Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1357 Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 132
Nach Gewicht
- BVerfG, 03.10.1989 – 1 BvL 78/86, 1 BvL 79/86Befugnis der Eheleute zum Abschluss von der angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie dienenden Geschäften mit Wirkung auch gegen den anderen - "Schlüsselgewalt"Zitiert von 11
- BGH, 28.02.2018 – XII ZR 94/17Geschäfte eines Ehegatten zur Deckung des Lebensbedarfs: Abschluss oder Beendigung einer Vollkaskoversicherung für ein FamilienfahrzeugZitiert von 3
- LG Hagen, 15.12.2011 – 7 S 60/11
- LAG Hamm, 29.10.2009 – 8 Sa 852/09
- LG Karlsruhe, 17.05.2013 – 9 S 364/12
- AG Viersen, 14.08.2003 – 33 C 39/03
Zuletzt entschieden
- LG Flensburg, 30.12.2025 – 2 O 98/25
- AG Lemgo, 20.11.2025 – 18 C 369/25
- OLG Frankfurt am Main, 14.11.2025 – 3 U 60/25
132 Entscheidungen zu § 1357 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1357 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1357#abs-1 (1) Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1357#abs-2 (2) Ein Ehegatte kann die Berechtigung des anderen Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung für ihn zu besorgen, beschränken oder ausschließen; besteht für die Beschränkung oder Ausschließung kein ausreichender Grund, so hat das Familiengericht sie auf Antrag aufzuheben. Dritten gegenüber wirkt die Beschränkung oder Ausschließung nur nach Maßgabe des § 1412.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1357#abs-3 (3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben.