Gesetze / Bundesfernstraßengesetz
FStrG§ 17e Rechtsbehelfe
Stand: 31.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/17e#abs-1 (1) § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Planfeststellungsverfahren, Plangenehmigungsverfahren und Verfahren zu Entfallensentscheidungen nach § 17b Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 und § 74 Absatz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für Vorhaben im Sinne des § 17 Absatz 1, soweit diese Bundesfernstraßen betreffen, die wegen
in der Anlage aufgeführt sind. Satz 1 gilt auch für nach § 17 Absatz 1 von der Planfeststellungspflicht freigestellte Vorhaben, auch dann, wenn auf Antrag des Vorhabenträgers ein Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren durchgeführt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/17e#abs-2 (2) Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/17e#abs-2a (2a) Der gesetzliche Sofortvollzug kann mit der Begründung, dass sich der Baubeginn verzögert, nur dann von der Planfeststellungsbehörde oder dem Gericht ausgesetzt werden, wenn sich der Baubeginn um mindestens vier Jahre verzögert. Der gesetzliche Sofortvollzug kann nicht mit der Begründung, dass noch keine Haushaltsmittel für das Vorhaben bereitgestellt wurden oder dies nicht absehbar ist, von der Planfeststellungsbehörde oder dem Gericht ausgesetzt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/17e#abs-3 (3) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Fälle, in denen das gerichtliche Verfahren zur Durchführung eines Planergänzungs- oder Planänderungsverfahrens ausgesetzt wurde und später fortgesetzt wird; die Frist läuft ab Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.
Wird zitiert von 305 Entscheidungen zu § 17e FStrG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Bayern, 20.07.2023 – 8 A 20.40026Zitiert von 1
- VGH Bayern, 19.12.2023 – 8 A 19.40024Zitiert von 5
- BVerwG, 21.08.2025 – 9 A 14.25, 9 A 14.25 (9 A 9.23)Erfolglose Anhörungsrüge gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Ortsumgehung FlöhaZitiert von 4
- BVerfG, 16.12.2015 – 1 BvR 685/12Nichtannahmebeschluss: Rechtsschutz gegen abwägungsfehlerhafte Fernstraßenplanung mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung und Reichweite des Grundsatzes der Planerhaltung - insb zur Unbeachtlichkeit ergebnisirrelevanter Abwägungsfehler gem § 17e Abs 6 S 1 FStrG aF und zum KausalitätsmaßstabZitiert von 65
- OVG Niedersachsen, 14.08.2015 – 7 KS 121/12Zitiert von 10
- VGH Baden-Württemberg, 07.08.2009 – 5 S 2348/08Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 24.08.2026 – 9 A 30.26, 9 A 30.26 (9 A 17.25)Erfolglose Anhörungsrüge gegen ein fachplanungsrechtliches Urteil Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 19.08.2026 – 9 A 6.24Straßenrechtliche Planfeststellung: Anforderungen an die Verhältnismäßigkeitsprüfung beim aktiven Schallschutz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 06.05.2026 – 9 A 9.25Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17e FStrG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 17e geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 409 877)
BGBl. 2023 I Nr. 409
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08.08.2020 Ausfertigung
§ 17e geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I 1795)
BGBl. 2020 I S. 1795
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29.11.2018 Ausfertigung
§ 17e geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I 2237)
BGBl. 2018 I S. 2237
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31.05.2013 Ausfertigung
§ 17e Abs. 6 aufgehoben durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Mai 2013 (BGBl. I 1388)
BGBl. 2013 I S. 1388
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09.12.2006 Ausfertigung
§ 17e eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I 2833)
BGBl. I S. 2833
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.