Gesetze / Bundesfernstraßengesetz
FStrG§ 16a Vorarbeiten
Stand: 31.07.2026
Wird zitiert von 23
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 27.04.2010 – 7 KS 85/09Zitiert von 5
- BVerwG, 17.08.2017 – 9 VR 2/17Maßnahmen zur Vorbereitung der Baudurchführung im Sinne des § 16a FStrG; Erlass einer DuldungsverfügungZitiert von 38
- BVerwG, 01.03.2012 – 9 VR 7/11Neubau der Autobahn A 44; Antrag gegen die sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses; naturschutzfachliche Vorabmaßnahmen; Vorarbeiten; Vorbereitung der BaudurchführungZitiert von 13
- BVerwG, 02.10.2014 – 9 VR 3/14Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Bundesautobahn A 44 zwischen Ratingen und Velbert; einstweiliger Rechtsschutz gegen Vorbereitung von BaumaßnahmenZitiert von 9
- VG Neustadt an der Weinstraße, 20.05.2016 – 4 L 378/16.NWZitiert von 4
- VGH Bayern, 11.03.2024 – 8 A 23.40052Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 28.11.2024 – 11 VR 8/24Ganz überwiegend rechtmäßige DuldungsanordnungZitiert von 1
- BVerwG, 30.05.2024 – 9 VR 1/24, 9 VR 1/24 (9 A 2/24)Eilantrag gegen die sofortige Vollziehung des PlanfeststellungsbeschlussesZitiert von 3
- VG München, 28.03.2024 – M 31 S 24.1509
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16a FStrG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/16a#abs-1 (1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben zur Vorbereitung der Planung und der Baudurchführung notwendige Kampfmittelräumungen, archäologische Untersuchungen und Bergungen sowie Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen und sonstigen Vorarbeiten durch die Straßenbaubehörde oder die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten oder von den zuständigen Behörden Beauftragte zu dulden. Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung des Wohnungsinhabers betreten werden. Satz 2 gilt nicht für Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräume während der jeweiligen Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/16a#abs-2 (2) Die Absicht, Vorarbeiten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 auszuführen, ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher durch die Straßenbaubehörde oder die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten unmittelbar bekannt zu geben oder nach Maßgabe des § 27a des Verwaltungsverfahrensgesetzes öffentlich bekannt zu machen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/16a#abs-3 (3) Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1 einem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so hat der Träger der Straßenbaulast eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, so setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag der Straßenbaubehörde, der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes oder des Berechtigten die Entschädigung fest. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/16a#abs-4 (4) Rechtsbehelfe gegen eine Duldungsverfügung einschließlich damit verbundener Vollstreckungsmaßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung oder Bekanntgabe der Duldungsanordnung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.