Gesetze / Lebenspartnerschaftsgesetz
LPartG§ 7 Lebenspartnerschaftsvertrag
Stand: 01.01.2023
Die Lebenspartner können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Lebenspartnerschaftsvertrag) regeln. Die §§ 1409 bis 1519 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 7 LPartG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 07.07.2009 – 1 BvR 1164/07Unvereinbarkeit der Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft bei der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der LänderZitiert von 108
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.10.2022 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 7 Abs. 6 des Gesetzes vom 31. Oktober 2022 (BGBl. I 1966 344)
BGBl. 2022 I S. 1966
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15.12.2004 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I 3396)
BGBl. 2004 I S. 3396
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.