Gesetze / Fernstraßenausbaugesetz
FStrAbG§ 1
Stand: 31.07.2026
Wird zitiert von 103
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 22.04.2016 – 7 KS 35/12Planfeststellung einer Ortsumgehung: Rechtswidrigkeit des Beschlusses wegen Mängeln beim besonderen Artenschutz KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- OVG Niedersachsen, 22.04.2016 – 7 KS 27/15Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses für die Ortsumgehung Celle wegen Mängeln beim Artenschutz KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 28
- VGH Bayern, 20.07.2023 – 8 A 20.40026Zitiert von 1
- OVG Rheinland-Pfalz, 01.07.2015 – 8 C 10494/14Zitiert von 10
- OVG Rheinland-Pfalz, 06.11.2019 – 8 C 10240/18Planfeststellung für den Neubau einer Rheinbrücke; teilweise Erklärung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- OVG Sachsen-Anhalt, 23.08.2017 – 2 K 66/16Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 06.05.2026 – 9 A 9.25Zitiert von 2
- BVerwG, 18.11.2025 – 9 A 17.25
- BVerwG, 08.10.2025 – 9 A 2.24Teilweise erfolgreiche Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss für den ersten Teilabschnitt des Neubaus der A 26-OstZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 FStrAbG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FStrAusbauG/1#abs-1 (1) Bau und Ausbau der Bundesfernstraßen sind Hoheitsaufgaben des Bundes. Das Netz der Bundesfernstraßen wird nach dem Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ausgebaut, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FStrAusbauG/1#abs-2 (2) Die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bau- und Ausbauvorhaben entsprechen den Zielsetzungen des § 1 Absatz 1 des Bundesfernstraßengesetzes. Die Feststellung des Bedarfs ist für die Linienbestätigung nach § 16 des Bundesfernstraßengesetzes und für die Planfeststellung nach § 17 des Bundesfernstraßengesetzes verbindlich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FStrAusbauG/1#abs-3 (3) Der Bau oder die Änderung einer Bundesfernstraße liegt im überragenden öffentlichen Interesse, dient der öffentlichen Sicherheit und ist von militärischer Relevanz, wenn
Die Verwirklichung eines Vorhabens nach Satz 1 ist als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen einzubringen. Für Vorhaben nach Satz 1 Nummer 2 oder 3, die in der Anlage in der Spalte Dringlichkeit mit dem Kriterium des Weiteren Bedarfs mit Planungsrecht” gekennzeichnet sind, gelten die Sätze 1 und 2 nur, wenn diese Vorhaben von militärischer Relevanz sind.