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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2018, S. 2237

BGBl. 2018 I S. 2237 · 32.282 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2018, Seite 2237 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2237
                                      Gesetz
                              zur Beschleunigung von
              Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich
                                            Vom 29. November 2018

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                  Änderung des
            Bundesfernstraßengesetzes

  Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206),
das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 14. Au-
gust 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
 1. § 10 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Die Aufsicht hierüber obliegt der nach Landesrecht
   für Schutzwaldungen zuständigen Behörde.“
 2. § 17 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 17

                       Erfordernis der
        Planfeststellung und vorläufige Anordnung“.
   b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
   c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
          „(2) Ist das Planfeststellungsverfahren einge-
      leitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach
      Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vor-
      läufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende
      Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder
      zur Änderung festgesetzt werden,
      1. soweit es sich um reversible Maßnahmen
         handelt,

      2. wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentli-
         ches Interesse besteht,
      3. wenn mit einer Entscheidung zugunsten des
         Trägers des Vorhabens gerechnet werden
         kann und
      4. wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwal-
         tungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigen-
         den Interessen gewahrt werden.
      In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen
      zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang
      der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzule-
      gen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie
      den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich be-
      kannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfest-
      stellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vor-
      bereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen
      zum Bau oder zur Änderung durch die Planfest-
      stellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die
      Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Trä-
      ger des Vorhabens an, den früheren Zustand
      wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der An-

     trag auf Planfeststellung zurückgenommen wur-
     de. Der Betroffene ist durch den Träger der Stra-
     ßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wieder-
     herstellung des früheren Zustands nicht möglich
     oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand ver-
     bunden oder ein Schaden eingetreten ist, der
     durch die Wiederherstellung des früheren Zu-
     standes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe
     gegen die vorläufige Anordnung haben keine
     aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet
     nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein
     Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e
     Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe ge-
     gen die vorläufige Anordnung entsprechend an-
     zuwenden.“
3. § 17a Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
  „Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung
  im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfah-

  rensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des
  Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
  verzichten.“
4. § 17b Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
  „1. Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3
      des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann für ein
      Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die
      Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltver-
      träglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle
      eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plan-
      genehmigung erteilt werden. § 17a Nummer 1
      Satz 1 gilt entsprechend. Im Übrigen findet das
      Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
      mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung.“

5. § 17e wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 die
     Angabe „Satz 1“ durch die Angabe „Absatz 1“
     ersetzt.
  b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
        „(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von
     zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begrün-
     dung seiner Klage dienenden Tatsachen und Be-
     weismittel anzugeben. Erklärungen und Beweis-
     mittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorge-
     bracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der
     Kläger die Verspätung genügend entschuldigt.
     Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen
     des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt
     nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich
     ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des
     Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann
     durch den Vorsitzenden oder den Berichterstat-
     ter auf Antrag verlängert werden, wenn der Klä-
     ger in dem Verfahren, in dem die angefochtene
BGBl. 2018, Seite 2238 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2238
       Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit
       der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechts-
       behelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.“

 6. Nach § 17f wird folgender § 17g eingefügt:

                          „§ 17g

               Veröffentlichung im Internet

      Wird der Plan nicht nach § 27a Absatz 1 des Ver-

   waltungsverfahrensgesetzes oder § 20 des Geset-

   zes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu-

   gänglich gemacht, ist dieser vom Träger des Vor-
   habens zur Bürgerinformation über das Internet zu-
   gänglich zu machen. § 23 des Gesetzes über die
   Umweltverträglichkeitsprüfung gilt entsprechend.
   Maßgeblich ist der Inhalt des im Rahmen des Ge-
   nehmigungsverfahrens zur Einsicht ausgelegten
   Plans. Hierauf ist bei der Zugänglichmachung hin-
   zuweisen.“

 7. Nach § 17g wird folgender § 17h eingefügt:
                          „§ 17h
                     Projektmanager
      Die Anhörungsbehörde kann einen Dritten mit
   der Vorbereitung und Durchführung von Verfah-
   rensschritten, insbesondere
   1. der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter
      Bestimmung von Verfahrensabschnitten und
      Zwischenterminen,
   2. der Fristenkontrolle,
   3. der Koordinierung von erforderlichen Sachver-
      ständigengutachten,
   4. dem Entwurf eines Anhörungsberichts,
   5. der ersten Auswertung der eingereichten Stel-
      lungnahmen,
   6. der organisatorischen Vorbereitung eines Erörte-
      rungstermins und

   7. der Leitung eines Erörterungstermins

   auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Vorhaben-
   trägers beauftragen. § 73 Absatz 9 des Verwal-
   tungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. Die Ent-
   scheidung über den Planfeststellungsantrag ver-
   bleibt bei der zuständigen Behörde.“
 8. In § 19 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 17“
    die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.
 9. In § 19a werden nach der Zahl „9“ ein Komma und
    die Angabe „17 Absatz 2“ eingefügt.
10. § 22 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Im Fall des Artikels 90 Absatz 4 oder des Arti-
       kels 143e Absatz 2 des Grundgesetzes treten an
       die Stelle der im Gesetz genannten Straßenbau-
       behörden der Länder die vom Bundesministe-
       rium für Verkehr und digitale Infrastruktur be-
       stimmten Bundesbehörden oder die Gesell-
       schaft privaten Rechts im Sinne des Infrastruk-
       turgesellschaftserrichtungsgesetzes.“
   b) In Absatz 5 werden die Wörter „Artikel 90 Ab-
      satz 2 des Grundgesetzes“ durch die Wörter
      „Artikel 90 Absatz 3 des Grundgesetzes“ ersetzt.
11. Die Anlage wird wie folgt geändert:
   a) Satz 1 der Vorbemerkung wird wie folgt gefasst:

      „Im Sinne dieser Anlage bedeuten
      1. A: Autobahn

      2. B: Bundesstraße

      3. L: Landesstraße

      4. E: Europastraße

      5. OU: Ortsumgehung“.

   b) In der Tabelle werden nach der laufenden Num-

      mer 45 die folgenden laufenden Nummern 46

      und 47 eingefügt:

        Lfd. Nr.                Bezeichnung
         „46       B 207 (E 47) Fehmarnsundquerung

          47       E 47 Feste Fehmarnbeltquerung
                   (Puttgarden – Grenze der deutschen
                   Ausschließlichen Wirtschaftszone)“.

   c) Die bisherige Nummer 46 wird Nummer 48.

                         Artikel 2
                  Änderung des
          Allgemeinen Eisenbahngesetzes
   Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember
1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zu-
letzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Juli
2017 (BGBl. I S. 2808; 2018 I S. 472) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:
                           „§ 17a
                       Projektmanager
    Die Anhörungsbehörde kann einen Dritten mit der
  Vorbereitung und Durchführung von Verfahrens-
  schritten, insbesondere
  1. der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Be-
     stimmung von Verfahrensabschnitten und Zwi-
     schenterminen,

  2. der Fristenkontrolle,

  3. der Koordinierung von erforderlichen Sachver-
     ständigengutachten,
  4. dem Entwurf eines Anhörungsberichts,
  5. der ersten Auswertung der eingereichten Stel-
     lungnahmen,
  6. der organisatorischen Vorbereitung eines Erörte-
     rungstermins und
  7. der Leitung eines Erörterungstermins
  auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Vorhaben-
  trägers und auf dessen Kosten beauftragen. § 73
  Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt
  unberührt. Die Entscheidung über den Planfeststel-
  lungsantrag verbleibt bei der zuständigen Behörde.“
2. § 18 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                             „§ 18
                       Erfordernis der
        Planfeststellung und vorläufige Anordnung“.
  b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
  c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
         „(2) Ist das Planfeststellungsverfahren einge-
     leitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach
BGBl. 2018, Seite 2239 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2239
     Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläu-
     fige Anordnung erlassen, in der vorbereitende
     Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder
     zur Änderung festgesetzt werden,

     1. soweit es sich um reversible Maßnahmen han-
        delt,
     2. wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffent-
        liches Interesse besteht,

     3. wenn mit einer Entscheidung zugunsten des
        Trägers des Vorhabens gerechnet werden
        kann und
     4. wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungs-
        verfahrensgesetzes zu berücksichtigenden In-
        teressen gewahrt werden.

     In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen

     zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang

     der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen.

     Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den

     Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt

     zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung.
     § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden
     Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder
     zur Änderung durch die Planfeststellung für unzu-
     lässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungs-
     behörde gegenüber dem Träger des Vorhabens
     an, den früheren Zustand wiederherzustellen.
     Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststel-
     lung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist
     durch den Vorhabenträger zu entschädigen, so-
     weit die Wiederherstellung des früheren Zustands
     nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem
     Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetre-
     ten ist, der durch die Wiederherstellung des frü-
     heren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechts-
     behelfe gegen die vorläufige Anordnung haben
     keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren
     findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anord-
     nung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1,
     ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechts-
     behelfe gegen die vorläufige Anordnung entspre-
     chend anzuwenden.“
3. § 18a Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

  „Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im

  Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfah-

  rensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Ge-

  setzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ver-

  zichten.“

4. Nach § 18a wird folgender § 18b eingefügt:
                         „§ 18b

     Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung
     Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3
  des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann für ein
  Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Um-
  weltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglich-
  keitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle eines Plan-
  feststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung er-
  teilt werden. § 18a Nummer 1 Satz 1 gilt entspre-
  chend. Im Übrigen findet das Gesetz über die Um-
  weltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21
  Absatz 3 Anwendung.“
5. § 18e wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 18 Satz 1“ durch
     die Wörter „§ 18 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
  b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

       „(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von
     zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begrün-
     dung seiner Klage dienenden Tatsachen und Be-
     weismittel anzugeben. Erklärungen und Beweis-
     mittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorge-
     bracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der
     Kläger die Verspätung genügend entschuldigt.
     Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des
     Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht,
     wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den
     Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers
     zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch
     den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf

     Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in

     dem Verfahren, in dem die angefochtene Ent-

     scheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der

     Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbe-

     helfsgesetzes ist nicht anzuwenden.“

6. Nach § 18e werden die folgenden §§ 18f und 18g
   eingefügt:
                         „§ 18f
               Veröffentlichung im Internet

     Wird der Plan nicht nach § 27a Absatz 1 des Ver-
  waltungsverfahrensgesetzes oder § 20 des Geset-
  zes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zugäng-
  lich gemacht, ist dieser vom Träger des Vorhabens
  zur Bürgerinformation über das Internet zugänglich
  zu machen. § 23 des Gesetzes über die Umweltver-
  träglichkeitsprüfung gilt entsprechend. Maßgeblich
  ist der Inhalt des im Rahmen des Genehmigungsver-
  fahrens zur Einsicht ausgelegten Plans. Hierauf ist
  bei der Zugänglichmachung hinzuweisen.

                          § 18g
          Prognostizierte Verkehrsentwicklung
     Ist dem gemäß § 73 Absatz 1 des Verwaltungs-
  verfahrensgesetzes einzureichenden Plan eine Be-
  rechnung des Beurteilungspegels für vom Schienen-
  weg ausgehenden Verkehrslärm gemäß § 4 der Ver-
  kehrslärmschutzverordnung beizufügen, hat die Be-

  rechnung auf die zum Zeitpunkt der Einreichung

  prognostizierte Verkehrsentwicklung abzustellen.

  Das Planfeststellungsverfahren ist mit der bei Einrei-

  chung des Plans prognostizierten Verkehrsentwick-

  lung zu Ende zu führen, wenn die Auslegung des
  Plans öffentlich bekannt gemacht worden ist und
  sich der Beurteilungspegel aufgrund von zwischen-
  zeitlichen Änderungen der Verkehrsentwicklung we-
  der um mindestens 3 dB(A), noch auf mindestens
  70 dB(A) am Tage oder mindestens 60 dB(A) in der
  Nacht erhöht. Die Immissionsgrenzwerte des § 2 Ab-
  satz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 bis 4, den §§ 4
  und 5 und der Anlage 2 der Verkehrslärmschutzver-
  ordnung dürfen nicht erstmalig überschritten wer-
  den.“
7. In § 22 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 18“ durch
   die Angabe „§ 18 Absatz 1“ ersetzt.
8. In § 22a Satz 1 werden nach dem Wort „Vorhaben-
   träger“ die Wörter „nach § 18 Absatz 2 oder“ einge-
   fügt.
BGBl. 2018, Seite 2240 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2240

9. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
  „Anlage 1
  (zu § 18e Absatz 1)

                                       Schienenwege mit erstinstanzlicher
                                  Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
  Vorbemerkung:
  Im Sinne der Anlage bedeuten
  1. ABS: Ausbaustrecke,
  2. NBS: Neubaustrecke.
  Zu den Schienenwegen gehören auch die für den Betrieb von Schienenwegen notwendigen Anlagen. Die Schienenwege
  beginnen und enden jeweils an den Knotenpunkten, an dem sie mit dem bestehenden Netz verbunden sind.

   Lfd. Nr.                                               Bezeichnung
       1      ABS Lübeck/Hagenow Land – Rostock – Stralsund
       2      ABS Leipzig – Dresden
       3      ABS Angermünde – Grenze D/PL (– Stettin)
       4      ABS/NBS Hamburg – Lübeck – Puttgarden – Grenze AWZ D/DK (– Kopenhagen)
       5      ABS/NBS Hamburg – Hannover, ABS Langwedel – Uelzen, Rotenburg – Verden – Minden/Wunstorf,
              Bremerhaven – Bremen – Langwedel
       6      ABS Hannover – Berlin
       7      ABS Oldenburg – Wilhelmshaven
       8      ABS Uelzen – Stendal – Magdeburg – Halle
       9      ABS Paderborn – Halle (Kurve Mönchehof – Ihringshausen)
       10     ABS/NBS Hannover – Bielefeld
       11     ABS Berlin – Pasewalk – Stralsund
       12     ABS Berlin – Rostock (– Skandinavien)
       13     ABS Berlin – Dresden
       14     ABS Dresden – Görlitz – Grenze D/PL
       15     ABS/NBS Hanau – Würzburg/Fulda – Erfurt
       16     Korridor Mittelrhein: Zielnetz I (umfasst unter anderem NBS/ABS Mannheim – Karlsruhe, NBS Frank-
              furt – Mannheim, ABS Köln/Hagen – Siegen – Hanau)
       17     Rhein-Ruhr-Express: Köln – Düsseldorf – Dortmund/Münster
       18     ABS/NBS Karlsruhe – Grenze D/CH – Basel
       19     ABS/NBS Stuttgart – Ulm – Augsburg
       20     ABS Ludwigshafen – Saarbrücken, Kehl – Appenweier
       21     ABS/NBS (Amsterdam –) Grenze D/NL – Emmerich – Oberhausen
       22     ABS/NBS München – Rosenheim – Kiefersfelden – Grenze D/A (– Kufstein)
       23     ABS Grenze D/NL – Bad Bentheim – Löhne
       24     ABS Grenze D/NL – Kaldenkirchen – Viersen – Rheydt – Odenkirchen
       25     ABS Berlin – Frankfurt/Oder – Grenze D/PL
       26     ABS Cottbus – Forst (Lausitz) – Grenze D/PL (– Zary)
       27     ABS Cottbus – Görlitz
       28     NBS Dresden – Grenze D/CZ (– Prag)
       29     ABS Hof – Marktredwitz – Regensburg – Obertraubling
       30     ABS München – Lindau – Grenze D/A
       31     ABS München – Mühldorf – Freilassing
       32     ABS/NBS Nürnberg – Erfurt

BGBl. 2018, Seite 2241 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2241
   Lfd. Nr.
      33       ABS Nürnberg – Marktredwitz – Hof/Grenze

  Bezeichnung
D/CZ (– Prag)
      34       ABS Nürnberg – Schwandorf/München – Regensburg – Furth im Wald – Grenze D/CZ
      35       ABS Burgsinn – Gemünden – Würzburg – Nürnberg
      36       ABS Ulm – Friedrichshafen – Lindau (Südbahn)
      37       ABS Stuttgart – Singen – Grenze D/CH
      38       ABS Köln – Aachen
      39       ABS Nürnberg – Passau
      40       ABS Lübeck – Schwerin/Büchen – Lüneburg
      41       Großknoten (Frankfurt, Hamburg, Köln, Mannheim, München) und Knoten (Hannover)

                         Artikel 3

                Änderung des
  Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes

   Das    Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz
vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2394), das

zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2017

(BGBl. I S. 2085) geändert worden ist, wird wie folgt

geändert:

1. § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Für die Durchführung von Planfeststellungs-
  verfahren im Bereich der Eisenbahnen des Bundes
  ist das Eisenbahn-Bundesamt Planfeststellungs-

  und Anhörungsbehörde.“

2. Dem § 10 wird folgender Absatz 3 angefügt:
     „(3) Für vor dem 6. Dezember 2020 eingereichte
  Pläne wird das Anhörungsverfahren von den Län-
  dern fortgeführt.“

                         Artikel 4

                     Änderung des
              Bundeswasserstraßengesetzes

   Das Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962;
2008 I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 8
des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808; 2018 I
S. 472) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  In Satz 1 wird nach den Wörtern „wächst dem Bund“
  das Wort „lastenfrei“ eingefügt.

2. § 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

     „Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet,
     kann die Generaldirektion Wasserstraßen und
     Schifffahrt nach Anhörung der zuständigen Lan-
     desbehörde und der anliegenden Gemeinden und
     Gemeindeverbände eine vorläufige Anordnung
     erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder
     Teilmaßnahmen zum Ausbau oder Neubau fest-
     gesetzt werden,

     1. soweit es sich um reversible Maßnahmen han-
        delt,
                                                          “.

      2. wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit den
         alsbaldigen Beginn der Arbeiten erfordern,

      3. wenn mit einer Entscheidung zugunsten des
         Trägers des Vorhabens gerechnet werden
         kann und

      4. wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungs-

         verfahrensgesetzes und nach § 14b Nummer 1

         zu berücksichtigenden Interessen gewahrt

         werden.“
   b) In Satz 2 wird das Wort „Bauarbeiten“ durch das
      Wort „Maßnahmen“ ersetzt.
   c) Satz 5 wird gestrichen.

   d) Im neuen Satz 6 wird das Wort „Teilmaßnahmen“

      durch das Wort „Maßnahmen“ ersetzt.
   e) Nach Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:
      „Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststel-
      lung zurückgenommen wurde.“
   f) Die folgenden Sätze werden angefügt:
      „Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung

      haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorver-
      fahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige An-
      ordnung ein Vorhaben im Sinne des § 14e Ab-
      satz 1, ist § 14e Absatz 1 und 5 in Bezug auf
      Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung
      entsprechend anzuwenden.“

3. § 14a Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
   „1. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung
       im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsver-

       fahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4
       des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-
       prüfung verzichten.“

4. § 14b wird wie folgt geändert:
   a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

         „(2) Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1
      Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
      kann für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz
      über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Um-
      weltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an
      Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine
      Plangenehmigung erteilt werden. § 14a Nummer 1
      gilt entsprechend. Im Übrigen findet das Gesetz
      über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Aus-
      nahme des § 21 Absatz 3 Anwendung.“
BGBl. 2018, Seite 2242 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2242
5. § 14e Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
     „(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn
  Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung sei-
  ner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel

  anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst
  nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind
  nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung ge-
  nügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist
  auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
  Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand
  möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung
  des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann
  durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter
  auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in
  dem Verfahren, in dem die angefochtene Entschei-
  dung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung
  hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist
  nicht anzuwenden.“
6. Nach § 14e wird folgender § 14f eingefügt:
                             „§ 14f

                     Projektmanager

     Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-
  fahrt kann einen Dritten mit der Vorbereitung und
  Durchführung von Verfahrensschritten, insbeson-
  dere
  1. der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Be-
     stimmung von Verfahrensabschnitten und Zwi-
     schenterminen,
  2. der Fristenkontrolle,
  3. der Koordinierung von erforderlichen Sachver-
     ständigengutachten,

  4. der ersten Auswertung der eingereichten Stel-
     lungnahmen,
  5. der organisatorischen Vorbereitung eines Erörte-
     rungstermins und

  6. der Leitung eines Erörterungstermins,

  auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Vorhaben-
  trägers und auf dessen Kosten beauftragen. Die Ent-
  scheidung über den Planfeststellungsantrag ver-

  bleibt bei der zuständigen Behörde.“

7. Nach § 16 wird folgender § 17 eingefügt:
                             „§ 17

               Veröffentlichung im Internet

     Wird der Plan nicht nach § 27a Absatz 1 des Ver-

  waltungsverfahrensgesetzes oder § 20 des Geset-
  zes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zugäng-
  lich gemacht, ist dieser vom Träger des Vorhabens
  zur Bürgerinformation über das Internet zugänglich
  zu machen. § 23 des Gesetzes über die Umweltver-
  träglichkeitsprüfung gilt entsprechend. Maßgeblich
  ist der Inhalt des im Rahmen des Genehmigungsver-
  fahrens zur Einsicht ausgelegten Plans. Hierauf ist
  bei der Zugänglichmachung hinzuweisen.“

8. In § 50 Absatz 1 Nummer 2 werden nach den Wör-
   tern „ergangenen Rechtsverordnung“ ein Komma
   und die Wörter „einer auf Grund einer solchen
   Rechtsverordnung ergangenen vollziehbaren Anord-
   nung oder einer vollziehbaren Auflage einer auf
   Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen
   Genehmigung“ eingefügt.

9. Der Tabelle in Anlage 2 wird die folgende Nummer 7
   angefügt:
    Lfd. Nr.                 Bezeichnung

       „7      Elbe-Seitenkanal“.

                        Artikel 5

                   Änderung des
   Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes
  Das Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetz vom
14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3141) wird wie folgt
geändert:
a) § 5 wird wie folgt geändert:

  aa) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
  bb) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
         „(4) Soweit für die Erfüllung der übertrage-
      nen haushaltsrechtlichen Aufgaben erforderlich,
      kann das Bundesministerium für Verkehr und
      digitale Infrastruktur der Gesellschaft

      1. die Befugnis übertragen, Anordnungen zur
         Annahme oder Leistung von Zahlungen nach
         § 70 der Bundeshaushaltsordnung zu ertei-
         len, die von den Bundeskassen ausgeführt
         werden, und
      2. zur Erfüllung der Aufgaben außerdem die
         Wahrnehmung des Zahlungsverkehrs als der
         für Zahlungen zuständigen Stelle übertragen.
      Die notwendigen Bestimmungen der Bundes-
      haushaltsordnung und die dazu erlassenen Aus-
      führungsbestimmungen sind entsprechend an-
      zuwenden. Das Nähere wird im Einvernehmen
      mit dem Bundesministerium der Finanzen be-
      stimmt.“
b) § 6 wird wie folgt geändert:

  aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

      „Satz 1 umfasst auch die Befugnisse, die für das
      Finanzmanagement für die Bundesstraßen erfor-
      derlich sind.“

  bb) In dem neuen Satz 3 wird das Wort „Davon“

      durch die Wörter „Von den Sätzen 1 und 2“ er-
      setzt.

                        Artikel 6

                 Änderung des

    Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes

  Das Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2006
(BGBl. I S. 49), das zuletzt durch Artikel 20 des Geset-
zes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift von § 2 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 2

                Mautgebührenerhebung
       durch Private; Verordnungsermächtigung“.

b) Der bisherige § 5 Absatz 2 wird Absatz 3, und Satz 1
   wird wie folgt gefasst:
  „Der Private kann im Falle des Absatzes 1 jederzeit
  bei der Landesregierung und im Falle des Absatzes 2
  jederzeit beim Bundesministerium für Verkehr und
BGBl. 2018, Seite 2243 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2243
  digitale Infrastruktur beantragen, die Bestimmung
  der Höhe der Mautgebühr durch Rechtsverordnung
  nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 zu än-
  dern.“

                       Artikel 7

                  Änderung des
     Gesetzes über die vermögensrechtlichen
       Verhältnisse der Bundesautobahnen
  und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs
   Das Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhält-
nisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundes-
straßen des Fernverkehrs in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 911-1-5, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 18 des
Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geän-

dert worden ist, wird wie folgt geändert:
a) § 6 wird wie folgt geändert:
  aa) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Der Bund trägt die Zweckausgaben aus
      der Wahrnehmung der Straßenbaulast für die
      Bundesstraßen, soweit die Verwaltung nicht
      dem Bund zusteht, und die Zweckausgaben im
      Zusammenhang mit der Erhaltung und Bewirt-
      schaftung des bundeseigenen Vermögens für
      die Bundesstraßen in seiner Baulast, soweit die
      Verwaltung nicht dem Bund zusteht. Er gilt den
      Ländern Zweckausgaben, die bei der Entwurfs-
      bearbeitung und Bauaufsicht entstehen, durch
      die Zahlung einer Pauschale ab, die 5 vom Hun-
      dert der Baukosten beträgt.“

  bb) Absatz 4 wird aufgehoben.

b) Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

                          „§ 10a
                Übergangsbestimmungen

     (1) Der Bund trägt bis zum 31. Dezember 2020
  die Zweckausgaben aus der Wahrnehmung der

  Straßenbaulast für die Bundesautobahnen und die

  Zweckausgaben im Zusammenhang mit der Erhal-
  tung und Bewirtschaftung des bundeseigenen Ver-
  mögens für die Bundesautobahnen. Er gilt den Län-

   dern Zweckausgaben, die bei der Entwurfsbearbei-
   tung und Bauaufsicht für Bundesautobahnen ent-
   stehen, durch die Zahlung einer Pauschale ab, die
   6 vom Hundert der Baukosten für Bundesautobah-
   nen bis zum 31. Dezember 2020 beträgt.

      (2) Der Bund gilt den Ländern Zweckausgaben,
   die bei der Entwurfsbearbeitung für Bundesautobah-
   nen bis zum 31. Dezember 2020 entstehen, durch
   Zahlung von Pauschalen in den Jahren 2021 bis
   2023 ab. Die Höhe dieser Pauschalen beträgt im
   Jahr 2021 5 vom Hundert, im Jahr 2022 3 vom Hun-
   dert und im Jahr 2023 1 vom Hundert der Baukosten
   für Bundesautobahnen im Jahr 2020.“

                      Artikel 8

                 Änderung des
 Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen
   Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020
und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
   Das Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen
Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur
Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 14. Au-
gust 2017 (BGBl. I S. 3122) wird wie folgt geändert:
1. Artikel 18 wird aufgehoben.

2. Artikel 20 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2
   Buchstabe c wird aufgehoben.

                      Artikel 9
                    Inkrafttreten

   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2

bis 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

  (2) Artikel 1 Nummer 1 tritt am 1. Januar 2021 in
Kraft.

  (3) Artikel 3 Nummer 1 tritt am 6. Dezember 2020 in
Kraft.

  (4) Die Artikel 6 und 8 Nummer 2 treten am 1. Januar

2020 in Kraft.

  (5) Die Artikel 7 und 8 Nummer 1 treten mit Wirkung
vom 1. Januar 2018 in Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                                  Berlin, den 29. November 2018
                                            Der Bundespräsident
                                                 Steinmeier
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                           Der Bundesminister
                                  für Verkehr und digitale Infrastruktur
                                            Andreas Scheuer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2018 I S. 2237. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes e091de62972b9aeb….