Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVfG§ 72 Anwendung der Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren
Stand: 29.07.2026
Wird zitiert von 123
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 29.04.2026 – 20 A 1439/21
- VGH Baden-Württemberg, 03.07.2014 – 5 S 2429/12Zitiert von 10
- BVerwG, 23.06.2020 – 9 A 22/19Rücknahme oder Widerruf des Planfeststellungsbeschlusses A 49 zwischen Stadtallendorf und A 5Zitiert von 48
- BVerwG, 23.06.2020 – 9 A 23/19Rücknahme oder Widerruf des Planfeststellungsbeschlusses A 49 zwischen Stadtallendorf und A 5Zitiert von 15
- VG Karlsruhe, 26.06.2006 – 6 K 230/06Zitiert von 1
- BVerwG, 28.04.2016 – 4 A 2/15Lärm durch Luftverkehr; Voraussetzungen der nachträglichen Änderung eines Planfeststellungsbeschlusses aufgrund neuer wissenschaftlicher ErkenntnisseZitiert von 35
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 10.06.2025 – 5 S 385/25Zitiert von 3
- BVerwG, 19.02.2025 – 9 A 9.23Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss für den 2. Bauabschnitt der Ortsumfahrung FlöhaZitiert von 11
- VGH Bayern, 05.12.2024 – 8 BV 22.1880Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 72 VwVfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/72#abs-1 (1) Ist ein Planfeststellungsverfahren durch Rechtsvorschrift angeordnet, so gelten hierfür die §§ 73 bis 78 und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes; die §§ 51 und 71a bis 71e sind nicht anzuwenden, § 29 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen zu gewähren ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/72#abs-2 (2) Die Mitteilung nach § 17 Absatz 2 Satz 2 und die Aufforderung nach § 17 Absatz 4 Satz 2 sind im Planfeststellungsverfahren öffentlich bekannt zu machen.