Gesetze / Lebenspartnerschaftsgesetz

LPartG

§ 6 Güterstand

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund11 Entscheidungen

Die Lebenspartner leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Lebenspartnerschaftsvertrag (§ 7) etwas anderes vereinbaren. § 1363 Abs. 2 und die §§ 1364 bis 1390 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

§ 5 § 7