Gesetze / Bundesfernstraßengesetz
FStrG§ 1 Einteilung der Bundesstraßen des Fernverkehrs
Stand: 01.01.2021
Wird zitiert von 211
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 09.10.2024 – 11 D 40/24.AK
- OVG Niedersachsen, 19.02.2007 – 7 KS 135/03Zitiert von 9
- OVG Rheinland-Pfalz, 06.11.2019 – 8 C 10240/18Planfeststellung für den Neubau einer Rheinbrücke; teilweise Erklärung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- OVG Niedersachsen, 22.04.2016 – 7 KS 27/15Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses für die Ortsumgehung Celle wegen Mängeln beim Artenschutz KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 28
- VGH Baden-Württemberg, 07.08.2012 – 5 S 1749/11Zitiert von 3
- BVerwG, 11.07.2019 – 9 A 13/18Planfeststellung des 7. Bauabschnitts der A 39 zwischen Wolfsburg und LüneburgZitiert von 75
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 25.03.2026 – 7 C 9.24Kostenerstattung für Baumaßnahmen im Bereich Eisenbahnkreuzung "Sinnerbachdurchlass"
- OVG Sachsen-Anhalt, 23.04.2025 – 8 K 4/24Zitiert von 1
- OVG NRW, 21.02.2025 – 11 A 1491/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 FStrG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/1#abs-1 (1) Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. In der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 4) gehören zum zusammenhängenden Verkehrsnetz die zur Aufnahme des weiträumigen Verkehrs notwendigen Straßen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/1#abs-2 (2) Sie gliedern sich in
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/1#abs-3 (3) Bundesautobahnen sind Bundesfernstraßen, die nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und so angelegt sind, dass sie frei von höhengleichen Kreuzungen und für Zu- und Abfahrt mit besonderen Anschlussstellen ausgestattet sind. Sie sollen getrennte Fahrbahnen für den Richtungsverkehr haben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/1#abs-4 (4) Zu den Bundesfernstraßen gehören
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/1#abs-5 (5) Für die Bundesfernstraßen werden Straßenverzeichnisse geführt. Das Fernstraßen-Bundesamt bestimmt die Nummerung und Bezeichnung der Bundesfernstraßen.