Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1519 Vereinbarung durch Ehevertrag
Stand: 10.06.2019
Vereinbaren die Ehegatten durch Ehevertrag den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft, so gelten die Vorschriften des Abkommens vom 4. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft. § 1368 gilt entsprechend. § 1412 ist nicht anzuwenden.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 1519 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 02.10.1980 – IV R 42/79Zitiert von 11
- OLG Frankfurt am Main, 14.09.2020 – 21 W 59/20Zitiert von 5
- BFH, 15.09.1994 – XI R 20/93Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.