Gesetze / Lebenspartnerschaftsgesetz
LPartG§ 1 Lebenspartnerschaft
Stand: 10.06.2019
Nach dem 30. September 2017 können Lebenspartnerschaften zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts nicht mehr begründet werden. Dieses Gesetz gilt für
Wird zitiert von 58 Entscheidungen zu § 1 LPartG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 29.04.2004 – 6 AZR 101/03BAT: Anspruch auf Ortszuschlag der Stufe 2 nach Begründung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft; analoge Anwendung der Regelung für verheiratete Angestellte Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 90
- BFH, 26.01.2006 – III R 51/05Einkommensteuer: Ausschluss von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft von der Zusammenveranlagung und dem Splittingtarif Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 36
- VG Köln, 06.09.2018 – 13 K 879/18
- VG Freiburg, 10.10.2007 – 2 K 1745/07Zitiert von 1
- BVerfG, 08.11.2007 – 2 BvR 2466/06Zitiert von 7
- BVerfG, 20.09.2007 – 2 BvR 855/06Beamtenbesoldung: Vereinbarkeit der Beschränkung des Familienzuschlags der Stufe 1 auf verheiratete Beamte mit dem Gleichheitssatz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 36
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 30.04.2026 – 18 B 367/26Zitiert von 1
- VG Köln, 26.02.2025 – 11 L 301/25
- VG Ansbach, 14.01.2025 – AN 18 S 23.50566Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 LPartG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2639)
BGBl. 2018 I S. 2639
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20.11.2015 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I 2010)
BGBl. 2015 I S. 2010
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19.02.2007 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 2 Abs. 18 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I 122)
BGBl. 2007 I S. 122
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15.12.2004 Ausfertigung
§ 1 Abs. 1 Satz 4 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I 3396)
BGBl. 2004 I S. 3396
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.