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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2018, S. 2237
BGBl. 2018 I S. 2237 · 32.282 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Beschleunigung von
Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich
Vom 29. November 2018
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Bundesfernstraßengesetzes
Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206),
das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 14. Au-
gust 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 10 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Aufsicht hierüber obliegt der nach Landesrecht
für Schutzwaldungen zuständigen Behörde.“
2. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 17
Erfordernis der
Planfeststellung und vorläufige Anordnung“.
b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Ist das Planfeststellungsverfahren einge-
leitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach
Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vor-
läufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende
Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder
zur Änderung festgesetzt werden,
1. soweit es sich um reversible Maßnahmen
handelt,
2. wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentli-
ches Interesse besteht,
3. wenn mit einer Entscheidung zugunsten des
Trägers des Vorhabens gerechnet werden
kann und
4. wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigen-
den Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen
zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang
der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzule-
gen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie
den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich be-
kannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfest-
stellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vor-
bereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen
zum Bau oder zur Änderung durch die Planfest-
stellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die
Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Trä-
ger des Vorhabens an, den früheren Zustand
wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der An-
trag auf Planfeststellung zurückgenommen wur-
de. Der Betroffene ist durch den Träger der Stra-
ßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wieder-
herstellung des früheren Zustands nicht möglich
oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand ver-
bunden oder ein Schaden eingetreten ist, der
durch die Wiederherstellung des früheren Zu-
standes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe
gegen die vorläufige Anordnung haben keine
aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet
nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein
Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e
Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe ge-
gen die vorläufige Anordnung entsprechend an-
zuwenden.“
3. § 17a Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung
im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
verzichten.“
4. § 17b Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3
des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann für ein
Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltver-
träglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle
eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plan-
genehmigung erteilt werden. § 17a Nummer 1
Satz 1 gilt entsprechend. Im Übrigen findet das
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung.“
5. § 17e wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 die
Angabe „Satz 1“ durch die Angabe „Absatz 1“
ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von
zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begrün-
dung seiner Klage dienenden Tatsachen und Be-
weismittel anzugeben. Erklärungen und Beweis-
mittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorge-
bracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der
Kläger die Verspätung genügend entschuldigt.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen
des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt
nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich
ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des
Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann
durch den Vorsitzenden oder den Berichterstat-
ter auf Antrag verlängert werden, wenn der Klä-
ger in dem Verfahren, in dem die angefochtene

Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit
der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechts-
behelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.“
6. Nach § 17f wird folgender § 17g eingefügt:
„§ 17g
Veröffentlichung im Internet
Wird der Plan nicht nach § 27a Absatz 1 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes oder § 20 des Geset-
zes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu-
gänglich gemacht, ist dieser vom Träger des Vor-
habens zur Bürgerinformation über das Internet zu-
gänglich zu machen. § 23 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung gilt entsprechend.
Maßgeblich ist der Inhalt des im Rahmen des Ge-
nehmigungsverfahrens zur Einsicht ausgelegten
Plans. Hierauf ist bei der Zugänglichmachung hin-
zuweisen.“
7. Nach § 17g wird folgender § 17h eingefügt:
„§ 17h
Projektmanager
Die Anhörungsbehörde kann einen Dritten mit
der Vorbereitung und Durchführung von Verfah-
rensschritten, insbesondere
1. der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter
Bestimmung von Verfahrensabschnitten und
Zwischenterminen,
2. der Fristenkontrolle,
3. der Koordinierung von erforderlichen Sachver-
ständigengutachten,
4. dem Entwurf eines Anhörungsberichts,
5. der ersten Auswertung der eingereichten Stel-
lungnahmen,
6. der organisatorischen Vorbereitung eines Erörte-
rungstermins und
7. der Leitung eines Erörterungstermins
auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Vorhaben-
trägers beauftragen. § 73 Absatz 9 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. Die Ent-
scheidung über den Planfeststellungsantrag ver-
bleibt bei der zuständigen Behörde.“
8. In § 19 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 17“
die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.
9. In § 19a werden nach der Zahl „9“ ein Komma und
die Angabe „17 Absatz 2“ eingefügt.
10. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Im Fall des Artikels 90 Absatz 4 oder des Arti-
kels 143e Absatz 2 des Grundgesetzes treten an
die Stelle der im Gesetz genannten Straßenbau-
behörden der Länder die vom Bundesministe-
rium für Verkehr und digitale Infrastruktur be-
stimmten Bundesbehörden oder die Gesell-
schaft privaten Rechts im Sinne des Infrastruk-
turgesellschaftserrichtungsgesetzes.“
b) In Absatz 5 werden die Wörter „Artikel 90 Ab-
satz 2 des Grundgesetzes“ durch die Wörter
„Artikel 90 Absatz 3 des Grundgesetzes“ ersetzt.
11. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 der Vorbemerkung wird wie folgt gefasst:
„Im Sinne dieser Anlage bedeuten
1. A: Autobahn
2. B: Bundesstraße
3. L: Landesstraße
4. E: Europastraße
5. OU: Ortsumgehung“.
b) In der Tabelle werden nach der laufenden Num-
mer 45 die folgenden laufenden Nummern 46
und 47 eingefügt:
Lfd. Nr. Bezeichnung
„46 B 207 (E 47) Fehmarnsundquerung
47 E 47 Feste Fehmarnbeltquerung
(Puttgarden – Grenze der deutschen
Ausschließlichen Wirtschaftszone)“.
c) Die bisherige Nummer 46 wird Nummer 48.
Artikel 2
Änderung des
Allgemeinen Eisenbahngesetzes
Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember
1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zu-
letzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Juli
2017 (BGBl. I S. 2808; 2018 I S. 472) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:
„§ 17a
Projektmanager
Die Anhörungsbehörde kann einen Dritten mit der
Vorbereitung und Durchführung von Verfahrens-
schritten, insbesondere
1. der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Be-
stimmung von Verfahrensabschnitten und Zwi-
schenterminen,
2. der Fristenkontrolle,
3. der Koordinierung von erforderlichen Sachver-
ständigengutachten,
4. dem Entwurf eines Anhörungsberichts,
5. der ersten Auswertung der eingereichten Stel-
lungnahmen,
6. der organisatorischen Vorbereitung eines Erörte-
rungstermins und
7. der Leitung eines Erörterungstermins
auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Vorhaben-
trägers und auf dessen Kosten beauftragen. § 73
Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt
unberührt. Die Entscheidung über den Planfeststel-
lungsantrag verbleibt bei der zuständigen Behörde.“
2. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 18
Erfordernis der
Planfeststellung und vorläufige Anordnung“.
b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Ist das Planfeststellungsverfahren einge-
leitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach

Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläu-
fige Anordnung erlassen, in der vorbereitende
Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder
zur Änderung festgesetzt werden,
1. soweit es sich um reversible Maßnahmen han-
delt,
2. wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffent-
liches Interesse besteht,
3. wenn mit einer Entscheidung zugunsten des
Trägers des Vorhabens gerechnet werden
kann und
4. wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes zu berücksichtigenden In-
teressen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen
zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang
der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen.
Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den
Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt
zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung.
§ 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden
Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder
zur Änderung durch die Planfeststellung für unzu-
lässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungs-
behörde gegenüber dem Träger des Vorhabens
an, den früheren Zustand wiederherzustellen.
Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststel-
lung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist
durch den Vorhabenträger zu entschädigen, so-
weit die Wiederherstellung des früheren Zustands
nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem
Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetre-
ten ist, der durch die Wiederherstellung des frü-
heren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechts-
behelfe gegen die vorläufige Anordnung haben
keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren
findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anord-
nung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1,
ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechts-
behelfe gegen die vorläufige Anordnung entspre-
chend anzuwenden.“
3. § 18a Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im
Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Ge-
setzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ver-
zichten.“
4. Nach § 18a wird folgender § 18b eingefügt:
„§ 18b
Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung
Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3
des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann für ein
Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Um-
weltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglich-
keitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle eines Plan-
feststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung er-
teilt werden. § 18a Nummer 1 Satz 1 gilt entspre-
chend. Im Übrigen findet das Gesetz über die Um-
weltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21
Absatz 3 Anwendung.“
5. § 18e wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 18 Satz 1“ durch
die Wörter „§ 18 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von
zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begrün-
dung seiner Klage dienenden Tatsachen und Be-
weismittel anzugeben. Erklärungen und Beweis-
mittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorge-
bracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der
Kläger die Verspätung genügend entschuldigt.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des
Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht,
wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den
Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers
zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch
den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf
Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in
dem Verfahren, in dem die angefochtene Ent-
scheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der
Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbe-
helfsgesetzes ist nicht anzuwenden.“
6. Nach § 18e werden die folgenden §§ 18f und 18g
eingefügt:
„§ 18f
Veröffentlichung im Internet
Wird der Plan nicht nach § 27a Absatz 1 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes oder § 20 des Geset-
zes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zugäng-
lich gemacht, ist dieser vom Träger des Vorhabens
zur Bürgerinformation über das Internet zugänglich
zu machen. § 23 des Gesetzes über die Umweltver-
träglichkeitsprüfung gilt entsprechend. Maßgeblich
ist der Inhalt des im Rahmen des Genehmigungsver-
fahrens zur Einsicht ausgelegten Plans. Hierauf ist
bei der Zugänglichmachung hinzuweisen.
§ 18g
Prognostizierte Verkehrsentwicklung
Ist dem gemäß § 73 Absatz 1 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes einzureichenden Plan eine Be-
rechnung des Beurteilungspegels für vom Schienen-
weg ausgehenden Verkehrslärm gemäß § 4 der Ver-
kehrslärmschutzverordnung beizufügen, hat die Be-
rechnung auf die zum Zeitpunkt der Einreichung
prognostizierte Verkehrsentwicklung abzustellen.
Das Planfeststellungsverfahren ist mit der bei Einrei-
chung des Plans prognostizierten Verkehrsentwick-
lung zu Ende zu führen, wenn die Auslegung des
Plans öffentlich bekannt gemacht worden ist und
sich der Beurteilungspegel aufgrund von zwischen-
zeitlichen Änderungen der Verkehrsentwicklung we-
der um mindestens 3 dB(A), noch auf mindestens
70 dB(A) am Tage oder mindestens 60 dB(A) in der
Nacht erhöht. Die Immissionsgrenzwerte des § 2 Ab-
satz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 bis 4, den §§ 4
und 5 und der Anlage 2 der Verkehrslärmschutzver-
ordnung dürfen nicht erstmalig überschritten wer-
den.“
7. In § 22 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 18“ durch
die Angabe „§ 18 Absatz 1“ ersetzt.
8. In § 22a Satz 1 werden nach dem Wort „Vorhaben-
träger“ die Wörter „nach § 18 Absatz 2 oder“ einge-
fügt.

9. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1
(zu § 18e Absatz 1)
Schienenwege mit erstinstanzlicher
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Vorbemerkung:
Im Sinne der Anlage bedeuten
1. ABS: Ausbaustrecke,
2. NBS: Neubaustrecke.
Zu den Schienenwegen gehören auch die für den Betrieb von Schienenwegen notwendigen Anlagen. Die Schienenwege
beginnen und enden jeweils an den Knotenpunkten, an dem sie mit dem bestehenden Netz verbunden sind.
Lfd. Nr. Bezeichnung
1 ABS Lübeck/Hagenow Land – Rostock – Stralsund
2 ABS Leipzig – Dresden
3 ABS Angermünde – Grenze D/PL (– Stettin)
4 ABS/NBS Hamburg – Lübeck – Puttgarden – Grenze AWZ D/DK (– Kopenhagen)
5 ABS/NBS Hamburg – Hannover, ABS Langwedel – Uelzen, Rotenburg – Verden – Minden/Wunstorf,
Bremerhaven – Bremen – Langwedel
6 ABS Hannover – Berlin
7 ABS Oldenburg – Wilhelmshaven
8 ABS Uelzen – Stendal – Magdeburg – Halle
9 ABS Paderborn – Halle (Kurve Mönchehof – Ihringshausen)
10 ABS/NBS Hannover – Bielefeld
11 ABS Berlin – Pasewalk – Stralsund
12 ABS Berlin – Rostock (– Skandinavien)
13 ABS Berlin – Dresden
14 ABS Dresden – Görlitz – Grenze D/PL
15 ABS/NBS Hanau – Würzburg/Fulda – Erfurt
16 Korridor Mittelrhein: Zielnetz I (umfasst unter anderem NBS/ABS Mannheim – Karlsruhe, NBS Frank-
furt – Mannheim, ABS Köln/Hagen – Siegen – Hanau)
17 Rhein-Ruhr-Express: Köln – Düsseldorf – Dortmund/Münster
18 ABS/NBS Karlsruhe – Grenze D/CH – Basel
19 ABS/NBS Stuttgart – Ulm – Augsburg
20 ABS Ludwigshafen – Saarbrücken, Kehl – Appenweier
21 ABS/NBS (Amsterdam –) Grenze D/NL – Emmerich – Oberhausen
22 ABS/NBS München – Rosenheim – Kiefersfelden – Grenze D/A (– Kufstein)
23 ABS Grenze D/NL – Bad Bentheim – Löhne
24 ABS Grenze D/NL – Kaldenkirchen – Viersen – Rheydt – Odenkirchen
25 ABS Berlin – Frankfurt/Oder – Grenze D/PL
26 ABS Cottbus – Forst (Lausitz) – Grenze D/PL (– Zary)
27 ABS Cottbus – Görlitz
28 NBS Dresden – Grenze D/CZ (– Prag)
29 ABS Hof – Marktredwitz – Regensburg – Obertraubling
30 ABS München – Lindau – Grenze D/A
31 ABS München – Mühldorf – Freilassing
32 ABS/NBS Nürnberg – Erfurt

Lfd. Nr.
33 ABS Nürnberg – Marktredwitz – Hof/Grenze
Bezeichnung
D/CZ (– Prag)
34 ABS Nürnberg – Schwandorf/München – Regensburg – Furth im Wald – Grenze D/CZ
35 ABS Burgsinn – Gemünden – Würzburg – Nürnberg
36 ABS Ulm – Friedrichshafen – Lindau (Südbahn)
37 ABS Stuttgart – Singen – Grenze D/CH
38 ABS Köln – Aachen
39 ABS Nürnberg – Passau
40 ABS Lübeck – Schwerin/Büchen – Lüneburg
41 Großknoten (Frankfurt, Hamburg, Köln, Mannheim, München) und Knoten (Hannover)
Artikel 3
Änderung des
Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes
Das Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz
vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2394), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2017
(BGBl. I S. 2085) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für die Durchführung von Planfeststellungs-
verfahren im Bereich der Eisenbahnen des Bundes
ist das Eisenbahn-Bundesamt Planfeststellungs-
und Anhörungsbehörde.“
2. Dem § 10 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Für vor dem 6. Dezember 2020 eingereichte
Pläne wird das Anhörungsverfahren von den Län-
dern fortgeführt.“
Artikel 4
Änderung des
Bundeswasserstraßengesetzes
Das Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962;
2008 I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 8
des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808; 2018 I
S. 472) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird nach den Wörtern „wächst dem Bund“
das Wort „lastenfrei“ eingefügt.
2. § 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet,
kann die Generaldirektion Wasserstraßen und
Schifffahrt nach Anhörung der zuständigen Lan-
desbehörde und der anliegenden Gemeinden und
Gemeindeverbände eine vorläufige Anordnung
erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder
Teilmaßnahmen zum Ausbau oder Neubau fest-
gesetzt werden,
1. soweit es sich um reversible Maßnahmen han-
delt,
“.
2. wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit den
alsbaldigen Beginn der Arbeiten erfordern,
3. wenn mit einer Entscheidung zugunsten des
Trägers des Vorhabens gerechnet werden
kann und
4. wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes und nach § 14b Nummer 1
zu berücksichtigenden Interessen gewahrt
werden.“
b) In Satz 2 wird das Wort „Bauarbeiten“ durch das
Wort „Maßnahmen“ ersetzt.
c) Satz 5 wird gestrichen.
d) Im neuen Satz 6 wird das Wort „Teilmaßnahmen“
durch das Wort „Maßnahmen“ ersetzt.
e) Nach Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:
„Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststel-
lung zurückgenommen wurde.“
f) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung
haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorver-
fahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige An-
ordnung ein Vorhaben im Sinne des § 14e Ab-
satz 1, ist § 14e Absatz 1 und 5 in Bezug auf
Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung
entsprechend anzuwenden.“
3. § 14a Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung
im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4
des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-
prüfung verzichten.“
4. § 14b wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1
Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
kann für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz
über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Um-
weltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an
Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine
Plangenehmigung erteilt werden. § 14a Nummer 1
gilt entsprechend. Im Übrigen findet das Gesetz
über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Aus-
nahme des § 21 Absatz 3 Anwendung.“

5. § 14e Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn
Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung sei-
ner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel
anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst
nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind
nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung ge-
nügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist
auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand
möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung
des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann
durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter
auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in
dem Verfahren, in dem die angefochtene Entschei-
dung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung
hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist
nicht anzuwenden.“
6. Nach § 14e wird folgender § 14f eingefügt:
„§ 14f
Projektmanager
Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-
fahrt kann einen Dritten mit der Vorbereitung und
Durchführung von Verfahrensschritten, insbeson-
dere
1. der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Be-
stimmung von Verfahrensabschnitten und Zwi-
schenterminen,
2. der Fristenkontrolle,
3. der Koordinierung von erforderlichen Sachver-
ständigengutachten,
4. der ersten Auswertung der eingereichten Stel-
lungnahmen,
5. der organisatorischen Vorbereitung eines Erörte-
rungstermins und
6. der Leitung eines Erörterungstermins,
auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Vorhaben-
trägers und auf dessen Kosten beauftragen. Die Ent-
scheidung über den Planfeststellungsantrag ver-
bleibt bei der zuständigen Behörde.“
7. Nach § 16 wird folgender § 17 eingefügt:
„§ 17
Veröffentlichung im Internet
Wird der Plan nicht nach § 27a Absatz 1 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes oder § 20 des Geset-
zes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zugäng-
lich gemacht, ist dieser vom Träger des Vorhabens
zur Bürgerinformation über das Internet zugänglich
zu machen. § 23 des Gesetzes über die Umweltver-
träglichkeitsprüfung gilt entsprechend. Maßgeblich
ist der Inhalt des im Rahmen des Genehmigungsver-
fahrens zur Einsicht ausgelegten Plans. Hierauf ist
bei der Zugänglichmachung hinzuweisen.“
8. In § 50 Absatz 1 Nummer 2 werden nach den Wör-
tern „ergangenen Rechtsverordnung“ ein Komma
und die Wörter „einer auf Grund einer solchen
Rechtsverordnung ergangenen vollziehbaren Anord-
nung oder einer vollziehbaren Auflage einer auf
Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen
Genehmigung“ eingefügt.
9. Der Tabelle in Anlage 2 wird die folgende Nummer 7
angefügt:
Lfd. Nr. Bezeichnung
„7 Elbe-Seitenkanal“.
Artikel 5
Änderung des
Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes
Das Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetz vom
14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3141) wird wie folgt
geändert:
a) § 5 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
bb) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Soweit für die Erfüllung der übertrage-
nen haushaltsrechtlichen Aufgaben erforderlich,
kann das Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur der Gesellschaft
1. die Befugnis übertragen, Anordnungen zur
Annahme oder Leistung von Zahlungen nach
§ 70 der Bundeshaushaltsordnung zu ertei-
len, die von den Bundeskassen ausgeführt
werden, und
2. zur Erfüllung der Aufgaben außerdem die
Wahrnehmung des Zahlungsverkehrs als der
für Zahlungen zuständigen Stelle übertragen.
Die notwendigen Bestimmungen der Bundes-
haushaltsordnung und die dazu erlassenen Aus-
führungsbestimmungen sind entsprechend an-
zuwenden. Das Nähere wird im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Finanzen be-
stimmt.“
b) § 6 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Satz 1 umfasst auch die Befugnisse, die für das
Finanzmanagement für die Bundesstraßen erfor-
derlich sind.“
bb) In dem neuen Satz 3 wird das Wort „Davon“
durch die Wörter „Von den Sätzen 1 und 2“ er-
setzt.
Artikel 6
Änderung des
Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes
Das Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2006
(BGBl. I S. 49), das zuletzt durch Artikel 20 des Geset-
zes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift von § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Mautgebührenerhebung
durch Private; Verordnungsermächtigung“.
b) Der bisherige § 5 Absatz 2 wird Absatz 3, und Satz 1
wird wie folgt gefasst:
„Der Private kann im Falle des Absatzes 1 jederzeit
bei der Landesregierung und im Falle des Absatzes 2
jederzeit beim Bundesministerium für Verkehr und

digitale Infrastruktur beantragen, die Bestimmung
der Höhe der Mautgebühr durch Rechtsverordnung
nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 zu än-
dern.“
Artikel 7
Änderung des
Gesetzes über die vermögensrechtlichen
Verhältnisse der Bundesautobahnen
und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs
Das Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhält-
nisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundes-
straßen des Fernverkehrs in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 911-1-5, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 18 des
Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
a) § 6 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Bund trägt die Zweckausgaben aus
der Wahrnehmung der Straßenbaulast für die
Bundesstraßen, soweit die Verwaltung nicht
dem Bund zusteht, und die Zweckausgaben im
Zusammenhang mit der Erhaltung und Bewirt-
schaftung des bundeseigenen Vermögens für
die Bundesstraßen in seiner Baulast, soweit die
Verwaltung nicht dem Bund zusteht. Er gilt den
Ländern Zweckausgaben, die bei der Entwurfs-
bearbeitung und Bauaufsicht entstehen, durch
die Zahlung einer Pauschale ab, die 5 vom Hun-
dert der Baukosten beträgt.“
bb) Absatz 4 wird aufgehoben.
b) Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
„§ 10a
Übergangsbestimmungen
(1) Der Bund trägt bis zum 31. Dezember 2020
die Zweckausgaben aus der Wahrnehmung der
Straßenbaulast für die Bundesautobahnen und die
Zweckausgaben im Zusammenhang mit der Erhal-
tung und Bewirtschaftung des bundeseigenen Ver-
mögens für die Bundesautobahnen. Er gilt den Län-
dern Zweckausgaben, die bei der Entwurfsbearbei-
tung und Bauaufsicht für Bundesautobahnen ent-
stehen, durch die Zahlung einer Pauschale ab, die
6 vom Hundert der Baukosten für Bundesautobah-
nen bis zum 31. Dezember 2020 beträgt.
(2) Der Bund gilt den Ländern Zweckausgaben,
die bei der Entwurfsbearbeitung für Bundesautobah-
nen bis zum 31. Dezember 2020 entstehen, durch
Zahlung von Pauschalen in den Jahren 2021 bis
2023 ab. Die Höhe dieser Pauschalen beträgt im
Jahr 2021 5 vom Hundert, im Jahr 2022 3 vom Hun-
dert und im Jahr 2023 1 vom Hundert der Baukosten
für Bundesautobahnen im Jahr 2020.“
Artikel 8
Änderung des
Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen
Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020
und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
Das Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen
Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur
Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 14. Au-
gust 2017 (BGBl. I S. 3122) wird wie folgt geändert:
1. Artikel 18 wird aufgehoben.
2. Artikel 20 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2
Buchstabe c wird aufgehoben.
Artikel 9
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 1 tritt am 1. Januar 2021 in
Kraft.
(3) Artikel 3 Nummer 1 tritt am 6. Dezember 2020 in
Kraft.
(4) Die Artikel 6 und 8 Nummer 2 treten am 1. Januar
2020 in Kraft.
(5) Die Artikel 7 und 8 Nummer 1 treten mit Wirkung
vom 1. Januar 2018 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 29. November 2018
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2018 I S. 2237. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes e091de62972b9aeb….