Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1357 Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund132 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1357#abs-1 (1) Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1357#abs-2 (2) Ein Ehegatte kann die Berechtigung des anderen Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung für ihn zu besorgen, beschränken oder ausschließen; besteht für die Beschränkung oder Ausschließung kein ausreichender Grund, so hat das Familiengericht sie auf Antrag aufzuheben. Dritten gegenüber wirkt die Beschränkung oder Ausschließung nur nach Maßgabe des § 1412.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1357#abs-3 (3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben.

§ 1356 § 1358