Gesetze / Bundes-Immissionsschutzgesetz
BImSchG§ 41 Straßen und Schienenwege
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 392
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Karlsruhe, 06.08.2020 – 10 K 15916/17
- OVG NRW, 26.01.2023 – 20 D 94/19.AKZitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 18.11.2015 – 8 S 2322/12Zitiert von 6
- VGH Baden-Württemberg, 28.06.2006 – 5 S 1769/05Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 11.02.2004 – 5 S 384/03Zitiert von 9
- VGH Baden-Württemberg, 25.04.2012 – 5 S 927/10Zitiert von 12
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 15.01.2026 – 7 LA 65/24
- VG Minden, 12.12.2025 – 1 L 37/25
- OVG Hamburg, 06.11.2025 – 1 E 12/22.P
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 41 BImSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/41#abs-1 (1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/41#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.