Gesetze / Bundes-Immissionsschutzgesetz

BImSchG

§ 41 Straßen und Schienenwege

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund392 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/41#abs-1 (1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/41#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.

§ 40 § 42