Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz

VwVfG

§ 72 Anwendung der Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren

Stand: 29.07.2026

VerwaltungsrechtBund2 Fassungen123 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/72#abs-1 (1) Ist ein Planfeststellungsverfahren durch Rechtsvorschrift angeordnet, so gelten hierfür die §§ 73 bis 78 und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes; die §§ 51 und 71a bis 71e sind nicht anzuwenden, § 29 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen zu gewähren ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/72#abs-2 (2) Die Mitteilung nach § 17 Absatz 2 Satz 2 und die Aufforderung nach § 17 Absatz 4 Satz 2 sind im Planfeststellungsverfahren öffentlich bekannt zu machen.

§ 71e § 72a