Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1365 Verfügung über Vermögen im Ganzen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 162
Nach Gewicht
- OLG Thüringen, 05.12.2019 – 1 UF 328/19
- BGH, 14.06.2007 – V ZB 102/06Teilungsversteigerung: Erforderlichkeit der Zustimmung des Ehegatten bei einem das ganze Vermögen darstellenden Miteigentumsanteil KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 28
- OLG Karlsruhe, 17.12.2024 – 14 U 74/24
- OLG Frankfurt am Main, 03.01.2012 – 20 W 297/11
- BGH, 21.02.2013 – V ZB 15/12Grundbuchverfahrensrecht: Prüfungspflicht des Grundbuchamts hinsichtlich der Verfügungsbefugnis bei Veräußerung eines eigenen Grundstücks ohne Zustimmung des EhegattenZitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 27.02.2017 – 20 W 320/16Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 13.10.2025 – 3 W 50/25
- LSG NRW, 26.09.2025 – L 21 R 884/22
- OLG Brandenburg, 08.05.2025 – 13 WF 36/25
162 Entscheidungen zu § 1365 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1365 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1365#abs-1 (1) Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1365#abs-2 (2) Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann das Familiengericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.