Gesetze / Fernstraßenausbaugesetz
FStrAbG§ 1
Stand: 31.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FStrAusbauG/1#abs-1 (1) Bau und Ausbau der Bundesfernstraßen sind Hoheitsaufgaben des Bundes. Das Netz der Bundesfernstraßen wird nach dem Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ausgebaut, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FStrAusbauG/1#abs-2 (2) Die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bau- und Ausbauvorhaben entsprechen den Zielsetzungen des § 1 Absatz 1 des Bundesfernstraßengesetzes. Die Feststellung des Bedarfs ist für die Linienbestätigung nach § 16 des Bundesfernstraßengesetzes und für die Planfeststellung nach § 17 des Bundesfernstraßengesetzes verbindlich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FStrAusbauG/1#abs-3 (3) Der Bau oder die Änderung einer Bundesfernstraße liegt im überragenden öffentlichen Interesse, dient der öffentlichen Sicherheit und ist von militärischer Relevanz, wenn
Die Verwirklichung eines Vorhabens nach Satz 1 ist als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen einzubringen. Für Vorhaben nach Satz 1 Nummer 2 oder 3, die in der Anlage in der Spalte Dringlichkeit mit dem Kriterium des Weiteren Bedarfs mit Planungsrecht” gekennzeichnet sind, gelten die Sätze 1 und 2 nur, wenn diese Vorhaben von militärischer Relevanz sind.
Wird zitiert von 151 Entscheidungen zu § 1 FStrAbG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 22.04.2016 – 7 KS 35/12Planfeststellung einer Ortsumgehung: Rechtswidrigkeit des Beschlusses wegen Mängeln beim besonderen Artenschutz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- OVG Niedersachsen, 22.04.2016 – 7 KS 27/15Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses für die Ortsumgehung Celle wegen Mängeln beim Artenschutz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 30
- VGH Bayern, 20.07.2023 – 8 A 20.40026Zitiert von 1
- OVG Rheinland-Pfalz, 01.07.2015 – 8 C 10494/14Zitiert von 10
- OVG Rheinland-Pfalz, 06.11.2019 – 8 C 10240/18Planfeststellung für den Neubau einer Rheinbrücke; teilweise Erklärung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- OVG Sachsen-Anhalt, 23.08.2017 – 2 K 66/16Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 19.08.2026 – 9 A 6.24Straßenrechtliche Planfeststellung: Anforderungen an die Verhältnismäßigkeitsprüfung beim aktiven Schallschutz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 06.05.2026 – 9 A 9.25Zitiert von 2
- BVerwG, 18.11.2025 – 9 A 17.25Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 FStrAbG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.12.2006 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I 2833)
BGBl. 2006 I S. 2833
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25.08.1980 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. August 1980 (BGBl. I 1614)
BGBl. 1980 I S. 1614
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.