Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz

VwVfG

§ 27a Bekanntmachung im Internet

Stand: 29.07.2026

VerwaltungsrechtBund3 Fassungen15 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/27a#abs-1 (1) Ist durch Rechtsvorschrift eine öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung angeordnet, erfolgt sie dadurch, dass der Inhalt der Bekanntmachung auf einer Internetseite der Behörde oder ihres Verwaltungsträgers veröffentlicht wird. Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, ist für die Einhaltung einer vorgeschriebenen Frist die Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 maßgeblich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/27a#abs-2 (2) Ist eine Veröffentlichung im Internet insbesondere aus technischen Gründen, nicht möglich, bestimmt die Behörde eine andere Art der Bekanntmachung. Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist für die Einhaltung einer vorgeschriebenen Frist die Bekanntmachung auf diese Weise maßgeblich.

§ 27 § 27b