Gesetze / Bundesfernstraßengesetz
FStrG§ 17 Erfordernis der Planfeststellung und vorläufige Anordnung
Stand: 31.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/17#abs-1 (1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße
Eine Änderung im Sinne des Satzes 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn die Änderung der Bundesfernstraße
Als unselbständiger Teil einer Ausbaumaßnahme im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 gilt eine Änderung der Bundesfernstraße, die im Vorgriff auf den Ausbau einer Strecke durchgeführt werden soll, und keine unmittelbare verkehrliche Kapazitätserweiterung bewirkt. Der Träger des Vorhabens kann die Feststellung des Plans nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/17#abs-2 (2) Ist das Planfeststellungs- oder das Plangenehmigungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden, wenn
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Die vorläufige Anordnung ersetzt nicht die Planfeststellung oder Plangenehmigung. § 16a bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/17#abs-3 (3) Die vorläufige Anordnung ist den betroffenen Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ihr Inhalt ist nach Maßgabe von § 27a des Verwaltungsverfahrensgesetzes öffentlich bekannt zu machen. Im Fall der Bekanntmachung im Internet gilt die vorläufige Anordnung zwei Wochen nach der elektronischen Veröffentlichung als bekannt gegeben; hierauf ist bei der Veröffentlichung hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/17#abs-4 (4) Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung oder Plangenehmigung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, dass ein mit dem früheren Zustand im Wesentlichen gleichartiger Zustand herzustellen ist. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Herstellung des mit dem früheren Zustand im Wesentlichen gleichartigen Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Herstellung des mit dem früheren Zustand im Wesentlichen gleichartigen Zustands nicht ausgeglichen wird.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/17#abs-5 (5) Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. § 17e gilt entsprechend.
Wird zitiert von 997 Entscheidungen zu § 17 FStrG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 15.05.2015 – 11 D 12/12.AKErfolglose Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau einer Bundesstraße Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 32
- OVG NRW, 05.02.2021 – 11 D 13/18.AKZitiert von 17
- BVerwG, 28.04.2016 – 9 A 14/15Fernstraßenrechtliche Planfeststellung: Klage von Grundeigentümern gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der A 20 (Nord-West-Umfahrung Hamburg) Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 35
- BVerwG, 28.04.2016 – 9 A 9/15Planfeststellung Elbquerung Bundesautobahn A 20Zitiert von 208
- BVerwG, 28.04.2016 – 9 A 10/15Zitiert von 5
- VGH Baden-Württemberg, 06.07.2004 – 5 S 1706/03Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 24.08.2026 – 9 A 30.26, 9 A 30.26 (9 A 17.25)Erfolglose Anhörungsrüge gegen ein fachplanungsrechtliches Urteil Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 15.07.2026 – 9 VR 8.26, 9 VR 8.26 (9 A 28.26)Vorläufiger Rechtsschutz gegen Planfeststellungsbeschluss: Unzulässigkeit des Eilantrags eines Fährunternehmens mangels Antragsbefugnis Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 23.06.2026 – 4 CN 2.25Kontrolle des Abwägungsvorgangs beim Erlass von Erhaltungssatzungen
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 FStrG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 409 877)
BGBl. 2023 I Nr. 409
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10.09.2021 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I 4147)
BGBl. 2021 I S. 4147
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03.03.2020 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. März 2020 (BGBl. I 433)
BGBl. 2020 I S. 433
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29.11.2018 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I 2237)
BGBl. 2018 I S. 2237
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