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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 1696
BGBl. 2009 I S. 1696 · 25.105 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts
Vom 6. Juli 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung
des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-
satz 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1574)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zum
Buch 4 Abschnitt 1 Titel 7 Untertitel 1 folgende
Angabe eingefügt:
„Untertitel 1a
Behandlung der Ehewohnung und der
Haushaltsgegenstände anlässlich der Scheidung“.
2. In § 1318 Absatz 4 werden die Wörter „Die Vor-
schriften der Hausratsverordnung“ durch die Wör-
ter „Die §§ 1568a und 1568b“ ersetzt.
3. Die Überschrift des § 1361a wird wie folgt gefasst:
„§ 1361a
Verteilung der
Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben“.
4. § 1370 wird aufgehoben.
5. § 1374 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „; die Verbindlich-
keiten können nur bis zur Höhe des Vermögens
abgezogen werden“ gestrichen.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Verbindlichkeiten sind über die Höhe des
Vermögens hinaus abzuziehen.“
6. § 1375 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Ver-
mögens hinaus abzuziehen.“
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer
als das Vermögen, das er in der Auskunft zum
Trennungszeitpunkt angegeben hat, so hat die-
ser Ehegatte darzulegen und zu beweisen, dass
die Vermögensminderung nicht auf Handlungen
im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 zurück-
zuführen ist.“
7. Dem § 1378 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die sich nach Satz 1 ergebende Begrenzung der
Ausgleichsforderung erhöht sich in den Fällen des
§ 1375 Absatz 2 Satz 1 um den dem Endvermögen
hinzuzurechnenden Betrag.“
8. § 1379 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze er-
setzt:
„Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehe-
gatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe,
den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei
vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemein-
schaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zuge-
winngemeinschaft beantragt, kann jeder Ehe-
gatte von dem anderen Ehegatten
1. Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt
der Trennung verlangen;
2. Auskunft über das Vermögen verlangen, so-
weit es für die Berechnung des Anfangs-
und Endvermögens maßgeblich ist.
Auf Anforderung sind Belege vorzulegen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder
Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft
über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung

verlangen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entspre-
chend.“
9. Die §§ 1384 bis 1388 werden wie folgt gefasst:
„§ 1384
Berechnungszeitpunkt des Zugewinns
und Höhe der Ausgleichsforderung bei Scheidung
Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berech-
nung des Zugewinns und für die Höhe der Aus-
gleichsforderung an die Stelle der Beendigung des
Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit
des Scheidungsantrags.
§ 1385
Vorzeitiger
Zugewinnausgleich des ausgleichs-
berechtigten Ehegatten bei vorzeitiger
Aufhebung der Zugewinngemeinschaft
Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann vorzei-
tigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger
Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen,
wenn
1. die Ehegatten seit mindestens drei Jahren ge-
trennt leben,
2. Handlungen der in § 1365 oder § 1375 Absatz 2
bezeichneten Art zu befürchten sind und da-
durch eine erhebliche Gefährdung der Erfüllung
der Ausgleichsforderung zu besorgen ist,
3. der andere Ehegatte längere Zeit hindurch die
wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus
dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft
nicht erfüllt hat und anzunehmen ist, dass er
sie auch in Zukunft nicht erfüllen wird, oder
4. der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden
Grund beharrlich weigert oder sich ohne ausrei-
chenden Grund bis zur Erhebung der Klage auf
Auskunft beharrlich geweigert hat, ihn über den
Bestand seines Vermögens zu unterrichten.
§ 1386
Vorzeitige Aufhebung
der Zugewinngemeinschaft
Jeder Ehegatte kann unter entsprechender An-
wendung des § 1385 die vorzeitige Aufhebung der
Zugewinngemeinschaft verlangen.
§ 1387
Berechnungszeitpunkt
des Zugewinns und Höhe der
Ausgleichsforderung bei vorzeitigem
Ausgleich oder vorzeitiger Aufhebung
In den Fällen der §§ 1385 und 1386 tritt für die
Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der
Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung
des Güterstands der Zeitpunkt, in dem die entspre-
chenden Klagen erhoben sind.
§ 1388
Eintritt der Gütertrennung
Mit der Rechtskraft der Entscheidung, die die Zu-
gewinngemeinschaft vorzeitig aufhebt, tritt Güter-
trennung ein.“
10. § 1389 wird aufgehoben.
11. § 1390 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann
von einem Dritten Ersatz des Wertes einer un-
entgeltlichen Zuwendung des ausgleichspflich-
tigen Ehegatten an den Dritten verlangen, wenn
1. der ausgleichspflichtige Ehegatte die unent-
geltliche Zuwendung an den Dritten in der
Absicht gemacht hat, den ausgleichsberech-
tigten Ehegatten zu benachteiligen und
2. die Höhe der Ausgleichsforderung den Wert
des nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Be-
endigung des Güterstands vorhandenen Ver-
mögens des ausgleichspflichtigen Ehegatten
übersteigt.
Der Ersatz des Wertes des Erlangten erfolgt
nach den Vorschriften über die Herausgabe einer
ungerechtfertigten Bereicherung. Der Dritte kann
die Zahlung durch Herausgabe des Erlangten
abwenden. Der ausgleichspflichtige Ehegatte
und der Dritte haften als Gesamtschuldner.“
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
12. Nach § 1568 wird folgender Untertitel 1a eingefügt:
„Untertitel 1a
Behandlung der Ehewohnung und der
Haushaltsgegenstände anlässlich der Scheidung
§ 1568a
Ehewohnung
(1) Ein Ehegatte kann verlangen, dass ihm der
andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die Ehe-
wohnung überlässt, wenn er auf deren Nutzung
unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt
lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der
Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als
der andere Ehegatte oder die Überlassung aus an-
deren Gründen der Billigkeit entspricht.
(2) Ist einer der Ehegatten allein oder gemeinsam
mit einem Dritten Eigentümer des Grundstücks, auf
dem sich die Ehewohnung befindet, oder steht ei-
nem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem
Dritten ein Nießbrauch, das Erbbaurecht oder ein
dingliches Wohnrecht an dem Grundstück zu, so
kann der andere Ehegatte die Überlassung nur ver-
langen, wenn dies notwendig ist, um eine unbillige
Härte zu vermeiden. Entsprechendes gilt für das
Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht.
(3) Der Ehegatte, dem die Wohnung überlassen
wird, tritt
1. zum Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung der
Ehegatten über die Überlassung an den Ver-
mieter oder
2. mit Rechtskraft der Endentscheidung im Woh-
nungszuweisungsverfahren
an Stelle des zur Überlassung verpflichteten Ehe-
gatten in ein von diesem eingegangenes Mietver-
hältnis ein oder setzt ein von beiden eingegange-
nes Mietverhältnis allein fort. § 563 Absatz 4 gilt
entsprechend.

(4) Ein Ehegatte kann die Begründung eines
Mietverhältnisses über eine Wohnung, die die Ehe-
gatten auf Grund eines Dienst- oder Arbeitsverhält-
nisses innehaben, das zwischen einem von ihnen
und einem Dritten besteht, nur verlangen, wenn
der Dritte einverstanden oder dies notwendig ist,
um eine schwere Härte zu vermeiden.
(5) Besteht kein Mietverhältnis über die Ehewoh-
nung, so kann sowohl der Ehegatte, der Anspruch
auf deren Überlassung hat, als auch die zur Vermie-
tung berechtigte Person die Begründung eines
Mietverhältnisses zu ortsüblichen Bedingungen
verlangen. Unter den Voraussetzungen des § 575
Absatz 1 oder wenn die Begründung eines unbe-
fristeten Mietverhältnisses unter Würdigung der
berechtigten Interessen des Vermieters unbillig ist,
kann der Vermieter eine angemessene Befristung
des Mietverhältnisses verlangen. Kommt eine Eini-
gung über die Höhe der Miete nicht zustande, kann
der Vermieter eine angemessene Miete, im Zweifel
die ortsübliche Vergleichsmiete, verlangen.
(6) In den Fällen der Absätze 3 und 5 erlischt der
Anspruch auf Eintritt in ein Mietverhältnis oder auf
seine Begründung ein Jahr nach Rechtskraft der
Endentscheidung in der Scheidungssache, wenn
er nicht vorher rechtshängig gemacht worden ist.
§ 1568b
Haushaltsgegenstände
(1) Jeder Ehegatte kann verlangen, dass ihm der
andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die im
gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsge-
genstände überlässt und übereignet, wenn er auf
deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls
der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebens-
verhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße an-
gewiesen ist als der andere Ehegatte oder dies aus
anderen Gründen der Billigkeit entspricht.
(2) Haushaltsgegenstände, die während der Ehe
für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wur-
den, gelten für die Verteilung als gemeinsames
Eigentum der Ehegatten, es sei denn, das Allein-
eigentum eines Ehegatten steht fest.
(3) Der Ehegatte, der sein Eigentum nach Ab-
satz 1 überträgt, kann eine angemessene Aus-
gleichszahlung verlangen.“
13. § 1813 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. wenn der Anspruch das Guthaben auf einem
Giro- oder Kontokorrentkonto zum Gegenstand
hat oder Geld zurückgezahlt wird, das der Vor-
mund angelegt hat,“.
Artikel 2
Aufhebung
der Verordnung über die
Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats
Die Verordnung über die Behandlung der Ehewoh-
nung und des Hausrats in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 404-3, veröffentlichten
bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 62 des
Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) ge-
ändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung
des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,
2587), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
3. April 2009 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 96 wird wie folgt gefasst:
„§ 96 Vollstreckung in Verfahren nach dem Ge-
waltschutzgesetz und in Ehewohnungs-
sachen“.
b) In Buch 2 wird die Angabe zu Abschnitt 6 wie
folgt gefasst:
„Abschnitt 6
Verfahren in
Ehewohnungs- und Haushaltssachen“.
c) Die Angabe zu § 200 wird wie folgt gefasst:
„§ 200 Ehewohnungssachen; Haushaltssachen“.
d) Die Angaben zu den §§ 205 und 206 werden wie
folgt gefasst:
„§ 205 Anhörung des Jugendamts in Ehewoh-
nungssachen
§ 206 Besondere Vorschriften in Haushaltssa-
chen“.
2. In § 57 Nummer 5 wird das Wort „Wohnungszuwei-
sungssache“ durch das Wort „Ehewohnungssache“
ersetzt.
3. § 96 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Wohnungszu-
weisungssachen“ durch das Wort „Ehewoh-
nungssachen“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Woh-
nungszuweisungssachen“ durch das Wort „Ehe-
wohnungssachen“ ersetzt.
4. In § 109 Absatz 4 Nummer 3 werden die Wörter
„am Hausrat“ durch die Wörter „an den Haushalts-
gegenständen“ ersetzt.
5. § 111 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. Ehewohnungs- und Haushaltssachen,“.
6. In § 133 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter
„am Hausrat“ durch die Wörter „an den Haushalts-
gegenständen“ ersetzt.
7. § 137 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt
gefasst:
„3. Ehewohnungs- und Haushaltssachen und“.
8. In Buch 2 wird die Überschrift zu Abschnitt 6 wie
folgt gefasst:
„Abschnitt 6
Verfahren in
Ehewohnungs- und Haushaltssachen“.
9. § 200 wird wie folgt gefasst:

„§ 200
Ehewohnungssachen; Haushaltssachen
(1) Ehewohnungssachen sind Verfahren
1. nach § 1361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2. nach § 1568a des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Haushaltssachen sind Verfahren
1. nach § 1361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2. nach § 1568b des Bürgerlichen Gesetzbuchs.“
10. In § 202 Satz 1 werden die Wörter „Wohnungs-
zuweisungssache oder Hausratssache“ durch die
Wörter „Ehewohnungs- oder Haushaltssache“ er-
setzt.
11. § 203 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Hausratssachen“
durch das Wort „Haushaltssachen“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Hausratssachen“
durch das Wort „Haushaltssachen“ und das
Wort „Hausratsgegenstände“ durch das
Wort „Haushaltsgegenstände“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird das Wort „Wohnungszuwei-
sungssachen“ durch das Wort „Ehewohnungs-
sachen“ ersetzt.
12. § 204 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden das Wort „Wohnungszuwei-
sungssachen“ durch das Wort „Ehewohnungs-
sachen“ und die Wörter „§ 4 der Verordnung
über die Behandlung der Ehewohnung und des
Hausrats“ durch die Wörter „§ 1568a Absatz 4
des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Wohnungs-
zuweisungssachen“ durch das Wort „Ehewoh-
nungssachen“ ersetzt.
13. § 205 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Wohnungszu-
weisungssachen“ durch das Wort „Ehewoh-
nungssachen“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Wohnungs-
zuweisungssachen“ durch das Wort „Ehewoh-
nungssachen“ ersetzt.
14. § 206 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Hausrats-
sachen“ durch das Wort „Haushaltssachen“ er-
setzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
„Hausratssachen“ durch das Wort „Haus-
haltssachen“ ersetzt.
bb) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils das
Wort „Hausratsgegenstände“ durch das
Wort „Haushaltsgegenstände“ ersetzt.
15. § 209 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Wohnungszuwei-
sungs- und Hausratssachen“ durch die Wörter
„Ehewohnungs- und Haushaltssachen“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „Wohnungszuweisungs-
sachen“ durch das Wort „Ehewohnungssachen“
ersetzt.
16. § 269 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 18“ durch die
Angabe „§ 17“ ersetzt.
b) In Nummer 6 wird das Wort „Hausratssachen“
durch das Wort „Haushaltssachen“ und die An-
gabe „§ 19“ durch die Angabe „§ 17“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Gesetzes
über Gerichtskosten in Familiensachen
Das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das
durch Artikel 13 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I
S. 700) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 48 wird wie folgt gefasst:
„§ 48 Ehewohnungs- und Haushaltssachen“.
b) Nach der Angabe zu § 63 werden die folgenden
Angaben eingefügt:
„Anlage 1 (zu § 3 Absatz 2)
Anlage 2 (zu § 28 Absatz 1)“.
2. § 48 wird wie folgt gefasst:
„§ 48
Ehewohnungs- und Haushaltssachen
(1) In Ehewohnungssachen nach § 200 Absatz 1
Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Fa-
miliensachen und in den Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit beträgt der Verfahrenswert
3 000 Euro, in Ehewohnungssachen nach § 200 Ab-
satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Verfahren
in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit 4 000 Euro.
(2) In Haushaltssachen nach § 200 Absatz 2
Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Fa-
miliensachen und in den Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit beträgt der Wert 2 000 Euro,
in Haushaltssachen nach § 200 Absatz 2 Nummer 2
des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit 3 000 Euro.
(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte
Wert nach den besonderen Umständen des Einzel-
falls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder
einen niedrigeren Wert festsetzen.“
3. In der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird die Vorbe-
merkung 1.3.2 Absatz 1 Nummer 3 wie folgt gefasst:
„3. Ehewohnungs- und Haushaltssachen,“.
Artikel 5
Änderung des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
In § 48 Absatz 3 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergü-
tungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788),
das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 3. April
2009 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist, werden die
Wörter „dem Hausrat“ durch die Wörter „den Haus-
haltsgegenständen“ ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Einführungs-
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbu-
che in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Sep-
tember 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zu-
letzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2009
(BGBl. I S. 1574) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Artikel 17a wird wie folgt gefasst:
„Artikel 17a
Ehewohnung und Haushaltsgegenstände
Die Nutzungsbefugnis für die im Inland belegene
Ehewohnung und die im Inland befindlichen Haus-
haltsgegenstände sowie damit zusammenhängende
Betretungs-, Näherungs- und Kontaktverbote unter-
liegen den deutschen Sachvorschriften.“
2. Dem Artikel 229 wird folgender § 20 angefügt:
„§ 20
Übergangsvorschrift
zum Gesetz zur Änderung
des Zugewinnausgleichs- und
Vormundschaftsrechts
vom 6. Juli 2009
(1) Bei der Behandlung von Haushaltsgegen-
ständen aus Anlass der Scheidung ist auf Haus-
haltsgegenstände, die vor dem 1. September 2009
angeschafft worden sind, § 1370 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs in der bis zu diesem Tag geltenden
Fassung anzuwenden.
(2) Für Verfahren über den Ausgleich des Zuge-
winns, die vor dem 1. September 2009 anhängig
werden, ist für den Zugewinnausgleich § 1374 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zu diesem Tag
geltenden Fassung anzuwenden.
(3) § 1813 Absatz 1 Nummer 3 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs in der Fassung vom 1. September
2009 gilt auch für vor dem 1. September 2009 an-
hängige Vormundschaften (§ 1773 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs), Pflegschaften (§ 1915 Absatz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs) und Betreuungen
(§ 1908i Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs).“
Artikel 7
Änderung
des Lebenspartnerschaftsgesetzes
Das Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar
2001 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch Artikel 12 des
Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift des § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13
Verteilung der
Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben“.
2. § 17 wird wie folgt gefasst:
„§ 17
Behandlung der gemeinsamen
Wohnung und der Haushaltsgegenstände
anlässlich der Aufhebung der Lebenspartnerschaft
Für die Behandlung der gemeinsamen Wohnung
und der Haushaltsgegenstände anlässlich der Auf-
hebung der Lebenspartnerschaft gelten die §§ 1568a
und 1568b des Bürgerlichen Gesetzbuchs entspre-
chend.“
3. Die §§ 18 und 19 werden aufgehoben.
Artikel 8
Änderung
des Wohnungseigentumsgesetzes
§ 60 des Wohnungseigentumsgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I
S. 370) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 9
Änderung
der Bundesnotarordnung
§ 78a Absatz 1 der Bundesnotarordnung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
das Gesetz vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1282) geän-
dert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Bundesnotarkammer führt ein automatisier-
tes Register über Vorsorgevollmachten und Betreu-
ungsverfügungen (Zentrales Vorsorgeregister). In die-
ses Register dürfen Angaben über Vollmachtgeber, Be-
vollmächtigte, die Vollmacht, deren Inhalt sowie über
Vorschläge zur Auswahl eines Betreuers, Wünsche zur
Wahrnehmung der Betreuung und den Vorschlagenden
aufgenommen werden. Das Bundesministerium der
Justiz führt die Rechtsaufsicht über die Registerbehör-
de.“
Artikel 10
Änderung
der Vorsorgeregister-Verordnung
§ 10 der Vorsorgeregister-Verordnung vom 21. Feb-
ruar 2005 (BGBl. I S. 318), die zuletzt durch Artikel 25
des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Betreuungsverfügungen
Im Zentralen Vorsorgeregister können auch Betreu-
ungsverfügungen unabhängig von der Eintragung einer
Vollmacht registriert werden. Die §§ 1 bis 9 gelten ent-
sprechend.“
Artikel 11
Änderung
des Betreuungsbehördengesetzes
In § 6 Absatz 2 Satz 1 des Betreuungsbehördenge-
setzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002,
2025), das zuletzt durch Artikel 67 des Gesetzes vom
17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden

ist, wird nach dem Wort „Betreuungsverfügungen“ das
Wort „öffentlich“ eingefügt.
Artikel 12
Änderung des
Achten Buches Sozialgesetzbuch
In § 50 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Achten Bu-
ches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember
2006 (BGBl. I S. 3134), das zuletzt durch Artikel 105
des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586)
geändert worden ist, wird das Wort „Wohnungszuwei-
sungssachen“ durch das Wort „Ehewohnungssachen“
ersetzt.
Artikel 13
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. September 2009 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 6. Juli 2009
verkünden.
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
Die Bundesministerin
l a M e r k e l
der Justiz
Brigitte Zypries
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 1696. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes b12431d17efdf3e1….