§ 348 Originärer Einzelrichter
Stand: 01.01.2026
Wird zitiert von 243
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 17.03.2016 – I-18 W 81/15
- OLG Karlsruhe, 16.09.2025 – 6 W 25/25
- BGH, 11.02.2003 – VIII ZB 56/02Zitiert von 8
- LG Erfurt, 22.04.2025 – 8 O 211/24Zitiert von 2
- LG Darmstadt, 25.10.2021 – 26 O 143/21
- KG, 29.10.2013 – 26a U 88/13Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- LG Köln, 29.04.2026 – 14 O 113/26
- OLG Karlsruhe, 20.03.2026 – 14 U 128/25Zitiert von 1
- LG Wuppertal, 26.01.2026 – 6 O 108/25
243 Entscheidungen zu § 348 ZPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 348 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/348#abs-1 (1) Die Zivilkammer entscheidet durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter. Dies gilt nicht, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/348#abs-2 (2) Bei Zweifeln über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 entscheidet die Kammer durch unanfechtbaren Beschluss.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/348#abs-3 (3) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn
Die Kammer übernimmt den Rechtsstreit, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 vorliegen. Sie entscheidet hierüber durch Beschluss. Eine Zurückübertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/348#abs-4 (4) Auf eine erfolgte oder unterlassene Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.