Gesetze / Lebenspartnerschaftsgesetz
LPartG§ 6 Güterstand
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
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Nach Gewicht
- BVerfG, 07.05.2013 – 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses eingetragener Lebenspartner vom Ehegattensplitting im Einkommensteuerrecht - Ungleichbehandlung der Lebenspartnerschaft gegenüber der Ehe im Einkommensteuerrecht ohne sachliche Rechtfertigung - eingetragene Lebenspartnerschaft als Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs - Ablehnungsgesuch gegen Richter Landau unzulässig - Fortgeltung der unvereinbaren Vorschriften mit Maßgabe der rückwirkenden Anwendung des Splittingtarifs ab 2001 in noch offenen Verfahren - abweichende Meinung: Lebenspartnerschaft in Jahren 2001 und 2002 noch keine der Ehe vergleichbare Erwerbs- und Verbrauchsgemeinschaft - Reichweite der Typisierungsbefugnis sowie zeitlicher Anpassungsspielraum des Gesetzgebers - ungeklärte verfassungsrechtliche Lage in Jahren 2001 und 2002Zitiert von 196
- BFH, 29.09.2016 – III R 62/13Keine Besteuerung Alleinerziehender nach dem Splittingtarif - Krankheitskosten als außergewöhnliche BelastungenZitiert von 15
- LG Karlsruhe, 26.03.2004 – 6 O 968/03Zitiert von 4
- BVerfG, 21.07.2010 – 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GGZitiert von 161
- BVerfG, 07.07.2009 – 1 BvR 1164/07Unvereinbarkeit der Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft bei der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der LänderZitiert von 96
- BVerfG, 28.02.2005 – 1 BvR 155/05Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Nürnberg, 13.07.2023 – 10 UF 1037/22
- OVG Bremen, 16.05.2013 – 2 A 409/05Zitiert von 2
- FG Münster, 24.03.2011 – 8 K 2430/09 GrE
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 LPartG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Lebenspartner leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Lebenspartnerschaftsvertrag (§ 7) etwas anderes vereinbaren. § 1363 Abs. 2 und die §§ 1364 bis 1390 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.