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Artikel 2 · BT-Drs. 19/15626 · S. 11
Zu Artikel 2 (Änderung des Bundesfernstraßengesetzes)
Zu Artikel 2 (Änderung des Bundesfernstraßengesetzes) Zu Nummer 1 Die Regelung orientiert sich an § 11 WaStrG und regelt die besonderen Pflichten von Eigentümern, Besitzern oder Nutzungsberechtigten von Grundstücken, die für die Durchführung von Unterhaltungsmaßnahmen benötigt werden. Den Personen wird eine Duldungspflicht für das Betreten und die Nutzung des Grundstücks auferlegt, aber nur insoweit, wie dies zum Zwecke der Unterhaltung erforderlich ist. Das Kriterium der Erforderlichkeit ist Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und ermöglicht im Einzelfall eine angemessene Entscheidung zu treffen. Erforderlich kann zum Beispiel die temporäre Anlage einer Baustraße oder einer Kranaufstellfläche sein, wenn anders die Unterhaltung nicht durchgeführt werden kann oder in unzumutbarer Weise erschwert wird. § 3a FStrG erfasst nur zeitlich begrenzte Maßnahmen. Zu Nummer 2 § 17 Abs.1 FStrG ordnet für den Bau oder die Änderung einer Bundesfernstraße grundsätzlich die Planfeststel- lungspflicht an. Was unter einer Änderung zu verstehen ist, wurde bisher nicht gesetzlich definiert, was dazu geführt hat, dass dieser Begriff teilweise sehr weit ausgelegt worden ist. Auch geringere bautechnische Änderun- gen sollten erfasst sein. Das Erfordernis eines Planfeststellungsverfahrens besteht bei unwesentlichen baulichen Umgestaltungen einer Bundesfernstraße indessen nicht. Als besonders förmlich ausgestaltetes Verfahren zielt es darauf, eine Vielzahl öffentlicher und privater Belange zu ermitteln, zu gewichten und in einer komplexen Abwä- gungsentscheidung zum Ausgleich zu bringen. In Anlehnung an die Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird zunächst klargestellt, dass eine bauliche Erweiterung um einen oder mehrere durchgehende Fahrstre
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.039 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 19/15626, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 20.227–24.266 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 1a421b85404c5d3d….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP