Gesetze / Bundesfernstraßengesetz
FStrG§ 17a Anhörungsverfahren
Stand: 31.07.2026
Wird zitiert von 81
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Rheinland-Pfalz, 14.03.2012 – 8 C 11096/11
- BVerwG, 14.07.2011 – 9 A 14/10Planfeststellung für den Bau der Ortsumgehung Freiberg; Einwendungen eines GrundstückseigentümersZitiert von 41
- BVerwG, 03.03.2011 – 9 A 8/10Planfeststellungsbeschluss für Ausbau der Bundesautobahn A 3 im Abschnitt Anschlussstelle WürzburgZitiert von 115
- VGH Bayern, 21.06.2023 – 8 A 21.40036Zitiert von 4
- VGH Baden-Württemberg, 07.08.2009 – 5 S 2348/08Zitiert von 10
- BVerwG, 16.06.2016 – 9 A 4/15Öffentlichkeit des Erörterungstermins in straßenrechtlichem Planfeststellungsverfahren; Zulässigkeit von TonaufzeichnungZitiert von 31
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 04.07.2025 – 11 D 206/24.AK
- BVerwG, 10.04.2025 – 2 C 12.24Eingeschränkte gerichtliche Kontrolle bei Wahl von hauptamtlichen kommunalen BeigeordnetenZitiert von 3
- VGH Bayern, 04.11.2024 – 8 A 22.40049
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17a FStrG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/17a#abs-1 (1) Für das Anhörungsverfahren und das Beteiligungsverfahren gelten die §§ 27a, 27b, 27c und 72 bis 73c des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die §§ 17 bis 19 sowie 21 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des Absatzes 2.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/17a#abs-2 (2) Die Planfeststellungsbehörde kann auf eine Erörterung nach § 73b des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so soll von der Erörterung im Sinne des § 73c Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.