungen
   verlangen. Unter den Voraussetzungen des § 575
   Absatz 1 oder wenn die Begründung eines unbe-
   fristeten Mietverhältnisses unter Würdigung der

   berechtigten Interessen des Vermieters unbillig ist,

   kann der Vermieter eine angemessene Befristung

   des Mietverhältnisses verlangen. Kommt eine Eini-
   gung über die Höhe der Miete nicht zustande, kann
   der Vermieter eine angemessene Miete, im Zweifel
   die ortsübliche Vergleichsmiete, verlangen.
      (6) In den Fällen der Absätze 3 und 5 erlischt der
   Anspruch auf Eintritt in ein Mietverhältnis oder auf
   seine Begründung ein Jahr nach Rechtskraft der
   Endentscheidung in der Scheidungssache, wenn
   er nicht vorher rechtshängig gemacht worden ist.

                         § 1568b
                 Haushaltsgegenstände
     (1) Jeder Ehegatte kann verlangen, dass ihm der
   andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die im
   gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsge-
   genstände überlässt und übereignet, wenn er auf

   deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls

   der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebens-

   verhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße an-
   gewiesen ist als der andere Ehegatte oder dies aus
   anderen Gründen der Billigkeit entspricht.
      (2) Haushaltsgegenstände, die während der Ehe
   für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wur-
   den, gelten für die Verteilung als gemeinsames
   Eigentum der Ehegatten, es sei denn, das Allein-
   eigentum eines Ehegatten steht fest.
      (3) Der Ehegatte, der sein Eigentum nach Ab-
   satz 1 überträgt, kann eine angemessene Aus-
   gleichszahlung verlangen.“
13. § 1813 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
   „3. wenn der Anspruch das Guthaben auf einem
       Giro- oder Kontokorrentkonto zum Gegenstand
       hat oder Geld zurückgezahlt wird, das der Vor-
       mund angelegt hat,“.

                      Artikel 2

                   Aufhebung
            der Verordnung über die
  Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats
   Die Verordnung über die Behandlung der Ehewoh-
nung und des Hausrats in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 404-3, veröffentlichten
bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 62 des
Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) ge-
ändert worden ist, wird aufgehoben.

                       Artikel 3
                    Änderung
             des Gesetzes über das
     Verfahren in Familiensachen und in den
  Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,
2587), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
3. April 2009 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 96 wird wie folgt gefasst:

      „§ 96 Vollstreckung in Verfahren nach dem Ge-

            waltschutzgesetz und in Ehewohnungs-

            sachen“.

   b) In Buch 2 wird die Angabe zu Abschnitt 6 wie
      folgt gefasst:
                         „Abschnitt 6
                     Verfahren in
           Ehewohnungs- und Haushaltssachen“.

   c) Die Angabe zu § 200 wird wie folgt gefasst:
      „§ 200 Ehewohnungssachen; Haushaltssachen“.
   d) Die Angaben zu den §§ 205 und 206 werden wie
      folgt gefasst:
      „§ 205 Anhörung des Jugendamts in Ehewoh-
             nungssachen
      § 206 Besondere Vorschriften in Haushaltssa-
            chen“.

 2. In § 57 Nummer 5 wird das Wort „Wohnungszuwei-

    sungssache“ durch das Wort „Ehewohnungssache“

    ersetzt.

 3. § 96 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird das Wort „Wohnungszu-
      weisungssachen“ durch das Wort „Ehewoh-
      nungssachen“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Woh-
      nungszuweisungssachen“ durch das Wort „Ehe-
      wohnungssachen“ ersetzt.
 4. In § 109 Absatz 4 Nummer 3 werden die Wörter
    „am Hausrat“ durch die Wörter „an den Haushalts-
    gegenständen“ ersetzt.
 5. § 111 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
   „5. Ehewohnungs- und Haushaltssachen,“.

 6. In § 133 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter
    „am Hausrat“ durch die Wörter „an den Haushalts-
    gegenständen“ ersetzt.
 7. § 137 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt
    gefasst:

   „3. Ehewohnungs- und Haushaltssachen und“.
 8. In Buch 2 wird die Überschrift zu Abschnitt 6 wie
    folgt gefasst:
                       „Abschnitt 6

                    Verfahren in
          Ehewohnungs- und Haushaltssachen“.
 9. § 200 wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2009, Seite 1699 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1699
                          „§ 200
         Ehewohnungssachen; Haushaltssachen
      (1) Ehewohnungssachen sind Verfahren
   1. nach § 1361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
   2. nach § 1568a des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

      (2) Haushaltssachen sind Verfahren
   1. nach § 1361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
   2. nach § 1568b des Bürgerlichen Gesetzbuchs.“
10. In § 202 Satz 1 werden die Wörter „Wohnungs-
    zuweisungssache oder Hausratssache“ durch die

    Wörter „Ehewohnungs- oder Haushaltssache“ er-

    setzt.

11. § 203 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird das Wort „Hausratssachen“

          durch das Wort „Haushaltssachen“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 wird das Wort „Hausratssachen“
          durch das Wort „Haushaltssachen“ und das
          Wort „Hausratsgegenstände“ durch das
          Wort „Haushaltsgegenstände“ ersetzt.

   b) In Absatz 3 wird das Wort „Wohnungszuwei-
      sungssachen“ durch das Wort „Ehewohnungs-
      sachen“ ersetzt.
12. § 204 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden das Wort „Wohnungszuwei-
      sungssachen“ durch das Wort „Ehewohnungs-
      sachen“ und die Wörter „§ 4 der Verordnung
      über die Behandlung der Ehewohnung und des
      Hausrats“ durch die Wörter „§ 1568a Absatz 4
      des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Wohnungs-

      zuweisungssachen“ durch das Wort „Ehewoh-

      nungssachen“ ersetzt.

13. § 205 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift wird das Wort „Wohnungszu-
      weisungssachen“ durch das Wort „Ehewoh-
      nungssachen“ ersetzt.
   b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Wohnungs-
      zuweisungssachen“ durch das Wort „Ehewoh-
      nungssachen“ ersetzt.
14. § 206 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird das Wort „Hausrats-
      sachen“ durch das Wort „Haushaltssachen“ er-
      setzt.
   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
          „Hausratssachen“ durch das Wort „Haus-
          haltssachen“ ersetzt.
      bb) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils das
          Wort „Hausratsgegenstände“ durch das
          Wort „Haushaltsgegenstände“ ersetzt.

15. § 209 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „Wohnungszuwei-
      sungs- und Hausratssachen“ durch die Wörter
      „Ehewohnungs- und Haushaltssachen“ ersetzt.
   b) In Satz 2 wird das Wort „Wohnungszuweisungs-
      sachen“ durch das Wort „Ehewohnungssachen“
      ersetzt.

16. § 269 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 18“ durch die
       Angabe „§ 17“ ersetzt.
    b) In Nummer 6 wird das Wort „Hausratssachen“
       durch das Wort „Haushaltssachen“ und die An-
       gabe „§ 19“ durch die Angabe „§ 17“ ersetzt.

                       Artikel 4
              Änderung des Gesetzes
       über Gerichtskosten in Familiensachen

   Das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen

vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das

durch Artikel 13 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I
S. 700) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Die Angabe zu § 48 wird wie folgt gefasst:

      „§ 48 Ehewohnungs- und Haushaltssachen“.
   b) Nach der Angabe zu § 63 werden die folgenden
      Angaben eingefügt:

      „Anlage 1 (zu § 3 Absatz 2)

      Anlage 2 (zu § 28 Absatz 1)“.
2. § 48 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 48
          Ehewohnungs- und Haushaltssachen

      (1) In Ehewohnungssachen nach § 200 Absatz 1
   Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Fa-
   miliensachen und in den Angelegenheiten der frei-
   willigen Gerichtsbarkeit beträgt der Verfahrenswert
   3 000 Euro, in Ehewohnungssachen nach § 200 Ab-

   satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Verfahren

   in Familiensachen und in den Angelegenheiten der

   freiwilligen Gerichtsbarkeit 4 000 Euro.

      (2) In Haushaltssachen nach § 200 Absatz 2
   Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Fa-
   miliensachen und in den Angelegenheiten der frei-
   willigen Gerichtsbarkeit beträgt der Wert 2 000 Euro,
   in Haushaltssachen nach § 200 Absatz 2 Nummer 2
   des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
   und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
   richtsbarkeit 3 000 Euro.
      (3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte
   Wert nach den besonderen Umständen des Einzel-
   falls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder
   einen niedrigeren Wert festsetzen.“

3. In der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird die Vorbe-
   merkung 1.3.2 Absatz 1 Nummer 3 wie folgt gefasst:
   „3. Ehewohnungs- und Haushaltssachen,“.

                       Artikel 5

                  Änderung des
         Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
   In § 48 Absatz 3 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergü-
tungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788),
das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 3. April
2009 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist, werden die
Wörter „dem Hausrat“ durch die Wörter „den Haus-
haltsgegenständen“ ersetzt.
BGBl. 2009, Seite 1700 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1700
                        Artikel 6
             Änderung des Einführungs-
       gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

   Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbu-
che in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Sep-
tember 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zu-
letzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2009
(BGBl. I S. 1574) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. Artikel 17a wird wie folgt gefasst:
                        „Artikel 17a
         Ehewohnung und Haushaltsgegenstände

      Die Nutzungsbefugnis für die im Inland belegene

   Ehewohnung und die im Inland befindlichen Haus-

   haltsgegenstände sowie damit zusammenhängende

   Betretungs-, Näherungs- und Kontaktverbote unter-

   liegen den deutschen Sachvorschriften.“

2. Dem Artikel 229 wird folgender § 20 angefügt:

                           „§ 20

                   Übergangsvorschrift
                zum Gesetz zur Änderung
              des Zugewinnausgleichs- und
                  Vormundschaftsrechts
                    vom 6. Juli 2009

      (1) Bei der Behandlung von Haushaltsgegen-
   ständen aus Anlass der Scheidung ist auf Haus-
   haltsgegenstände, die vor dem 1. September 2009
   angeschafft worden sind, § 1370 des Bürgerlichen
   Gesetzbuchs in der bis zu diesem Tag geltenden
   Fassung anzuwenden.
     (2) Für Verfahren über den Ausgleich des Zuge-
   winns, die vor dem 1. September 2009 anhängig
   werden, ist für den Zugewinnausgleich § 1374 des
   Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zu diesem Tag
   geltenden Fassung anzuwenden.

      (3) § 1813 Absatz 1 Nummer 3 des Bürgerlichen
   Gesetzbuchs in der Fassung vom 1. September
   2009 gilt auch für vor dem 1. September 2009 an-
   hängige Vormundschaften (§ 1773 des Bürgerlichen
   Gesetzbuchs), Pflegschaften (§ 1915 Absatz 1 des
   Bürgerlichen Gesetzbuchs) und Betreuungen
   (§ 1908i Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetz-
   buchs).“

                        Artikel 7

                    Änderung
         des Lebenspartnerschaftsgesetzes

  Das Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar

2001 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch Artikel 12 des

Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des § 13 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 13

                     Verteilung der

        Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben“.

2. § 17 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 17
              Behandlung der gemeinsamen
        Wohnung und der Haushaltsgegenstände
    anlässlich der Aufhebung der Lebenspartnerschaft

     Für die Behandlung der gemeinsamen Wohnung
   und der Haushaltsgegenstände anlässlich der Auf-
   hebung der Lebenspartnerschaft gelten die §§ 1568a
   und 1568b des Bürgerlichen Gesetzbuchs entspre-
   chend.“
3. Die §§ 18 und 19 werden aufgehoben.

                       Artikel 8
                    Änderung
          des Wohnungseigentumsgesetzes

   § 60 des Wohnungseigentumsgesetzes in der im

Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1,

veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch

Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I

S. 370) geändert worden ist, wird aufgehoben.

                       Artikel 9

                     Änderung
              der Bundesnotarordnung

  § 78a Absatz 1 der Bundesnotarordnung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
das Gesetz vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1282) geän-
dert worden ist, wird wie folgt gefasst:
   „(1) Die Bundesnotarkammer führt ein automatisier-
tes Register über Vorsorgevollmachten und Betreu-
ungsverfügungen (Zentrales Vorsorgeregister). In die-
ses Register dürfen Angaben über Vollmachtgeber, Be-
vollmächtigte, die Vollmacht, deren Inhalt sowie über
Vorschläge zur Auswahl eines Betreuers, Wünsche zur
Wahrnehmung der Betreuung und den Vorschlagenden
aufgenommen werden. Das Bundesministerium der
Justiz führt die Rechtsaufsicht über die Registerbehör-
de.“

                       Artikel 10

                     Änderung
          der Vorsorgeregister-Verordnung
   § 10 der Vorsorgeregister-Verordnung vom 21. Feb-
ruar 2005 (BGBl. I S. 318), die zuletzt durch Artikel 25
des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

                         „§ 10

                Betreuungsverfügungen
  Im Zentralen Vorsorgeregister können auch Betreu-
ungsverfügungen unabhängig von der Eintragung einer

Vollmacht registriert werden. Die §§ 1 bis 9 gelten ent-

sprechend.“

                       Artikel 11
                     Änderung
          des Betreuungsbehördengesetzes
  In § 6 Absatz 2 Satz 1 des Betreuungsbehördenge-

setzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002,

2025), das zuletzt durch Artikel 67 des Gesetzes vom
17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden
BGBl. 2009, Seite 1701 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1701
ist, wird nach dem Wort „Betreuungsverfügungen“ das
Wort „öffentlich“ eingefügt.

                     Artikel 12
                 Änderung des
         Achten Buches Sozialgesetzbuch

  In § 50 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Achten Bu-
ches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember

2006 (BGBl. I S. 3134), das zuletzt durch Artikel 105
des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586)
geändert worden ist, wird das Wort „Wohnungszuwei-
sungssachen“ durch das Wort „Ehewohnungssachen“
ersetzt.

                      Artikel 13

                    Inkrafttreten
   Dieses Gesetz tritt am 1. September 2009 in Kraft.
                              Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                           sind gewahrt.
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                           ist im Bundesgesetzblatt zu

                              Berlin, den 6. Juli 2009
verkünden.
                                         Der Bundespräsident
                                             Horst Köhler
                                         Die Bundeskanzlerin
                                           Dr. A n g e

                                  Die Bundesministerin
l a M e r k e l

der Justiz
                                         Brigitte Zypries

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 1696. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes b12431d17efdf3e1….