Rechtsprechung / BVerwG / 9. Senat / 2026
BVerwG Beschluss vom 24.08.2026 – 9 A 30.26, 9 A 30.26 (9 A 17.25)
9. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2026:240826B9A30.26.0
VerwaltungsrechtVolltext
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Tenor§
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Urteil vom 18. November 2025 - 9 A 17.25 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Gründe§
Der Kläger wendet sich mit seiner Anhörungsrüge gegen das Urteil vom 18. November 2025, mit dem das Bundesverwaltungsgericht die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 25. Juli 2023 für den Neubau der Bundesautobahn A 1, Anschlussstelle Kelberg bis Anschlussstelle Adenau, abgewiesen hat.
Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO hat keinen Erfolg.
I. Es bestehen Zweifel, ob die Anhörungsrüge den Anforderungen des § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO genügt. Danach muss die Rüge das Vorliegen der in § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO genannten Voraussetzungen darlegen, also in welcher Weise aus Sicht des Rügenden das Gericht seinen Anspruch auf gerichtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Dies verlangt eine gewisse Ordnung des Vortrags. Die Anhörungsrüge des Klägers übt indes zum einen grundsätzliche, aber kaum fallbezogene Kritik an der Rechtsprechung zu fachplanungsrechtlichen Begründungsobliegenheiten (S. 2 bis 15), zum anderen trägt sie zu einzelnen Detailfragen vor und vermengt dabei Fragen des rechtlichen Gehörs mit einer Urteilskritik (S. 15 bis 26). Die Entscheidungserheblichkeit etwaiger Gehörsverstöße behauptet sie pauschal ohne weitere Darlegung (S. 26). Die Anhörungsrüge unterlässt damit die gebotene Zuordnung, welches aus ihrer Sicht übergangene konkrete Vorbringen nach welchen rechtlichen Maßstäben entscheidungserheblich sein könnte, und nutzt den Rechtsbehelf sachwidrig für eine Kritik des Urteils.
II. Der Senat stellt diese Bedenken zurück. Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Das Urteil hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
1. Das Urteil ist keine gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßende Überraschungsentscheidung.
a) Das Gericht war nicht verpflichtet, den Kläger bereits im Vorfeld der mündlichen Verhandlung darauf hinzuweisen, welches Vorbringen es als unsubstantiiert ansieht (vgl. Anhörungsrüge S. 8).
Ein Gericht muss die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Streitstoffes hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung nach der mündlichen Verhandlung ergibt (vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Juli 2013 - 6 C 9.12 - NVwZ 2013, 1614 Rn. 38 m. w. N. und vom 3. Dezember 2020 - 4 C 7.18 - juris Rn. 61). Der Schutz vor einer Überraschungsentscheidung gebietet es aber, dass das Gericht nicht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <144 f.> und BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2020 - 9 BN 9.18 - juris Rn. 34).
Für eine solche Überraschungsentscheidung ist nichts ersichtlich. Die Anhörungsrüge betont vielmehr selbst, dass die dem Urteil zugrundeliegenden Substantiierungsanforderungen der bisherigen Rechtsprechung zum Fachplanungsrecht entsprechen. Nach § 67 Abs. 4 VwGO i. V. m. § 17e Abs. 3 Satz 1 FStrG hat der Kläger die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel innerhalb von zehn Wochen ab Klageerhebung anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nach § 17e Abs. 3 Satz 2 FStrG nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Kläger hat daher fristgerecht fundiert die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen zu benennen und den Prozessstoff dergestalt substantiiert darzulegen, dass für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststeht, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird. Dies schließt allerdings einen späteren, lediglich vertiefenden Tatsachenvortrag nicht aus (vgl. zu § 17 Abs. 3 Satz 1 FStrG: BVerwG, Beschluss vom 21. August 2025 - 9 A 14.25 - NVwZ 2025, 1696 Rn. 10, zu § 6 UmwRG: BVerwG, Urteil vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 Rn. 14 und zu § 18e Abs. 5 AEG: BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 Rn. 16). Vertiefendes Vorbringen nach Ablauf der Begründungsfrist liegt nur dann vor, wenn der zugrundeliegende Einwand bereits innerhalb der Begründungsfrist substantiiert erhoben wurde. Andernfalls handelt es sich um verspätetes erstmaliges Vorbringen. Sofern der Vorhabenträger oder die Planfeststellungsbehörde vorsorglich auf unsubstantiierte Rügen erwidern, führt dies nicht dazu, dass eine Replik hierauf von der Präklusionswirkung ausgenommen ist (vgl. zu § 17e Abs. 3 Satz 1 FStrG: BVerwG, Beschluss vom 21. August 2025 - 9 A 14.25 - NVwZ 2025, 1696 Rn. 10, 12, 13 und 15, zu § 18e Abs. 5 AEG a. F.: BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 9 VR 1.22 - juris Rn. 16, zu § 18e Abs. 3 Satz 1 AEG: BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - juris Rn. 287 <insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 170, 138>, Beschluss vom 18. August 2025 - 7 VR 3.25 - juris Rn. 5 sowie zu § 43e Abs. 3 EnWG: BVerwG, Beschluss vom 22. März 2023 - 4 VR 4.22 - juris Rn. 10). Für den Kläger war absehbar, dass sein Vorbringen an den so umrissenen Substantiierungsanforderungen gemessen würde.
b) Das Gericht war nicht verpflichtet, den Kläger bereits vorab darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen in den der Klagebegründung beigefügten, von den Bevollmächtigten und den Sachverständigen gemeinsam unterzeichneten Anlagen K 4 bis K 9 den Anforderungen des § 67 Abs. 4 VwGO nicht genügte (vgl. Anhörungsrüge S. 7 und UA Rn. 60).
Mit der Pflicht zur fristgemäßen Klagebegründung geht die Pflicht des Bevollmächtigten zur Sichtung und rechtlichen Einordnung der Tatsachen einher, auf die die Klage gestützt werden soll. Dabei muss das Klagevorbringen aus sich heraus ohne Weiteres verständlich sein. Eine Bezugnahme auf Parteigutachten und deren wörtliche Wiedergabe oder stichwortartige Zusammenfassung werden dieser Anforderung - aufgrund des regelmäßig erheblichen Umfangs und der auch qualitativ großen Bandbreite solcher Gutachten - nicht gerecht. Sie lassen die erforderliche Sichtung und rechtliche Einordnung der Tatsachen durch den Klägerbevollmächtigten nicht erkennen und unterlaufen den Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Juli 2019 - 9 A 13.18 - juris Rn. 133 ff. <insoweit in BVerwGE 166, 132 nicht abgedruckt>, vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 Rn. 89 und vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 - BVerwGE 176, 94 Rn. 15 m. w. N. sowie Beschluss vom 21. August 2025 - 9 A 14.25 - NVwZ 2025, 1696 Rn. 18). Ausgehend von dieser Rechtsprechung musste der Kläger damit rechnen, dass auch die Mitzeichnung von Anlagen durch seinen Prozessbevollmächtigten nicht ausreichen könnte, um den Anforderungen des Vertretungszwangs aus § 67 Abs. 4 VwGO zu genügen.
2. Entgegen der Auffassung der Anhörungsrüge verletzt weder die Klagebegründungsfrist des § 17e Abs. 3 Satz 1 FStrG noch ihre Anwendung im Einzelfall den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör.
a) Die von der Anhörungsrüge geltend gemachten verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken gegen die fachplanungsrechtlichen Begründungsfristen aus § 17e Abs. 3 Satz 1 FStrG und die Anforderungen des Vertretungszwangs aus § 67 Abs. 4 VwGO teilt der Senat nicht. Er hält insoweit an der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fest (zuletzt zu § 6 Satz 1 UmwRG: BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2026 - 7 C 5.25 - juris Rn. 13 ff. und 16 ff.).
b) Die Anhörungsrüge verfehlt die Darlegungsanforderungen, soweit sie sich gegen die Anwendung der Vorschriften im Urteil wendet. Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt nicht davor, dass ein Gericht den Vortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt (BVerwG, Beschluss vom 21. August 2025 - 9 A 14.25 - NVwZ 2025, 1696 Rn. 3). Das rechtliche Gehör ist aber verletzt, wenn die Anwendung einer gesetzlichen Präklusionsvorschrift offenkundig unrichtig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 1985 - 1 BvR 876/84 - BVerfGE 69, 145 <149> und Kammerbeschluss vom 7. Oktober 2016 - 2 BvR 1313/16 - juris Rn. 9). Gleiches gilt für die Handhabung von Vorschriften über die Klagebegründung (BVerwG, Beschlüsse vom 5. Juli 2023 - 9 B 7.23 - NVwZ 2023, 1664 Rn. 5 und vom 21. August 2025 - 9 A 14.25 - NVwZ 2025, 1696 Rn. 3) und Substantiierungsanforderungen (BGH, Beschlüsse vom 16. Februar 2021 - VI ZR 1104/20 - NJW 2021, 1398 Rn. 7 und vom 1. Juli 2025 - VI ZR 357/24 - NJW-RR 2025, 1277 Rn. 10).
Die Anhörungsrüge wirft dem Gericht einen Gehörsverstoß vor, weil es klägerischen Vortrag in der 143-seitigen Klageschrift vom 25. Januar 2024 als unsubstantiiert erachtet, das daran anknüpfende Vorbringen in dem Schriftsatz vom 19. März 2025 (gemeint wohl: 10. März 2025) und in dem Schriftsatz vom 25. Oktober 2025 als prozessual präkludiert angesehen hat (vgl. Anhörungsrüge S. 7) und einen Sachvortrag in beigefügten Gutachten wegen Verstoßes gegen § 67 Abs. 4 VwGO unbeachtet gelassen hat. Die Anhörungsrüge benennt indes keinen konkreten, entscheidungserheblichen Vortrag, den das Urteil außer Acht gelassen haben könnte, und legt nicht dar, warum in dieser Handhabung eine offenkundig unrichtige Rechtsanwendung liegen könnte. Die Anhörungsrüge genügt daher nicht § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO.
3. Das Gericht hat den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht dadurch verletzt, dass es entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers übergangen oder nicht erwogen hätte.
Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, den Vortrag der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidungsfindung in Erwägung zu ziehen. Das Gericht ist aber weder gehalten, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Beteiligten inhaltlich zu folgen, noch muss es sich in den Entscheidungsgründen mit jedem Vorbringen ausdrücklich befassen. Es kann sich vielmehr auf die Darstellung und Würdigung derjenigen rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach seinem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt. Geht ein Gericht auf einzelne Teile des Vorbringens nicht ein, dokumentiert es damit in der Regel zugleich, dass es sie aus verfahrens- oder materiell-rechtlichen Gründen für rechtlich irrelevant hält (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. August 2006 - 4 A 1066.06 - juris Rn. 3, vom 1. Juli 2025 - 9 A 13.25 - juris Rn. 2 und vom 21. August 2025 - 9 A 14.25 - NVwZ 2025, 1696 Rn. 3, jeweils m. w. N.).
a) Das Gericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör mit Blick auf dessen Vorbringen und Vorlagefragen zur erheblichen Beeinträchtigung des Vogelschutzgebietes Ahrgebirge nicht verletzt (vgl. Anhörungsrüge S. 15 bis 18). Es hat sich insbesondere mit den unionsrechtlichen Vorgaben auseinandergesetzt und auch die landesrechtliche Vorschrift des § 17 Abs. 2 i. V. m. Anlage 2 LNatSchG berücksichtigt (vgl. UA Rn. 20). Dass der Kläger die auf dieser Grundlage gewonnene Auslegung zu dem Zweck der Unterschutzstellung, dem Bewertungsmaßstab des Erhaltungszustandes der Gebietspopulation und dem Beurteilungskriterium der Beständigkeit der Gebietspopulation für falsch oder jedenfalls unzureichend begründet hält, führt nicht zur Annahme eines Gehörsverstoßes.
b) Der Kläger erkennt an, dass das Urteil auf seine Kritik an der Prüfung zumutbarer Alternativen im Sinne von § 45 Abs 7 Satz 2 BNatSchG umfassend in den Randnummern 129 ff. eingeht. Dass es der Kritik nicht gefolgt ist, zeigt keinen Gehörsverstoß auf. Dies gilt für die Ausführungen der Anhörungsrüge zu dem - aus Sicht des Urteils - nicht entscheidungserheblichen Rechtsbegriff der Alternative in Randnummer 132 sowie zu der Kritik an den Randnummern 68 ff. des Urteils zum Umgang mit dem Mittelspecht, an den Ausführungen zum Umgang mit der Stickstoffbelastung (Rn. 135), an der Würdigung der Variante einer Verbindung entlang der B 421 und der L 26/L 115 (Rn. 136) sowie der rechtlichen Beurteilung eines Analogieschlusses von Belastungen der Vorzugstrasse (Rn. 140). Ebenso keinen Gehörsverstoß zeigt die Kritik des Klägers an den Ausführungen in Randnummer 141 des Urteils und der dortigen Bezugnahme auf ein Dokument vom 23. Januar 2023 auf; auch diese Ausführungen beschränken sich auf eine Urteilskritik.
Da die Ausführungen in Randnummer 136 und Randnummer 140 das Urteil jeweils selbständig tragen, kommt es auf die in diesem Zusammenhang weiter erhobenen Rügen einer fehlerhaften Anwendung der § 17e Abs. 3 Satz 1 FStrG und § 67 Abs. 4 VwGO (zu Rn. 134, 139) nicht an. Hiervon unabhängig zeigt die Anhörungsrüge eine offenkundig unrichtige Handhabung dieser Vorschriften nicht auf.
c) Soweit der Kläger die Ausführungen zu der artenschutzrechtlichen Ausnahme der öffentlichen Sicherheit und der für nicht erforderlich gehaltenen Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union in den Randnummern 113 ff. als nicht nachvollziehbar angreift (vgl. Anhörungsrüge S. 23 f.), wendet er sich gegen die dort geäußerte Rechtsauffassung und damit allein gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung.
d) Unbegründet ist die Rüge, das Gericht habe den Vortrag des Klägers verkannt, indem es dessen Einwände gegen die von dem Beklagten wegen Ausweichmöglichkeiten verneinte Beeinträchtigung von jeweils zwei Revieren des Baumpiepers und des Neuntöters zurückgewiesen hat (vgl. Anhörungsrüge S. 24 f.). Das Urteil hat darauf abgestellt, dass die Untersuchung für die insgesamt sechs betroffenen Baumpieper-Reviere ein Potential von mindestens zehn und für die zwei Neuntöter-Reviere von vier zusätzlichen Habitaten ausweise, zu denen weitere anrechenbare Reviere hinzukämen. Hiermit setze sich der Kläger nicht substantiiert auseinander (vgl. UA Rn. 75 unter Verweis auf: FÖA, Stellungnahme zu Einzelfragen des Artenschutzes, S. 3 ff.). Zwar moniert der Kläger, die genannte Stellungnahme gehe von anderen rechtlichen Maßgaben aus als er und enthalte nicht die von ihm für erforderlich gehaltenen Untersuchungsergebnisse (vgl. Anhörungsrüge S. 25). Hierauf ist das Urteil indes eingegangen. Auf den klägerischen Einwand, bezüglich mehrerer Reviere sei der Vorbesatz unbekannt, hat es auf das dynamische Gefüge der jährlich zu treffenden Brutplatzwahl und die damit einhergehende Verschiebung von Aktionsräumen hingewiesen und zudem auf die Ausführungen zu den Anforderungen an die artenschutzrechtlich gebotene Untersuchung Bezug genommen (vgl. UA Rn. 75 unter Verweis auf: II. 2. a) aa), mithin Rn. 84 bis 86). Der Kläger hält dem entgegen, dass es auf die Gewährleistung der Verfügbarkeit für die eingriffsbetroffenen Individuen ankomme (vgl. Anhörungsrüge S. 25). Damit wiederholt er nur seine Rechtsauffassung. Auch die übrigen Einwände hat der Senat behandelt (vgl. UA Rn. 76, 77 und 78).
e) Ferner ist die Rüge unbegründet, das Urteil habe nicht darauf gestützt werden dürfen, dass sich der Kläger nicht innerhalb der Klagebegründungsfrist substantiiert mit dem geringen Revierabstand einzelner Arten, darunter des Waldlaubsängers, sowie mit weiteren individuell artbezogenen Ausführungen des Artenschutzfachbeitrags zu Ausweichmöglichkeiten auseinandergesetzt habe (vgl. UA Rn. 86 unter Verweis auf: Unterlage 19.2 S. 160), weil der Kläger die genannte Unterlage 19.2 bereits im Ausgangspunkt wegen der Nichtermittlung von Ausgleichsflächen als ungeeignet angesehen habe (vgl. Anhörungsrüge S. 26). Auch hier wendet sich der Kläger gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung.
4. Das Verfahren ist nicht wegen der geltend gemachten Verletzungen des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG, gegebenenfalls aus Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU, des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf aus Art. 47 und Art. 52 GRCharta EU i. V. m. Art. 9 Abs. 3 und 4 der Aarhus-Konvention sowie Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU und des Rechts auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG fortzuführen.
Die Anhörungsrüge kann nach § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO nur auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, nicht aber auf die Verletzung anderer Verfassungs- oder Verfahrensgarantien gestützt werden (vgl. BT-Drs. 15/3706 S. 14 sowie zu § 321a ZPO: BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2009 - 1 BvR 893/09 - NJW 2009, 3710 Rn. 17 und BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - I ZR 47/06 - NJW 2008, 2126 Rn. 4 und zu § 152a VwGO: BVerwG, Beschlüsse vom 20. März 2013 - 7 C 3.13 - juris Rn. 4, vom 13. Oktober 2015 - 9 B 31.15 - juris Rn. 15 und vom 8. November 2018 - 4 BN 39.18 - juris Rn. 5). Insbesondere können Verstöße gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter, die sich aus der Nichteinholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergeben sollen, sowie Verstöße gegen das Recht auf ein faires Verfahren und effektiven Rechtsschutz nicht mit der Anhörungsrüge geltend gemacht werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. März 2013 - 7 C 3.13 - juris Rn. 4, vom 8. Dezember 2016 - 3 C 9.16 - juris Rn. 1 und vom 21. August 2025 - 9 A 14.25 - NVwZ 2025, 1696 Rn. 36).
5. Die Anhörungsrüge kritisiert umfassend Begründungsstil und -tiefe des Urteils sowie die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des Senats. Dies hat mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör nichts zu tun.
Weitere Ausführungen sind nicht veranlasst (vgl. § 152a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht. Die Höhe des Gegenstandswertes ergibt sich unmittelbar aus KV-Nr. 5400 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG.