Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1365 Verfügung über Vermögen im Ganzen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1365#abs-1 (1) Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1365#abs-2 (2) Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann das Familiengericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
Wird zitiert von 166 Entscheidungen zu § 1365 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Thüringen, 05.12.2019 – 1 UF 328/19
- BGH, 14.06.2007 – V ZB 102/06Teilungsversteigerung: Erforderlichkeit der Zustimmung des Ehegatten bei einem das ganze Vermögen darstellenden Miteigentumsanteil Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 28
- OLG Karlsruhe, 17.12.2024 – 14 U 74/24
- OLG Frankfurt am Main, 03.01.2012 – 20 W 297/11
- BGH, 21.02.2013 – V ZB 15/12Grundbuchverfahrensrecht: Prüfungspflicht des Grundbuchamts hinsichtlich der Verfügungsbefugnis bei Veräußerung eines eigenen Grundstücks ohne Zustimmung des EhegattenZitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 27.02.2017 – 20 W 320/16Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 13.10.2025 – 3 W 50/25
- LSG NRW, 26.09.2025 – L 21 R 884/22
- OLG Brandenburg, 08.05.2025 – 13 WF 36/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1365 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 1365 geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.