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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 4147
BGBl. 2021 I S. 4147 · 35.412 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“
und zur vorübergehenden Aussetzung
der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen
und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze
(Aufbauhilfegesetz 2021 – AufbhG 2021)
Vom 10. September 2021
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz
zur Errichtung eines
Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“
(Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetz 2021
– AufbhEG 2021)
§1
Errichtung des Fonds
Es wird ein nationaler Fonds „Aufbauhilfe 2021“ als
Sondervermögen des Bundes errichtet.
§2
Zweck und Mittel-
verwendung; Verordnungsermächtigung
(1) Der Fonds dient der Leistung von Hilfen in den
vom Starkregen und Hochwasser im Juli 2021 betrof-
fenen Ländern (Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rhein-
land-Pfalz, Sachsen) zur Beseitigung der hierdurch
entstandenen Schäden und zum Wiederaufbau der
zerstörten Infrastruktur.
(2) Aus den Mitteln des Fonds werden als Aufbau-
hilfen geleistet, soweit die Schäden nicht durch Ver-
sicherungen oder sonstige Dritte abgedeckt sind,
1. Maßnahmen für geschädigte Privathaushalte und
Unternehmen sowie für andere Einrichtungen und
2. Maßnahmen zur Wiederherstellung der Infrastruktur
der betroffenen Länder, Gemeinden und des Bun-
des sowie weiterer öffentlich-rechtlicher Körper-
schaften einschließlich der Gebäude und Einrich-
tungen von Religionsgemeinschaften, soweit sie
Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sowie
unabhängig von der Trägerschaft von Infrastruk-
turen des Personenverkehrs und des Schienen-
güterverkehrs einschließlich der Bereitstellung von
insbesondere Ersatzmobilität im öffentlichen Perso-
nennahverkehr bis zur Wiederherstellung der Infra-
strukturen.
(3) Bei der Verteilung der Mittel auf Bund, Länder
und Gemeinden sowie bei der Gewährung der Hilfen
sind die unterschiedlichen Schadensbelastungen der
Betroffenen zu berücksichtigen.
(4) Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung
des Bundesrates eine Rechtsverordnung über die Ver-
teilung und Verwendung der Mittel des Fonds und die
Einzelheiten der näheren Durchführung. In der Rechts-
verordnung sind einheitliche Fördergrundsätze festzu-
legen.
(5) Die Länder führen in eigener Zuständigkeit nach-
gelagerte Kontrollen über die Mittelverwendung in
angemessenem Umfang durch.

§3
Stellung im Rechtsverkehr
(1) Der Fonds ist nicht rechtsfähig. Er kann unter
seinem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und
verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des
Fonds ist der Sitz der Bundesregierung. Das Bundes-
ministerium der Finanzen verwaltet den Fonds. Es kann
sich hierzu einer anderen Behörde oder eines Dritten
bedienen.
(2) Der Fonds ist von dem Vermögen des Bundes,
seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu hal-
ten. Für die Zahlungsverpflichtungen, die sich aus der
Finanzierung des Fonds ergeben, haftet der Bund.
§4
Finanzierung des Fonds
(1) Der Bund stellt dem Fonds Mittel in Höhe von bis
zu 30 Milliarden Euro zur Verfügung, die der Bund im
Jahr 2021 in Höhe von 16 Milliarden Euro und ab dem
Jahr 2022 nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes zu-
führt. Die Liquidität des Fonds wird durch den Bund
sichergestellt.
(2) Die Länder beteiligen sich an der Finanzierung
des Fonds nach Maßgabe des Absatzes 3.
(3) Die finanzielle Beteiligung der Länder an der
Zuführung im Jahr 2021 erfolgt in den Jahren 2021
bis 2050 im Rahmen der Umsatzsteuerverteilung nach
Maßgabe von Artikel 2 des Aufbauhilfegesetzes 2021.
Die hälftige finanzielle Beteiligung der Länder an den
Zuführungen des Bundes zum Fonds ab dem Jahr
2022 erfolgt durch Anpassung der vertikalen Umsatz-
steuerverteilung.
(4) Die im Jahr 2021 vor Inkrafttreten der Rechtsver-
ordnung nach § 2 Absatz 4 geleisteten Aufbauhilfen
nach § 2 Absatz 2 werden aus dem Fonds erstattet.
(5) Ergibt sich nach der Schlussabrechnung des
Fonds, dass die Länder Beiträge geleistet haben, die
ihren Anteil an der Finanzierung übersteigen, erstattet
der Bund den Ländern anteilig die zu viel geleisteten
Beträge.
§5
Rücklage
Das Sondervermögen kann zur Erfüllung des ge-
setzlichen Zwecks Rücklagen bilden.
§6
Wirtschaftsplan und Haushaltsrecht
Alle Einnahmen und Ausgaben des Fonds werden in
einem Wirtschaftsplan veranschlagt. Der Wirtschafts-
plan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.
Er wird für das Wirtschaftsjahr 2021 als Anlage zu der
nach § 2 Absatz 4 zu erlassenden Rechtsverordnung
veröffentlicht. Ab dem Haushaltsjahr 2022 wird er zu-
sammen mit dem Haushaltsgesetz festgestellt und als
Anlage zum Bundeshaushaltsplan veröffentlicht.
§7
Rechnungslegung
Das Bundesministerium der Finanzen stellt für den
Fonds am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die
Haushaltsrechnung als Rechnung über die Einnahmen
und Ausgaben nach der Bundeshaushaltsordnung auf
und fügt sie den Übersichten zur Haushaltsrechnung
des Bundes bei.
§8
Verwaltungskosten
Die Kosten für die Verwaltung des Fonds trägt der
Bund.
Artikel 2
Änderung des
Finanzausgleichsgesetzes
Nach § 1 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes
vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Juli 2021
(BGBl. I S. 2931) geändert worden ist, wird folgender
Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Zur finanziellen Beteiligung der Länder an der
Bekämpfung der durch die Starkregenfälle und das
Hochwasser im Juli 2021 verursachten Schäden und
dem Wiederaufbau erhöhen sich die in Absatz 2 ge-
nannten Beträge für den Bund um jeweils 233 333 333
Euro in den Jahren von 2021 bis 2050; die in Absatz 2
genannten Beträge für die Länder verringern sich ent-
sprechend um jeweils 233 333 333 Euro in den Jahren
von 2021 bis 2050.“
Artikel 3
Änderung des
Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes
Das Kommunalinvestitionsförderungsgesetz vom
24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974, 975), das zuletzt durch
Artikel 2b des Gesetzes vom 15. April 2020 (BGBl. I
S. 811) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Im Jahr 2024 können Finanzhilfen nur für Inves-
titionsvorhaben oder selbstständige Abschnitte
von Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die
bis zum 31. Dezember 2023 vollständig abge-
nommen wurden und die im Jahr 2024 vollstän-
dig abgerechnet werden.“
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „31. Dezem-
ber 2022“ durch die Angabe „31. Dezember
2024“ und die Angabe „31. Dezember 2023“
durch die Angabe „31. Dezember 2025“ ersetzt.
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze ange-
fügt:
„Von den Ländern nach § 6 Absatz 2 zur Auszah-
lung angeordnete Bundesmittel für Maßnahmen,
die aufgrund von durch den Starkregen oder das
Hochwasser im Juli 2021 unmittelbar verursach-
ten Schäden nicht innerhalb des Förderzeitraums
nach § 5 abgeschlossen werden können, sind
dem Bund nicht zurückzuzahlen. Dies ist vom
Land gegenüber dem Bund nachzuweisen.“
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezem-
ber 2022“ durch die Angabe „31. Dezember

2024“ und die Angabe „31. Dezember 2023“
durch die Angabe „31. Dezember 2025“ ersetzt.
3. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Im Jahr 2026 können Finanzhilfen nur für Inves-
titionsvorhaben oder selbstständige Abschnitte
von Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die
bis zum 31. Dezember 2025 vollständig abge-
nommen wurden und die im Jahr 2026 vollstän-
dig abgerechnet werden.“
b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „31. Dezem-
ber 2024“ durch die Angabe „31. Dezember
2026“ und die Angabe „31. Dezember 2025“
durch die Angabe „31. Dezember 2027“ ersetzt.
4. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze ange-
fügt:
„Von den Ländern nach § 14 in Verbindung mit
§ 6 Absatz 2 zur Auszahlung angeordnete Bun-
desmittel für Maßnahmen, die aufgrund von
durch den Starkregen oder das Hochwasser im
Juli 2021 unmittelbar verursachten Schäden
nicht innerhalb des Förderzeitraums nach § 5 ab-
geschlossen werden können, sind dem Bund
nicht zurückzuzahlen. Dies ist vom Land gegen-
über dem Bund nachzuweisen.“
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezem-
ber 2024“ durch die Angabe „31. Dezember
2026“ und die Angabe „31. Dezember 2025“
durch die Angabe „31. Dezember 2027“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des
Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens
„Kommunalinvestitionsförderungsfonds“
In § 8 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung eines
Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungs-
fonds“ vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974), das zuletzt
durch Artikel 2c des Gesetzes vom 15. April 2020
(BGBl. I S. 811) geändert worden ist, wird die Angabe
„2025“ durch die Angabe „2027“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des
Gesetzes, betreffend die
Einführung der Zivilprozessordnung
§ 23 des Gesetzes, betreffend die Einführung der
Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 33 des
Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 23
Schutz von Hochwasser-Soforthilfen
vor Pfändungen auf Pfändungsschutzkonten
(1) Staatliche Soforthilfen, die als Billigkeitsleistun-
gen zur Überbrückung von Notlagen von Bürgern oder
zur Milderung von Schäden der Unternehmen der
Land- und Forstwirtschaft und der gewerblichen
Wirtschaft sowie der Angehörigen freier Berufe und
Selbstständigen, in den von den Starkregen- und
Hochwasserereignissen im Juli 2021 betroffenen Ge-
bieten gewährt werden, werden den in § 850k Absatz 2
Satz 1 der Zivilprozessordnung genannten Beträgen
und Geldleistungen, die nicht von der Pfändung erfasst
werden, gleichgestellt.
(2) Das Kreditinstitut ist dem Schuldner auch dann
zur Leistung aus dem Guthaben für die nach Absatz 1
nicht von der Pfändung erfassten Soforthilfen im Rah-
men des vertraglich Vereinbarten verpflichtet, wenn
der Schuldner durch Vorlage des Bewilligungsbeschei-
des oder eines Kontoauszuges nachweist, dass das
Guthaben nicht von der Pfändung erfasst ist.
(3) Das Guthaben auf Grund von Soforthilfen auf
einem Pfändungsschutzkonto wird bis zum Ablauf
des dritten Kalendermonats, der auf den Monat der
Gutschrift folgt, nicht von der Pfändung erfasst.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Pfändungen
wegen Rückforderungen von Soforthilfen im Sinne des
Absatzes 1.“
Artikel 6
Weitere Änderung des
Gesetzes, betreffend die
Einführung der Zivilprozessordnung
§ 23 des Gesetzes, betreffend die Einführung der
Zivilprozessordnung, das zuletzt durch Artikel 5 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter „§ 850k Absatz 2
Satz 1“ durch die Angabe „§ 902 Satz 1“ ersetzt.
2. Absatz 3 wird aufgehoben.
3. Absatz 4 wird Absatz 3 und die Wörter „Absätze 1
bis 3“ werden durch die Wörter „Absätze 1 und 2“
ersetzt.
Artikel 7
Gesetz
zur vorübergehenden Aussetzung
der Insolvenzantragspflicht wegen
Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021
§1
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
Beruht der Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit oder
Überschuldung auf den Auswirkungen der Starkregen-
fälle oder des Hochwassers im Juli 2021, so ist die
nach § 15a der Insolvenzordnung und § 42 Absatz 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehende Pflicht zur
Stellung eines Insolvenzantrags ausgesetzt, solange
die Antragspflichtigen ernsthafte Finanzierungs- oder
Sanierungsverhandlungen führen und solange dadurch
begründete Aussichten auf Sanierung bestehen. Die
Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ist längs-
tens bis zum 31. Januar 2022 ausgesetzt.
§2
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
cherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates die Aussetzung
der Insolvenzantragspflicht längstens bis zum 30. April

2022 zu verlängern, wenn dies aufgrund fortbestehen-
der Nachfrage nach verfügbaren öffentlichen Hilfen,
aufgrund andauernder Finanzierungs- oder Sanie-
rungsverhandlungen oder aufgrund sonstiger Um-
stände geboten erscheint.
Artikel 8
Änderung des
Telekommunikationsgesetzes
Das Telekommunikationsgesetz vom 23. Juni 2021
(BGBl. I S. 1858), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 5
des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2274) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 164 folgende Angabe eingefügt:
„§ 164a Öffentliche Warnungen“.
2. Nach § 164 wird folgender § 164a eingefügt:
„§ 164a
Öffentliche Warnungen
(1) Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze haben
1. technische Einrichtungen für Warnungen vor
drohenden oder sich ausbreitenden größeren
Notfällen und Katastrophen vorzuhalten, die
a) über das zentrale Warnsystem des Bundes
von den Gefahrenabwehrbehörden sowie Be-
hörden des Zivil- und Katastrophenschutzes
ausgelöst und
b) an empfangsbereite Mobilfunkendgeräte, die
sich in dem von der auslösenden Behörde be-
stimmten geographischen Gebiet befinden,
ausgesendet werden können und
2. durch organisatorische Vorkehrungen die Mög-
lichkeit der jederzeitigen unverzüglichen Aussen-
dung von Warnungen nach Nummer 1 sicherzu-
stellen.
(2) Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze haben
Warnungen nach Absatz 1 an alle Mobilfunkendge-
räte in dem von der auslösenden Behörde bestimm-
ten geographischen Gebiet auszusenden.
(3) Anbieter öffentlich zugänglicher mobiler num-
merngebundener interpersoneller Telekommunika-
tionsdienste
1. wirken im notwendigen Umfang daran mit, dass
Warnungen nach Absatz 1 jederzeit und unver-
züglich zu den Endnutzern in dem bestimmten
geographischen Gebiet ausgesendet werden
können und
2. informieren ihre Endnutzer über die Vorausset-
zungen für den Empfang von Warnungen nach
Absatz 1.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
und dem Bundesministerium für Verkehr und digi-
tale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zu-
stimmung des Bundesrates Regelungen zu treffen
1. über die grundlegenden technischen Anforderun-
gen für die Aussendung von Warnungen im
öffentlichen Mobilfunknetz, einschließlich der zu
beachtenden Sicherheitsanforderungen,
2. über die organisatorischen Rahmenbedingungen
für die Aussendung von Warnungen, einschließ-
lich Erreichbarkeits- und Reaktionszeiten,
3. zum Umfang der bei der Aussendung von War-
nungen zu erbringenden Leistungsmerkmale,
einschließlich der dabei verarbeiteten Daten,
4. zur Konkretisierung der Verpflichtungen für An-
bieter nach Absatz 3 und
5. zu den Aufgaben der Bundesnetzagentur hin-
sichtlich der in den Nummern 1 bis 4 aufgeführ-
ten Gebiete.
(5) Die technischen Einzelheiten zu den in Ab-
satz 4 Nummer 1 bis 4 aufgeführten Regelungsge-
genständen legt die Bundesnetzagentur in einer
Technischen Richtlinie fest; dabei berücksichtigt
sie die Vorschriften der Rechtsverordnung nach Ab-
satz 4. Die Bundesnetzagentur erstellt die Techni-
sche Richtlinie unter Beteiligung
1. der Verbände
a) der durch die Absätze 1 und 2 verpflichteten
Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze,
b) der durch Absatz 3 verpflichteten Anbieter
öffentlich zugänglicher mobiler nummernge-
bundener interpersoneller Telekommunika-
tionsdienste,
c) der Hersteller der in den Mobilfunknetzen ein-
gesetzten technischen Einrichtungen und
d) der Hersteller der Mobilfunkendgeräte,
2. des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und
Katastrophenhilfe,
3. der vom Bundesamt für Bevölkerungsschutz und
Katastrophenhilfe benannten Vertreter der in Ab-
satz 1 Nummer 1 Buchstabe a genannten Behör-
den und
4. des Bundesamtes für Sicherheit in der Informa-
tionstechnik hinsichtlich der technischen Anfor-
derungen in Absatz 4 Nummer 1.
Bei den Festlegungen in der Technischen Richtlinie
sind internationale Standards zu berücksichtigen;
Abweichungen von den Standards sind zu begrün-
den. Die nach den Absätzen 1 bis 3 Verpflichteten
haben die Anforderungen der Technischen Richt-
linie spätestens ein Jahr nach deren Bekannt-
machung zu erfüllen, sofern in der Technischen
Richtlinie für bestimmte Verpflichtungen kein ande-
rer Übergangszeitraum festgelegt ist.
(6) Notwendige Aufwendungen, die den Betrei-
bern öffentlicher Mobilfunknetze durch die Umset-
zung der Anforderungen aus Absatz 1 entstehen,
sind auf Antrag zu ersetzen. Für die Bemessung
des Aufwendungsersatzes sind die tatsächlich ent-
standenen Kosten der Verpflichteten maßgebend.
Über die Anträge auf Aufwendungsersatz entschei-
det die Bundesnetzagentur. Die durch die Aussen-
dung der Warnungen nach Absatz 2 entstehenden
Kosten trägt jeder Betreiber selbst. Die für das Ver-

senden von Informationen anfallenden Kosten nach
Absatz 3 trägt jeder Anbieter selbst.“
3. § 228 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 Nummer 37 werden die folgenden
Nummern 37a bis 37c eingefügt:
„37a. entgegen § 164a Absatz 1 Nummer 1, auch
in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
nach § 164a Absatz 4 Nummer 1, 2 oder 3,
eine dort genannte Einrichtung nicht oder
nicht richtig vorhält,
37b. entgegen § 164a Absatz 1 Nummer 2, auch
in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
nach § 164a Absatz 4 Nummer 1, 2 oder 3,
eine dort genannte Aussendung nicht si-
cherstellt,
37c. einer vollziehbaren Anordnung nach § 164a
Absatz 2, auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 164a Absatz 4
Nummer 1, 2 oder 3, zuwiderhandelt,“.
b) In Absatz 7 Nummer 3 wird die Angabe „37, 38“
durch die Angabe „37 bis 38“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung des
Baugesetzbuchs
Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2021
(BGBl. I S. 2939) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 246b folgende Angabe eingefügt:
„§ 246c Sonderregelungen für bestimmte mobile
bauliche Anlagen und mobile Infrastruktur-
einrichtungen in von Hochwasserkatastro-
phen betroffenen Gemeinden“.
2. Nach § 246b wird folgender § 246c eingefügt:
„§ 246c
Sonderregelungen für
bestimmte mobile bauliche Anlagen
und mobile Infrastruktureinrichtungen in von
Hochwasserkatastrophen betroffenen Gemeinden
(1) In Gemeinden, die von einer Hochwasserka-
tastrophe im Gemeindegebiet betroffen sind, kann
bei der Zulassung von Vorhaben, die die Errichtung
mobiler baulicher Anlagen zur Wohnnutzung, mobi-
ler Infrastruktureinrichtungen oder mobiler baulicher
Anlagen für Läden oder nicht störende Handwerks-
betriebe zur Deckung des täglichen Bedarfs der Be-
wohner der Umgebung zum Inhalt haben, bis zum
Ablauf des 31. Dezember 2022 von den Vorschriften
dieses Gesetzbuchs oder den auf Grund dieses Ge-
setzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem
Umfang auf längstens fünf Jahre befristet abge-
wichen werden, wenn diese dringend benötigten
baulichen Anlagen oder dringend benötigten Infra-
struktureinrichtungen im Gebiet der Gemeinde, in
der sie entstehen sollen, als mobile oder nicht
mobile Anlagen nicht oder nicht rechtzeitig zur Ver-
fügung stehen. Satz 1 ist entsprechend anwendbar,
wenn das Vorhaben in einer Nachbargemeinde einer
Gemeinde im Sinne des Satzes 1 ausgeführt werden
soll und dringend benötigte in Satz 1 genannte bau-
liche Anlagen oder dringend benötigte Infrastruktur-
einrichtungen im Gebiet der betroffenen Gemeinde
und in dieser Nachbargemeinde als mobile oder
nicht mobile Anlagen nicht oder nicht rechtzeitig
zur Verfügung stehen.
(2) Bei Vorhaben nach Absatz 1 im Außenbereich
gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutz-
gesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022
entsprechend.
(3) Die Befristung in Absatz 1 auf den Ablauf des
31. Dezember 2022 bezieht sich auf den Zeitraum,
bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulas-
sungsverfahren von der Vorschrift Gebrauch ge-
macht werden kann. Die in Absatz 1 genannte Frist
von fünf Jahren bezieht sich auf die Geltungsdauer
der Genehmigung.
(4) Die Länder können durch Landesrecht ergän-
zende Bestimmungen zum Rückbau der in Absatz 1
genannten Vorhaben treffen.
(5) § 36 findet mit der Maßgabe Anwendung,
dass das Einvernehmen nur dann aus den sich aus
den §§ 31, 33 bis 35 ergebenden Gründen versagt
werden kann, wenn die städtebauliche Entwicklung
des Gemeindegebiets der Gemeinde, in der das
Vorhaben ausgeführt werden soll, beeinträchtigt
würde. Abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 gilt
bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 das Einver-
nehmen als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines
Monats verweigert wird.“
Artikel 10
Änderung des
Allgemeinen Eisenbahngesetzes
Dem § 18 Absatz 1 des Allgemeinen Eisenbahnge-
setzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396;
1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-
zes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1737) geändert wor-
den ist, wird folgender Satz angefügt:
„Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Auf-
risses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt
insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wieder-
aufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist,
um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in ei-
nem räumlich begrenzten Korridor entlang des Tras-
senverlaufs erfolgt.“
Artikel 11
Änderung des
Bundesfernstraßengesetzes
Nach § 17 Absatz 1 Satz 2 des Bundesfernstraßen-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch Ar-

tikel 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I S. 1221)
geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:
„Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere
nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach
einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundes-
fernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in ei-
nem räumlich begrenzten Korridor entlang des Tras-
senverlaufs erfolgt.“
Artikel 12
Änderung des
Infektionsschutzgesetzes
Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000
(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 6 des Ge-
setzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
0. § 28a wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Nummer 2 wird folgende Num-
mer 2a eingefügt:
„2a. Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Ge-
nesenen- oder Testnachweises.“
b) Absatz 3 Satz 2 bis 13 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt:
„Zum präventiven Infektionsschutz können ins-
besondere die in Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 4
und 17 genannten Schutzmaßnahmen ergriffen
werden. Weitergehende Schutzmaßnahmen sol-
len unter Berücksichtigung des jeweiligen regio-
nalen und überregionalen Infektionsgeschehens
mit dem Ziel getroffen werden, eine drohende
Überlastung der regionalen und überregionalen
stationären Versorgung zu vermeiden. Wesent-
licher Maßstab für die weitergehenden Schutz-
maßnahmen ist insbesondere die Anzahl der in
Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019
(COVID-19) in ein Krankenhaus aufgenommenen
Personen je 100 000 Einwohner innerhalb von
sieben Tagen. Weitere Indikatoren wie die unter
infektionsepidemiologischen Aspekten differen-
zierte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coro-
navirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner
innerhalb von sieben Tagen, die verfügbaren
intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten
und die Anzahl der gegen die Coronavirus-
Krankheit-2019 (COVID-19) geimpften Personen
sollen bei der Bewertung des Infektionsgesche-
hens berücksichtigt werden. Die Landesregierun-
gen können im Rahmen der Festlegung der
Schutzmaßnahmen unter Berücksichtigung der
jeweiligen stationären Versorgungskapazitäten
in einer Rechtsverordnung nach § 32 Schwellen-
werte für die Indikatoren nach den Sätzen 4 und 5
festsetzen; entsprechend können die Schutz-
maßnahmen innerhalb eines Landes regional dif-
ferenziert werden. Das Robert Koch-Institut ver-
öffentlicht im Internet unter https://www.rki.de/
covid-19-trends werktäglich nach Altersgruppen
differenzierte und mindestens auf einzelne Län-
der und auf das Bundesgebiet bezogene Daten
zu Indikatoren nach den Sätzen 4 und 5. Die Län-
der können die Indikatoren nach den Sätzen 4
und 5 landesweit oder regional differenziert auch
statt bezogen auf 100 000 Einwohner bezogen
auf das Land oder die jeweilige Region als Maß-
stab verwenden.“
c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „soweit und solange sich die Co-
ronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nur in
einzelnen Ländern ausbreitet und das Parla-
ment in einem betroffenen Land die Anwend-
barkeit der Absätze 1 bis 6 dort feststellt“
werden durch die Wörter „soweit und so-
lange die konkrete Gefahr der epidemischen
Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019
(COVID-19) in einem Land besteht und das
Parlament in dem betroffenen Land die An-
wendbarkeit der Absätze 1 bis 6 für das Land
feststellt“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Feststellung nach Satz 1 gilt als aufge-
hoben, sofern das Parlament in dem betrof-
fenen Land nicht spätestens drei Monate
nach der Feststellung nach Satz 1 die weitere
Anwendbarkeit der Absätze 1 bis 6 für das
Land feststellt; dies gilt entsprechend, sofern
das Parlament in dem betroffenen Land nicht
spätestens drei Monate nach der Feststel-
lung der weiteren Anwendbarkeit der Ab-
sätze 1 bis 6 die weitere Anwendbarkeit der
Absätze 1 bis 6 erneut feststellt.“
1. § 36 wird wie folgt geändert:
a0) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„Sofern der Deutsche Bundestag nach § 5
Absatz 1 Satz 1 eine epidemische Lage von
nationaler Tragweite festgestellt hat und soweit
dies zur Verhinderung der Verbreitung der
Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erfor-
derlich ist, darf der Arbeitgeber in den in den
Absätzen 1 und 2 genannten Einrichtungen
und Unternehmen personenbezogene Daten
eines Beschäftigten über dessen Impf- und
Serostatus in Bezug auf die Coronavirus-Krank-
heit-2019 (COVID-19) verarbeiten, um über die
Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses
oder über die Art und Weise einer Beschäf-
tigung zu entscheiden. Im Übrigen gelten die
Bestimmungen des allgemeinen Datenschutz-
rechts.“
a) Absatz 10 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 1a wird wie folgt gefasst:
„1a. dass auf Grund eines bei Reisen allge-
mein gesteigerten Infektionsrisikos in
Bezug auf die Krankheit, die zur Fest-
stellung der epidemischen Lage von
nationaler Tragweite geführt hat, alle
Personen, die in die Bundesrepublik
Deutschland einreisen wollen oder
eingereist sind, ausschließlich zur
Feststellung und Verhinderung der
Verbreitung der Krankheit, die zur
Feststellung der epidemischen Lage
von nationaler Tragweite geführt hat,
verpflichtet sind, über einen Nachweis

oder ein Dokument nach Nummer 1
Buchstabe b oder Buchstabe c zu ver-
fügen und den Nachweis oder das
Dokument gegenüber den Beförderern
oder den in Nummer 1 genannten Be-
hörden vorzulegen;“.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „kein aufgrund
der Rechtsverordnung nach Satz 1 Num-
mer 1 erforderliches ärztliches Zeugnis oder
erforderliches Testergebnis“ durch die Wör-
ter „keinen auf Grund der Rechtsverord-
nung nach Satz 1 Nummer 1 und 1a erfor-
derlichen Nachweis oder kein auf Grund der
Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1
und 1a erforderliches Dokument“ ersetzt.
b) Absatz 11 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Sätze 1 bis 3 gelten in Bezug auf die in
der Rechtsverordnung nach Absatz 10
Satz 1 Nummer 1a genannten Personen
mit den Maßgaben entsprechend, dass nur
die in Absatz 10 Satz 1 Nummer 1a genann-
ten Nachweise oder Dokumente vorgelegt
werden müssen und nur die personenbezo-
genen Angaben erhoben und übermittelt
werden dürfen.“
bb) In dem neuen Satz 7 werden die Wörter
„nach den Sätzen 1, 3 und 5“ durch die
Wörter „nach den Sätzen 1, 3, 4 und 6“ er-
setzt.
2. In § 73 Absatz 1a Nummer 24 werden die Wörter
„Absatz 10 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung
mit“ durch die Wörter „Absatz 10 Satz 1 Nummer 1
oder Nummer 1a, jeweils auch in Verbindung mit“
ersetzt.
Artikel 13
Einschränkung von Grundrechten
Durch Artikel 12 werden die Grundrechte der kör-
perlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1
des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2
Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versamm-
lungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizü-
gigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und
der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1
des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Artikel 14
Änderung des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 14a Absatz 1 des Gesetzes über die Umwelt-
verträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540) wird
wie folgt geändert:
1. Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorange-
stellt:
„1. der Ausstattung einer bestehenden Bahnstre-
cke im Zuge des Wiederaufbaus nach einer
Naturkatastrophe mit einer Oberleitung ein-
schließlich dafür notwendiger räumlich be-
grenzter baulicher Anpassungen, insbesondere
von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreu-
zungsbauwerken,“.
2. Die bisherigen Nummern 1 bis 6 werden die Num-
mern 2 bis 7.
Artikel 15
Änderung des
Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-,
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung
der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
§ 7 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesell-
schafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Aus-
wirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März
2020 (BGBl. I S. 569, 570), das zuletzt durch Artikel 32
des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In den Absätzen 1 bis 3 werden jeweils die Wörter
„im Jahr 2020 und im Jahr 2021“ durch die Wörter
„bis einschließlich 31. August 2022“ ersetzt.
2. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) § 5 ist nur anzuwenden auf
1. bis zum Ablauf des 31. August 2022 ablaufende
Bestellungen von Vorständen von Vereinen, Par-
teien und Stiftungen und von sonstigen Vertre-
tern in Organen und Gliederungen von Parteien
sowie
2. Versammlungen und Beschlussfassungen, die
bis zum Ablauf des 31. August 2022 stattfinden.“
Artikel 16
Änderung des
Gesetzes zur Abmilderung
der Folgen der COVID-19-Pandemie im
Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht
In Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes zur Abmilderung
der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insol-
venz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020
(BGBl. I S. 569), das durch Artikel 11 des Gesetzes
vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229) geändert
worden ist, wird die Angabe „31. Dezember 2021“
durch die Angabe „31. August 2022“ ersetzt.
Artikel 17
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 6 tritt am 1. Dezember 2021 in Kraft.
(3) Artikel 7 tritt mit Wirkung vom 10. Juli 2021 in
Kraft und am 1. Mai 2022 außer Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 10. September 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 4147. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 8d24fb5879bef548….