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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 4147

BGBl. 2021 I S. 4147 · 35.412 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 4147 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4147
                                      Gesetz
            zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“
                       und zur vorübergehenden Aussetzung
               der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen
       und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze
                      (Aufbauhilfegesetz 2021 – AufbhG 2021)
                                         Vom 10. September 2021

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                      Artikel 1

                      Gesetz
               zur Errichtung eines
      Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“
    (Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetz 2021
                 – AufbhEG 2021)

                        §1

               Errichtung des Fonds
  Es wird ein nationaler Fonds „Aufbauhilfe 2021“ als
Sondervermögen des Bundes errichtet.

                        §2

              Zweck und Mittel-
     verwendung; Verordnungsermächtigung
   (1) Der Fonds dient der Leistung von Hilfen in den
vom Starkregen und Hochwasser im Juli 2021 betrof-
fenen Ländern (Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rhein-
land-Pfalz, Sachsen) zur Beseitigung der hierdurch
entstandenen Schäden und zum Wiederaufbau der
zerstörten Infrastruktur.
   (2) Aus den Mitteln des Fonds werden als Aufbau-
hilfen geleistet, soweit die Schäden nicht durch Ver-
sicherungen oder sonstige Dritte abgedeckt sind,

1. Maßnahmen für geschädigte Privathaushalte und
   Unternehmen sowie für andere Einrichtungen und
2. Maßnahmen zur Wiederherstellung der Infrastruktur

   der betroffenen Länder, Gemeinden und des Bun-
   des sowie weiterer öffentlich-rechtlicher Körper-
   schaften einschließlich der Gebäude und Einrich-
   tungen von Religionsgemeinschaften, soweit sie
   Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sowie
   unabhängig von der Trägerschaft von Infrastruk-
   turen des Personenverkehrs und des Schienen-
   güterverkehrs einschließlich der Bereitstellung von
   insbesondere Ersatzmobilität im öffentlichen Perso-
   nennahverkehr bis zur Wiederherstellung der Infra-
   strukturen.

   (3) Bei der Verteilung der Mittel auf Bund, Länder
und Gemeinden sowie bei der Gewährung der Hilfen
sind die unterschiedlichen Schadensbelastungen der
Betroffenen zu berücksichtigen.

   (4) Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung
des Bundesrates eine Rechtsverordnung über die Ver-
teilung und Verwendung der Mittel des Fonds und die
Einzelheiten der näheren Durchführung. In der Rechts-
verordnung sind einheitliche Fördergrundsätze festzu-
legen.
  (5) Die Länder führen in eigener Zuständigkeit nach-
gelagerte Kontrollen über die Mittelverwendung in
angemessenem Umfang durch.
BGBl. 2021, Seite 4148 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4148
                         §3
             Stellung im Rechtsverkehr

   (1) Der Fonds ist nicht rechtsfähig. Er kann unter
seinem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und
verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des
Fonds ist der Sitz der Bundesregierung. Das Bundes-
ministerium der Finanzen verwaltet den Fonds. Es kann
sich hierzu einer anderen Behörde oder eines Dritten
bedienen.
   (2) Der Fonds ist von dem Vermögen des Bundes,
seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu hal-
ten. Für die Zahlungsverpflichtungen, die sich aus der
Finanzierung des Fonds ergeben, haftet der Bund.

                         §4

              Finanzierung des Fonds

   (1) Der Bund stellt dem Fonds Mittel in Höhe von bis
zu 30 Milliarden Euro zur Verfügung, die der Bund im
Jahr 2021 in Höhe von 16 Milliarden Euro und ab dem

Jahr 2022 nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes zu-

führt. Die Liquidität des Fonds wird durch den Bund

sichergestellt.

  (2) Die Länder beteiligen sich an der Finanzierung
des Fonds nach Maßgabe des Absatzes 3.
   (3) Die finanzielle Beteiligung der Länder an der
Zuführung im Jahr 2021 erfolgt in den Jahren 2021
bis 2050 im Rahmen der Umsatzsteuerverteilung nach
Maßgabe von Artikel 2 des Aufbauhilfegesetzes 2021.
Die hälftige finanzielle Beteiligung der Länder an den
Zuführungen des Bundes zum Fonds ab dem Jahr

2022 erfolgt durch Anpassung der vertikalen Umsatz-
steuerverteilung.
  (4) Die im Jahr 2021 vor Inkrafttreten der Rechtsver-
ordnung nach § 2 Absatz 4 geleisteten Aufbauhilfen
nach § 2 Absatz 2 werden aus dem Fonds erstattet.

   (5) Ergibt sich nach der Schlussabrechnung des
Fonds, dass die Länder Beiträge geleistet haben, die
ihren Anteil an der Finanzierung übersteigen, erstattet
der Bund den Ländern anteilig die zu viel geleisteten
Beträge.

                         §5
                      Rücklage
  Das Sondervermögen kann zur Erfüllung des ge-
setzlichen Zwecks Rücklagen bilden.

                         §6
        Wirtschaftsplan und Haushaltsrecht

   Alle Einnahmen und Ausgaben des Fonds werden in
einem Wirtschaftsplan veranschlagt. Der Wirtschafts-
plan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.
Er wird für das Wirtschaftsjahr 2021 als Anlage zu der
nach § 2 Absatz 4 zu erlassenden Rechtsverordnung
veröffentlicht. Ab dem Haushaltsjahr 2022 wird er zu-
sammen mit dem Haushaltsgesetz festgestellt und als
Anlage zum Bundeshaushaltsplan veröffentlicht.

                         §7
                 Rechnungslegung
  Das Bundesministerium der Finanzen stellt für den
Fonds am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die

Haushaltsrechnung als Rechnung über die Einnahmen
und Ausgaben nach der Bundeshaushaltsordnung auf
und fügt sie den Übersichten zur Haushaltsrechnung
des Bundes bei.

                          §8

                 Verwaltungskosten
  Die Kosten für die Verwaltung des Fonds trägt der
Bund.

                       Artikel 2
                  Änderung des

             Finanzausgleichsgesetzes
   Nach § 1 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes
vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das

zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Juli 2021
(BGBl. I S. 2931) geändert worden ist, wird folgender
Absatz 2a eingefügt:

  „(2a) Zur finanziellen Beteiligung der Länder an der

Bekämpfung der durch die Starkregenfälle und das

Hochwasser im Juli 2021 verursachten Schäden und

dem Wiederaufbau erhöhen sich die in Absatz 2 ge-
nannten Beträge für den Bund um jeweils 233 333 333
Euro in den Jahren von 2021 bis 2050; die in Absatz 2
genannten Beträge für die Länder verringern sich ent-
sprechend um jeweils 233 333 333 Euro in den Jahren
von 2021 bis 2050.“

                       Artikel 3

               Änderung des

    Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes
   Das Kommunalinvestitionsförderungsgesetz vom
24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974, 975), das zuletzt durch
Artikel 2b des Gesetzes vom 15. April 2020 (BGBl. I
S. 811) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
     „Im Jahr 2024 können Finanzhilfen nur für Inves-
     titionsvorhaben oder selbstständige Abschnitte
     von Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die
     bis zum 31. Dezember 2023 vollständig abge-
     nommen wurden und die im Jahr 2024 vollstän-
     dig abgerechnet werden.“
  b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „31. Dezem-
     ber 2022“ durch die Angabe „31. Dezember
     2024“ und die Angabe „31. Dezember 2023“
     durch die Angabe „31. Dezember 2025“ ersetzt.

2. § 8 wird wie folgt geändert:
  a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze ange-
     fügt:
     „Von den Ländern nach § 6 Absatz 2 zur Auszah-
     lung angeordnete Bundesmittel für Maßnahmen,
     die aufgrund von durch den Starkregen oder das
     Hochwasser im Juli 2021 unmittelbar verursach-
     ten Schäden nicht innerhalb des Förderzeitraums
     nach § 5 abgeschlossen werden können, sind
     dem Bund nicht zurückzuzahlen. Dies ist vom
     Land gegenüber dem Bund nachzuweisen.“
  b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezem-
     ber 2022“ durch die Angabe „31. Dezember
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      2024“ und die Angabe „31. Dezember 2023“
      durch die Angabe „31. Dezember 2025“ ersetzt.
3. § 13 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
      „Im Jahr 2026 können Finanzhilfen nur für Inves-
      titionsvorhaben oder selbstständige Abschnitte
      von Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die
      bis zum 31. Dezember 2025 vollständig abge-
      nommen wurden und die im Jahr 2026 vollstän-
      dig abgerechnet werden.“
   b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „31. Dezem-
      ber 2024“ durch die Angabe „31. Dezember
      2026“ und die Angabe „31. Dezember 2025“
      durch die Angabe „31. Dezember 2027“ ersetzt.
4. § 15 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze ange-
      fügt:
      „Von den Ländern nach § 14 in Verbindung mit
      § 6 Absatz 2 zur Auszahlung angeordnete Bun-
      desmittel für Maßnahmen, die aufgrund von
      durch den Starkregen oder das Hochwasser im
      Juli 2021 unmittelbar verursachten Schäden
      nicht innerhalb des Förderzeitraums nach § 5 ab-

      geschlossen werden können, sind dem Bund
      nicht zurückzuzahlen. Dies ist vom Land gegen-

      über dem Bund nachzuweisen.“
   b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezem-
      ber 2024“ durch die Angabe „31. Dezember
      2026“ und die Angabe „31. Dezember 2025“
      durch die Angabe „31. Dezember 2027“ ersetzt.

                        Artikel 4

                 Änderung des
Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens
   „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“
   In § 8 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung eines
Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungs-
fonds“ vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974), das zuletzt
durch Artikel 2c des Gesetzes vom 15. April 2020
(BGBl. I S. 811) geändert worden ist, wird die Angabe
„2025“ durch die Angabe „2027“ ersetzt.

                        Artikel 5

                  Änderung des

             Gesetzes, betreffend die
        Einführung der Zivilprozessordnung
   § 23 des Gesetzes, betreffend die Einführung der
Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 33 des
Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

                          „§ 23
         Schutz von Hochwasser-Soforthilfen
     vor Pfändungen auf Pfändungsschutzkonten
  (1) Staatliche Soforthilfen, die als Billigkeitsleistun-
gen zur Überbrückung von Notlagen von Bürgern oder
zur Milderung von Schäden der Unternehmen der
Land- und Forstwirtschaft und der gewerblichen
Wirtschaft sowie der Angehörigen freier Berufe und

Selbstständigen, in den von den Starkregen- und
Hochwasserereignissen im Juli 2021 betroffenen Ge-
bieten gewährt werden, werden den in § 850k Absatz 2
Satz 1 der Zivilprozessordnung genannten Beträgen
und Geldleistungen, die nicht von der Pfändung erfasst
werden, gleichgestellt.
   (2) Das Kreditinstitut ist dem Schuldner auch dann
zur Leistung aus dem Guthaben für die nach Absatz 1
nicht von der Pfändung erfassten Soforthilfen im Rah-
men des vertraglich Vereinbarten verpflichtet, wenn
der Schuldner durch Vorlage des Bewilligungsbeschei-
des oder eines Kontoauszuges nachweist, dass das
Guthaben nicht von der Pfändung erfasst ist.
   (3) Das Guthaben auf Grund von Soforthilfen auf
einem Pfändungsschutzkonto wird bis zum Ablauf
des dritten Kalendermonats, der auf den Monat der
Gutschrift folgt, nicht von der Pfändung erfasst.
  (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Pfändungen
wegen Rückforderungen von Soforthilfen im Sinne des
Absatzes 1.“

                      Artikel 6
              Weitere Änderung des

            Gesetzes, betreffend die

       Einführung der Zivilprozessordnung
   § 23 des Gesetzes, betreffend die Einführung der
Zivilprozessordnung, das zuletzt durch Artikel 5 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter „§ 850k Absatz 2
   Satz 1“ durch die Angabe „§ 902 Satz 1“ ersetzt.
2. Absatz 3 wird aufgehoben.

3. Absatz 4 wird Absatz 3 und die Wörter „Absätze 1
   bis 3“ werden durch die Wörter „Absätze 1 und 2“
   ersetzt.

                      Artikel 7
                     Gesetz
        zur vorübergehenden Aussetzung
        der Insolvenzantragspflicht wegen
 Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021

                         §1

      Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

   Beruht der Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit oder
Überschuldung auf den Auswirkungen der Starkregen-
fälle oder des Hochwassers im Juli 2021, so ist die
nach § 15a der Insolvenzordnung und § 42 Absatz 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehende Pflicht zur
Stellung eines Insolvenzantrags ausgesetzt, solange
die Antragspflichtigen ernsthafte Finanzierungs- oder
Sanierungsverhandlungen führen und solange dadurch
begründete Aussichten auf Sanierung bestehen. Die
Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ist längs-
tens bis zum 31. Januar 2022 ausgesetzt.

                         §2
             Verordnungsermächtigung
  Das Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
cherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates die Aussetzung
der Insolvenzantragspflicht längstens bis zum 30. April
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2022 zu verlängern, wenn dies aufgrund fortbestehen-
der Nachfrage nach verfügbaren öffentlichen Hilfen,
aufgrund andauernder Finanzierungs- oder Sanie-

rungsverhandlungen oder aufgrund sonstiger Um-

stände geboten erscheint.

                        Artikel 8

                   Änderung des
            Telekommunikationsgesetzes

  Das Telekommunikationsgesetz vom 23. Juni 2021
(BGBl. I S. 1858), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 5
des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2274) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
   § 164 folgende Angabe eingefügt:

  „§ 164a     Öffentliche Warnungen“.

2. Nach § 164 wird folgender § 164a eingefügt:
                          „§ 164a

                  Öffentliche Warnungen
       (1) Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze haben
  1. technische Einrichtungen für Warnungen vor

     drohenden oder sich ausbreitenden größeren

     Notfällen und Katastrophen vorzuhalten, die
       a) über das zentrale Warnsystem des Bundes
          von den Gefahrenabwehrbehörden sowie Be-
          hörden des Zivil- und Katastrophenschutzes
          ausgelöst und

       b) an empfangsbereite Mobilfunkendgeräte, die
          sich in dem von der auslösenden Behörde be-
          stimmten geographischen Gebiet befinden,
          ausgesendet werden können und

  2. durch organisatorische Vorkehrungen die Mög-
     lichkeit der jederzeitigen unverzüglichen Aussen-
     dung von Warnungen nach Nummer 1 sicherzu-
     stellen.

     (2) Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze haben

  Warnungen nach Absatz 1 an alle Mobilfunkendge-
  räte in dem von der auslösenden Behörde bestimm-
  ten geographischen Gebiet auszusenden.
     (3) Anbieter öffentlich zugänglicher mobiler num-
  merngebundener interpersoneller Telekommunika-
  tionsdienste
  1. wirken im notwendigen Umfang daran mit, dass
     Warnungen nach Absatz 1 jederzeit und unver-
     züglich zu den Endnutzern in dem bestimmten
     geographischen Gebiet ausgesendet werden
     können und

  2. informieren ihre Endnutzer über die Vorausset-
     zungen für den Empfang von Warnungen nach
     Absatz 1.

     (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und

  Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem

  Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

  und dem Bundesministerium für Verkehr und digi-

  tale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zu-

  stimmung des Bundesrates Regelungen zu treffen

  1. über die grundlegenden technischen Anforderun-
     gen für die Aussendung von Warnungen im

   öffentlichen Mobilfunknetz, einschließlich der zu
   beachtenden Sicherheitsanforderungen,

2. über die organisatorischen Rahmenbedingungen

   für die Aussendung von Warnungen, einschließ-

   lich Erreichbarkeits- und Reaktionszeiten,
3. zum Umfang der bei der Aussendung von War-
   nungen zu erbringenden Leistungsmerkmale,
   einschließlich der dabei verarbeiteten Daten,

4. zur Konkretisierung der Verpflichtungen für An-
   bieter nach Absatz 3 und

5. zu den Aufgaben der Bundesnetzagentur hin-
   sichtlich der in den Nummern 1 bis 4 aufgeführ-
   ten Gebiete.

   (5) Die technischen Einzelheiten zu den in Ab-
satz 4 Nummer 1 bis 4 aufgeführten Regelungsge-

genständen legt die Bundesnetzagentur in einer
Technischen Richtlinie fest; dabei berücksichtigt
sie die Vorschriften der Rechtsverordnung nach Ab-
satz 4. Die Bundesnetzagentur erstellt die Techni-
sche Richtlinie unter Beteiligung
1. der Verbände

   a) der durch die Absätze 1 und 2 verpflichteten

      Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze,

   b) der durch Absatz 3 verpflichteten Anbieter
      öffentlich zugänglicher mobiler nummernge-
      bundener interpersoneller Telekommunika-
      tionsdienste,

   c) der Hersteller der in den Mobilfunknetzen ein-
      gesetzten technischen Einrichtungen und
   d) der Hersteller der Mobilfunkendgeräte,

2. des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und
   Katastrophenhilfe,

3. der vom Bundesamt für Bevölkerungsschutz und
   Katastrophenhilfe benannten Vertreter der in Ab-
   satz 1 Nummer 1 Buchstabe a genannten Behör-

   den und

4. des Bundesamtes für Sicherheit in der Informa-
   tionstechnik hinsichtlich der technischen Anfor-
   derungen in Absatz 4 Nummer 1.
Bei den Festlegungen in der Technischen Richtlinie
sind internationale Standards zu berücksichtigen;
Abweichungen von den Standards sind zu begrün-
den. Die nach den Absätzen 1 bis 3 Verpflichteten
haben die Anforderungen der Technischen Richt-
linie spätestens ein Jahr nach deren Bekannt-
machung zu erfüllen, sofern in der Technischen
Richtlinie für bestimmte Verpflichtungen kein ande-
rer Übergangszeitraum festgelegt ist.

   (6) Notwendige Aufwendungen, die den Betrei-
bern öffentlicher Mobilfunknetze durch die Umset-

zung der Anforderungen aus Absatz 1 entstehen,

sind auf Antrag zu ersetzen. Für die Bemessung

des Aufwendungsersatzes sind die tatsächlich ent-

standenen Kosten der Verpflichteten maßgebend.

Über die Anträge auf Aufwendungsersatz entschei-

det die Bundesnetzagentur. Die durch die Aussen-
dung der Warnungen nach Absatz 2 entstehenden
Kosten trägt jeder Betreiber selbst. Die für das Ver-
BGBl. 2021, Seite 4151 — Originalseite als Abbildung
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  senden von Informationen anfallenden Kosten nach
  Absatz 3 trägt jeder Anbieter selbst.“

3. § 228 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 2 Nummer 37 werden die folgenden
     Nummern 37a bis 37c eingefügt:

     „37a. entgegen § 164a Absatz 1 Nummer 1, auch
           in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
           nach § 164a Absatz 4 Nummer 1, 2 oder 3,
           eine dort genannte Einrichtung nicht oder
           nicht richtig vorhält,

     37b. entgegen § 164a Absatz 1 Nummer 2, auch
          in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
          nach § 164a Absatz 4 Nummer 1, 2 oder 3,
          eine dort genannte Aussendung nicht si-
          cherstellt,

     37c. einer vollziehbaren Anordnung nach § 164a
          Absatz 2, auch in Verbindung mit einer
          Rechtsverordnung nach § 164a Absatz 4
          Nummer 1, 2 oder 3, zuwiderhandelt,“.

  b) In Absatz 7 Nummer 3 wird die Angabe „37, 38“
     durch die Angabe „37 bis 38“ ersetzt.

                      Artikel 9
                   Änderung des
                  Baugesetzbuchs

   Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2021
(BGBl. I S. 2939) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
   § 246b folgende Angabe eingefügt:

  „§ 246c Sonderregelungen für bestimmte mobile

          bauliche Anlagen und mobile Infrastruktur-
          einrichtungen in von Hochwasserkatastro-
          phen betroffenen Gemeinden“.
2. Nach § 246b wird folgender § 246c eingefügt:
                        „§ 246c

               Sonderregelungen für
         bestimmte mobile bauliche Anlagen
     und mobile Infrastruktureinrichtungen in von
   Hochwasserkatastrophen betroffenen Gemeinden

     (1) In Gemeinden, die von einer Hochwasserka-
  tastrophe im Gemeindegebiet betroffen sind, kann
  bei der Zulassung von Vorhaben, die die Errichtung
  mobiler baulicher Anlagen zur Wohnnutzung, mobi-
  ler Infrastruktureinrichtungen oder mobiler baulicher
  Anlagen für Läden oder nicht störende Handwerks-
  betriebe zur Deckung des täglichen Bedarfs der Be-
  wohner der Umgebung zum Inhalt haben, bis zum
  Ablauf des 31. Dezember 2022 von den Vorschriften
  dieses Gesetzbuchs oder den auf Grund dieses Ge-
  setzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem
  Umfang auf längstens fünf Jahre befristet abge-
  wichen werden, wenn diese dringend benötigten
  baulichen Anlagen oder dringend benötigten Infra-

  struktureinrichtungen im Gebiet der Gemeinde, in
  der sie entstehen sollen, als mobile oder nicht
  mobile Anlagen nicht oder nicht rechtzeitig zur Ver-
  fügung stehen. Satz 1 ist entsprechend anwendbar,
  wenn das Vorhaben in einer Nachbargemeinde einer
  Gemeinde im Sinne des Satzes 1 ausgeführt werden
  soll und dringend benötigte in Satz 1 genannte bau-
  liche Anlagen oder dringend benötigte Infrastruktur-
  einrichtungen im Gebiet der betroffenen Gemeinde
  und in dieser Nachbargemeinde als mobile oder
  nicht mobile Anlagen nicht oder nicht rechtzeitig
  zur Verfügung stehen.

     (2) Bei Vorhaben nach Absatz 1 im Außenbereich
  gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutz-
  gesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022
  entsprechend.

     (3) Die Befristung in Absatz 1 auf den Ablauf des
  31. Dezember 2022 bezieht sich auf den Zeitraum,
  bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulas-
  sungsverfahren von der Vorschrift Gebrauch ge-
  macht werden kann. Die in Absatz 1 genannte Frist
  von fünf Jahren bezieht sich auf die Geltungsdauer
  der Genehmigung.

    (4) Die Länder können durch Landesrecht ergän-
  zende Bestimmungen zum Rückbau der in Absatz 1
  genannten Vorhaben treffen.
     (5) § 36 findet mit der Maßgabe Anwendung,
  dass das Einvernehmen nur dann aus den sich aus
  den §§ 31, 33 bis 35 ergebenden Gründen versagt
  werden kann, wenn die städtebauliche Entwicklung
  des Gemeindegebiets der Gemeinde, in der das
  Vorhaben ausgeführt werden soll, beeinträchtigt
  würde. Abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 gilt
  bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 das Einver-
  nehmen als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines
  Monats verweigert wird.“

                      Artikel 10

                 Änderung des
         Allgemeinen Eisenbahngesetzes
  Dem § 18 Absatz 1 des Allgemeinen Eisenbahnge-
setzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396;
1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-
zes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1737) geändert wor-
den ist, wird folgender Satz angefügt:

„Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Auf-
risses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt
insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wieder-
aufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist,
um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in ei-
nem räumlich begrenzten Korridor entlang des Tras-
senverlaufs erfolgt.“

                      Artikel 11

                 Änderung des
            Bundesfernstraßengesetzes

  Nach § 17 Absatz 1 Satz 2 des Bundesfernstraßen-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch Ar-
BGBl. 2021, Seite 4152 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4152
tikel 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I S. 1221)
geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:

„Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere
nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach
einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundes-
fernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in ei-
nem räumlich begrenzten Korridor entlang des Tras-
senverlaufs erfolgt.“

                       Artikel 12

                    Änderung des
              Infektionsschutzgesetzes

  Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000

(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 6 des Ge-

setzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274) geändert

worden ist, wird wie folgt geändert:

0. § 28a wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 1 Nummer 2 wird folgende Num-
     mer 2a eingefügt:

       „2a. Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Ge-

            nesenen- oder Testnachweises.“

  b) Absatz 3 Satz 2 bis 13 wird durch die folgenden
     Sätze ersetzt:

       „Zum präventiven Infektionsschutz können ins-
       besondere die in Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 4
       und 17 genannten Schutzmaßnahmen ergriffen
       werden. Weitergehende Schutzmaßnahmen sol-
       len unter Berücksichtigung des jeweiligen regio-
       nalen und überregionalen Infektionsgeschehens
       mit dem Ziel getroffen werden, eine drohende
       Überlastung der regionalen und überregionalen
       stationären Versorgung zu vermeiden. Wesent-
       licher Maßstab für die weitergehenden Schutz-
       maßnahmen ist insbesondere die Anzahl der in
       Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019
       (COVID-19) in ein Krankenhaus aufgenommenen
       Personen je 100 000 Einwohner innerhalb von
       sieben Tagen. Weitere Indikatoren wie die unter
       infektionsepidemiologischen Aspekten differen-
       zierte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coro-
       navirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner
       innerhalb von sieben Tagen, die verfügbaren
       intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten
       und die Anzahl der gegen die Coronavirus-
       Krankheit-2019 (COVID-19) geimpften Personen
       sollen bei der Bewertung des Infektionsgesche-
       hens berücksichtigt werden. Die Landesregierun-

       gen können im Rahmen der Festlegung der
       Schutzmaßnahmen unter Berücksichtigung der
       jeweiligen stationären Versorgungskapazitäten
       in einer Rechtsverordnung nach § 32 Schwellen-
       werte für die Indikatoren nach den Sätzen 4 und 5
       festsetzen; entsprechend können die Schutz-
       maßnahmen innerhalb eines Landes regional dif-
       ferenziert werden. Das Robert Koch-Institut ver-
       öffentlicht im Internet unter https://www.rki.de/
       covid-19-trends werktäglich nach Altersgruppen
       differenzierte und mindestens auf einzelne Län-
       der und auf das Bundesgebiet bezogene Daten
       zu Indikatoren nach den Sätzen 4 und 5. Die Län-
       der können die Indikatoren nach den Sätzen 4

       und 5 landesweit oder regional differenziert auch
       statt bezogen auf 100 000 Einwohner bezogen
       auf das Land oder die jeweilige Region als Maß-
       stab verwenden.“

  c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
       aa) Die Wörter „soweit und solange sich die Co-
           ronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nur in
           einzelnen Ländern ausbreitet und das Parla-
           ment in einem betroffenen Land die Anwend-
           barkeit der Absätze 1 bis 6 dort feststellt“
           werden durch die Wörter „soweit und so-
           lange die konkrete Gefahr der epidemischen
           Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019
           (COVID-19) in einem Land besteht und das

           Parlament in dem betroffenen Land die An-

           wendbarkeit der Absätze 1 bis 6 für das Land

           feststellt“ ersetzt.

       bb) Folgender Satz wird angefügt:

          „Die Feststellung nach Satz 1 gilt als aufge-
          hoben, sofern das Parlament in dem betrof-
          fenen Land nicht spätestens drei Monate
          nach der Feststellung nach Satz 1 die weitere

          Anwendbarkeit der Absätze 1 bis 6 für das

          Land feststellt; dies gilt entsprechend, sofern
          das Parlament in dem betroffenen Land nicht
          spätestens drei Monate nach der Feststel-
          lung der weiteren Anwendbarkeit der Ab-
          sätze 1 bis 6 die weitere Anwendbarkeit der
          Absätze 1 bis 6 erneut feststellt.“

1. § 36 wird wie folgt geändert:
  a0) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

           „Sofern der Deutsche Bundestag nach § 5
        Absatz 1 Satz 1 eine epidemische Lage von
        nationaler Tragweite festgestellt hat und soweit
        dies zur Verhinderung der Verbreitung der
        Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erfor-
        derlich ist, darf der Arbeitgeber in den in den
        Absätzen 1 und 2 genannten Einrichtungen
        und Unternehmen personenbezogene Daten
        eines Beschäftigten über dessen Impf- und
        Serostatus in Bezug auf die Coronavirus-Krank-
        heit-2019 (COVID-19) verarbeiten, um über die
        Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses
        oder über die Art und Weise einer Beschäf-
        tigung zu entscheiden. Im Übrigen gelten die
        Bestimmungen des allgemeinen Datenschutz-
        rechts.“
  a)    Absatz 10 wird wie folgt geändert:

        aa) Satz 1 Nummer 1a wird wie folgt gefasst:

            „1a. dass auf Grund eines bei Reisen allge-
                 mein gesteigerten Infektionsrisikos in
                 Bezug auf die Krankheit, die zur Fest-
                 stellung der epidemischen Lage von
                 nationaler Tragweite geführt hat, alle
                 Personen, die in die Bundesrepublik
                 Deutschland einreisen wollen oder
                 eingereist sind, ausschließlich zur
                 Feststellung und Verhinderung der
                 Verbreitung der Krankheit, die zur
                 Feststellung der epidemischen Lage
                 von nationaler Tragweite geführt hat,
                 verpflichtet sind, über einen Nachweis
BGBl. 2021, Seite 4153 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4153
                oder ein Dokument nach Nummer 1
                Buchstabe b oder Buchstabe c zu ver-
                fügen und den Nachweis oder das
                Dokument gegenüber den Beförderern
                oder den in Nummer 1 genannten Be-
                hörden vorzulegen;“.

       bb) In Satz 2 werden die Wörter „kein aufgrund
           der Rechtsverordnung nach Satz 1 Num-
           mer 1 erforderliches ärztliches Zeugnis oder
           erforderliches Testergebnis“ durch die Wör-
           ter „keinen auf Grund der Rechtsverord-
           nung nach Satz 1 Nummer 1 und 1a erfor-
           derlichen Nachweis oder kein auf Grund der
           Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1
           und 1a erforderliches Dokument“ ersetzt.
  b)   Absatz 11 wird wie folgt geändert:

       aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
           „Die Sätze 1 bis 3 gelten in Bezug auf die in
           der Rechtsverordnung nach Absatz 10
           Satz 1 Nummer 1a genannten Personen
           mit den Maßgaben entsprechend, dass nur
           die in Absatz 10 Satz 1 Nummer 1a genann-
           ten Nachweise oder Dokumente vorgelegt

           werden müssen und nur die personenbezo-

           genen Angaben erhoben und übermittelt

           werden dürfen.“

       bb) In dem neuen Satz 7 werden die Wörter
           „nach den Sätzen 1, 3 und 5“ durch die
           Wörter „nach den Sätzen 1, 3, 4 und 6“ er-

           setzt.

2. In § 73 Absatz 1a Nummer 24 werden die Wörter
   „Absatz 10 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung
   mit“ durch die Wörter „Absatz 10 Satz 1 Nummer 1
   oder Nummer 1a, jeweils auch in Verbindung mit“
   ersetzt.

                      Artikel 13

         Einschränkung von Grundrechten
   Durch Artikel 12 werden die Grundrechte der kör-

perlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1
des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2
Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versamm-
lungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizü-
gigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und
der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1
des Grundgesetzes) eingeschränkt.

                      Artikel 14
                 Änderung des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
  § 14a Absatz 1 des Gesetzes über die Umwelt-
verträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540) wird
wie folgt geändert:

1. Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorange-
   stellt:
  „1. der Ausstattung einer bestehenden Bahnstre-
      cke im Zuge des Wiederaufbaus nach einer

       Naturkatastrophe mit einer Oberleitung ein-
       schließlich dafür notwendiger räumlich be-
       grenzter baulicher Anpassungen, insbesondere
       von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreu-
       zungsbauwerken,“.

2. Die bisherigen Nummern 1 bis 6 werden die Num-
   mern 2 bis 7.

                      Artikel 15

               Änderung des
 Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-,
  Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und
  Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung
  der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

   § 7 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesell-
schafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Aus-
wirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März
2020 (BGBl. I S. 569, 570), das zuletzt durch Artikel 32
des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In den Absätzen 1 bis 3 werden jeweils die Wörter

   „im Jahr 2020 und im Jahr 2021“ durch die Wörter

   „bis einschließlich 31. August 2022“ ersetzt.

2. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

     „(5) § 5 ist nur anzuwenden auf

  1. bis zum Ablauf des 31. August 2022 ablaufende

     Bestellungen von Vorständen von Vereinen, Par-
     teien und Stiftungen und von sonstigen Vertre-
     tern in Organen und Gliederungen von Parteien
     sowie

  2. Versammlungen und Beschlussfassungen, die
     bis zum Ablauf des 31. August 2022 stattfinden.“

                      Artikel 16

                    Änderung des
              Gesetzes zur Abmilderung
     der Folgen der COVID-19-Pandemie im
    Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht
  In Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes zur Abmilderung
der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insol-
venz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020
(BGBl. I S. 569), das durch Artikel 11 des Gesetzes
vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229) geändert
worden ist, wird die Angabe „31. Dezember 2021“
durch die Angabe „31. August 2022“ ersetzt.

                      Artikel 17
           Inkrafttreten, Außerkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

  (2) Artikel 6 tritt am 1. Dezember 2021 in Kraft.
  (3) Artikel 7 tritt mit Wirkung vom 10. Juli 2021 in
Kraft und am 1. Mai 2022 außer Kraft.
BGBl. 2021, Seite 4154 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4154

                          Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                        Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                          Berlin, den 10. September 2021

                                    Der Bundespräsident
                                         Steinmeier

                                     Die Bundeskanzlerin
                                       Dr. A n g e l a M e r k e l

                             Der Bundesminister der Finanzen
                                       Olaf Scholz

                                    Der Bundesminister
                              des Innern, für Bau und Heimat
                                      Horst Seehofer

                           Der Bundesminister für Gesundheit
                                     Jens Spahn

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 4147. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 8d24fb5879bef548….