Gesetze / Lebenspartnerschaftsgesetz
LPartG§ 1 Lebenspartnerschaft
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 58
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 29.04.2004 – 6 AZR 101/03BAT: Anspruch auf Ortszuschlag der Stufe 2 nach Begründung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft; analoge Anwendung der Regelung für verheiratete Angestellte KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 87
- BFH, 26.01.2006 – III R 51/05Einkommensteuer: Ausschluss von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft von der Zusammenveranlagung und dem Splittingtarif KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 34
- VG Köln, 06.09.2018 – 13 K 879/18
- VG Freiburg, 10.10.2007 – 2 K 1745/07Zitiert von 1
- BVerfG, 07.05.2013 – 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses eingetragener Lebenspartner vom Ehegattensplitting im Einkommensteuerrecht - Ungleichbehandlung der Lebenspartnerschaft gegenüber der Ehe im Einkommensteuerrecht ohne sachliche Rechtfertigung - eingetragene Lebenspartnerschaft als Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs - Ablehnungsgesuch gegen Richter Landau unzulässig - Fortgeltung der unvereinbaren Vorschriften mit Maßgabe der rückwirkenden Anwendung des Splittingtarifs ab 2001 in noch offenen Verfahren - abweichende Meinung: Lebenspartnerschaft in Jahren 2001 und 2002 noch keine der Ehe vergleichbare Erwerbs- und Verbrauchsgemeinschaft - Reichweite der Typisierungsbefugnis sowie zeitlicher Anpassungsspielraum des Gesetzgebers - ungeklärte verfassungsrechtliche Lage in Jahren 2001 und 2002Zitiert von 196
- BVerfG, 08.11.2007 – 2 BvR 2466/06Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 LPartG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Nach dem 30. September 2017 können Lebenspartnerschaften zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts nicht mehr begründet werden. Dieses Gesetz gilt für
1.
vor dem 1. Oktober 2017 in der Bundesrepublik Deutschland begründete Lebenspartnerschaften und
2.
im Ausland begründete Lebenspartnerschaften, soweit auf sie deutsches Recht anwendbar ist.