Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1298 Ersatzpflicht bei Rücktritt
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Kempten (Allgäu), 28.10.2024 – 64 O 232/24Zitiert von 1
- OLG Oldenburg, 19.03.2009 – 11 W 1/09Zitiert von 1
- OLG Köln, 10.03.1995 – 3 U 74/94Zitiert von 1
- BVerfG, 26.01.1972 – 1 BvL 3/71§ 1300 BGB als vorkonstitutionelles Recht
- BGH, 13.04.2005 – XII ZR 296/00Zitiert von 3
- BGH, 05.10.1965 – 5 StR 391/65
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 23.06.2021 – 13 UF 83/19Zitiert von 2
- OLG Brandenburg, 09.02.2016 – 3 U 8712
- OLG Schleswig, 06.12.2013 – 10 UF 35/13
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1298 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1298#abs-1 (1) Tritt ein Verlobter von dem Verlöbnis zurück, so hat er dem anderen Verlobten und dessen Eltern sowie dritten Personen, welche anstelle der Eltern gehandelt haben, den Schaden zu ersetzen, der daraus entstanden ist, dass sie in Erwartung der Ehe Aufwendungen gemacht haben oder Verbindlichkeiten eingegangen sind. Dem anderen Verlobten hat er auch den Schaden zu ersetzen, den dieser dadurch erleidet, dass er in Erwartung der Ehe sonstige sein Vermögen oder seine Erwerbsstellung berührende Maßnahmen getroffen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1298#abs-2 (2) Der Schaden ist nur insoweit zu ersetzen, als die Aufwendungen, die Eingehung der Verbindlichkeiten und die sonstigen Maßnahmen den Umständen nach angemessen waren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1298#abs-3 (3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt.