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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 433

BGBl. 2020 I S. 433 · 20.535 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2020, Seite 433 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 433
                       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr.

                                                 Gesetz
11, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020                      433
                                    zur weiteren Beschleunigung von
                        Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich
                                                           Vom 3.

          Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
       rates das folgende Gesetz beschlossen:

                                Artikel 1

                           Änderung des
                   Allgemeinen Eisenbahngesetzes

          Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember
       1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zu-
       letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2019
       (BGBl. I S. 1040) geändert worden ist, wird wie folgt

       geändert:

       1. Dem § 18 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

          „Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisen-
          bahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im
          Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss der Be-
          triebsanlage wesentlich geändert wird.“

       2. Nach § 22a wird folgender § 22b eingefügt:

                                   „§ 22b

                    Duldungspflichten bei Unterhaltung
                   von Betriebsanlagen einer Eisenbahn

             (1) Soweit es zur Instandhaltung oder Erneuerung

          einer Eisenbahnanlage erforderlich ist, haben Dritte,

          insbesondere die Anlieger und die Hinterlieger, zu

          dulden, dass Beauftragte des Eisenbahninfrastruk-

          turbetreibers die Grundstücke betreten oder vor-
          übergehend benutzen. Die Arbeiten zur Unterhaltung
          müssen dem Dritten angekündigt werden.

            (2) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1
          Schäden, hat der Geschädigte Anspruch auf Scha-
          densersatz.“

       3. Dem § 38 wird folgender Absatz 8 angefügt:

             „(8) Vor dem 13. März 2020 beantragte Planfest-
          stellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfah-
          ren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes
          in der vor dem 13. März 2020 geltenden Fassung
          weitergeführt.“

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein
März 2020

                              Artikel 2
                         Änderung des
                   Bundesfernstraßengesetzes
        Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der
     Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206),
     das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. No-
     vember 2018 (BGBl. I S. 2237) geändert worden ist,
     wird wie folgt geändert:

     1. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
                                  „§ 3a

                          Duldungspflichten

                    im Interesse der Unterhaltung
           (1) Soweit es zur Unterhaltung einer Bundesfern-
        straße erforderlich ist, haben Dritte, insbesondere
        die Anlieger und die Hinterlieger, zu dulden, dass
        die Straßenbaubehörde oder von ihr Beauftragte
        die Grundstücke betreten oder vorübergehend be-
        nutzen. Die Arbeiten zur Unterhaltung müssen dem
        Dritten angekündigt werden.

          (2) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1
        Schäden, hat der Geschädigte Anspruch auf Scha-
        densersatz.
           (3) Der Inhaber einer Sondernutzungserlaubnis
        hat, ohne Anspruch auf Entschädigung, zu dulden,
        dass die Ausübung seines Rechts durch Arbeiten

        zur Unterhaltung vorübergehend behindert oder

        unterbrochen wird. Auf die Interessen des Inhabers

        einer Sondernutzungserlaubnis ist Rücksicht zu neh-

        men.“

     2. Nach § 17 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-
        gefügt:
        „Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfern-
        straße

        1. um einen oder mehrere durchgehende Fahrstrei-
           fen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert
           wird oder
        2. in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet
           wird.“

     3. § 18f Absatz 7 wird wie folgt geändert:
        a) Nach dem Wort „Anlagen“ werden die Wörter
           „oder für Unterhaltungsmaßnahmen“ eingefügt.

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BGBl. 2020, Seite 434 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 434
       434             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr.

          b) Folgender Satz wird angefügt:
              „Bei Unterhaltungsmaßnahmen bedarf es nicht
              der vorherigen Planfeststellung oder Plangeneh-
              migung.“

       4. In § 19 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern
          „soweit sie zur“ die Wörter „Unterhaltung oder“ ein-
          gefügt.
       5. Dem § 24 wird folgender Absatz 13 angefügt:
             „(13) Vor dem 13. März 2020 beantragte Planfest-
          stellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfah-

          ren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes

          in der vor dem 13. März 2020 geltenden Fassung

          weitergeführt.“

                                Artikel 3
                           Änderung des
                    Eisenbahnkreuzungsgesetzes

          Das Eisenbahnkreuzungsgesetz in der Fassung der
       Bekanntmachung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337),
       das zuletzt durch Artikel 462 der Verordnung vom
       31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
       wird wie folgt geändert:

       1. In § 5 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 13 Abs. 1

          Satz 2“ durch die Wörter „§ 13 Absatz 1 Satz 2 und
          Absatz 2“ ersetzt.

       2. § 13 wird wie folgt geändert:
          a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „in allen
             sonstigen Fällen das Land“ durch die Wörter „bei
             Kreuzungen mit einem Schienenweg einer nicht-
             bundeseigenen Eisenbahn das Land“ ersetzt.
          b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

                 „(2) Bei Kreuzungen einer Eisenbahn des Bun-
              des mit einer kommunalen Straße trägt der Bund
              die Hälfte, die Eisenbahn des Bundes ein Drittel
              und das Land, in dem die Kreuzung liegt, ein
              Sechstel der Kosten. In Berlin und in der Freien
              und Hansestadt Hamburg gelten alle öffentlichen
              Straßen, die nicht in der Baulast des Bundes ste-
              hen, als kommunale Straßen.“
          c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

                                Artikel 4

                           Änderung des

                   Personenbeförderungsgesetzes

         Das Personenbeförderungsgesetz in der Fassung
       der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I
       S. 1690), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
       vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2886) geändert
       worden ist, wird wie folgt geändert:

       1. § 28 wird wie folgt geändert:

          a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                                     „§ 28

                Planfeststellung und vorläufige Anordnung“.

          b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

              aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „gebaut“ die
                  Wörter „oder geändert“ eingefügt.

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11, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020

           bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
                „Für das Planfeststellungsverfahren gelten
                die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrens-
                gesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes.
                Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit
                das Planfeststellungsverfahren landesrecht-
                lich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz
                geregelt ist.“
        c) Absatz 1a wird aufgehoben.
        d) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

              „(2) Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1

           Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes

           kann für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz

           über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Um-
           weltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an
           Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine
           Plangenehmigung erteilt werden. § 29 Absatz 1a
           Satz 1 gilt entsprechend. Im Übrigen findet das
           Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
           mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung.“

        e) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1a“
           durch die Wörter „§ 74 Absatz 6 des Verwal-
           tungsverfahrensgesetzes“ ersetzt.
        f) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-

           fügt:

               „(3a) Ist das Planfeststellungsverfahren einge-
           leitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach
           Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläu-
           fige Anordnung erlassen, in der vorbereitende
           Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder
           zur Änderung festgesetzt werden,
           1. soweit es sich um reversible Maßnahmen han-
              delt,

           2. wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffent-
              liches Interesse besteht,
           3. wenn mit einer Entscheidung zugunsten des
              Trägers des Vorhabens gerechnet werden
              kann und
           4. wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungs-
              verfahrensgesetzes zu berücksichtigenden In-
              teressen gewahrt werden.
           In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen
           zur Sicherung der nach Satz 1 Nummer 4 zu wah-
           renden Interessen und der Umfang der vorläufig
           zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den

           anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten

           zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen.
           Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 32 bleibt
           unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnah-
           men oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Än-
           derung durch die Planfeststellung für unzulässig
           erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde
           gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den

           früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt
           auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zu-
           rückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch

           den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die
           Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht
           möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Auf-

           wand verbunden oder ein Schaden eingetreten
           ist, der durch die Wiederherstellung des früheren
           Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbe-

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BGBl. 2020, Seite 435 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 435
                       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr.

              helfe gegen die vorläufige Anordnung haben
              keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren
              findet nicht statt.“
          g) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 2
             Nr. 2 gegebenen Zustimmung“ durch die Wörter
             „§ 74 Absatz 7 Nummer 2 des Verwaltungsver-
             fahrensgesetzes getroffenen Vereinbarung“ er-
             setzt.
       2. Nach § 28a werden die folgenden §§ 28b und 28c
          eingefügt:

                                   „§ 28b

                              Projektmanager
            Die Anhörungsbehörde kann einen Dritten mit der
          Vorbereitung und Durchführung von Verfahrens-
          schritten, insbesondere

          1. der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Be-
             stimmung von Verfahrensabschnitten und Zwi-
             schenterminen,
          2. der Fristenkontrolle,
          3. der Koordinierung von erforderlichen Sachverstän-
             digengutachten,
          4. dem Entwurf eines Anhörungsberichts,

          5. der ersten Auswertung der eingereichten Stel-

             lungnahmen,

          6. der organisatorischen Vorbereitung eines Erörte-

             rungstermins und

          7. der Leitung eines Erörterungstermins
          auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Vorhaben-
          trägers und auf dessen Kosten beauftragen. § 73
          Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt
          unberührt. Die Entscheidung über den Planfeststel-
          lungsantrag verbleibt bei der zuständigen Behörde.

                                     § 28c
                        Veröffentlichung im Internet
             Wird der Plan nicht nach § 27a Absatz 1 des Ver-
          waltungsverfahrensgesetzes oder § 20 des Geset-
          zes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zugäng-
          lich gemacht, ist dieser vom Träger des Vorhabens
          zur Bürgerinformation über das Internet zugänglich
          zu machen. § 23 des Gesetzes über die Umweltver-
          träglichkeitsprüfung gilt entsprechend. Maßgeblich
          ist der Inhalt des im Rahmen des Genehmigungsver-
          fahrens zur Einsicht ausgelegten Plans. Hierauf ist
          bei der Zugänglichmachung hinzuweisen.“
       3. § 29 wird wie folgt geändert:

          a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

              „Diese stellt den Plan nach § 28 Absatz 1 fest,
              erteilt die Plangenehmigung nach § 28 Absatz 2
              und § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensge-
              setzes oder trifft die Entscheidung nach § 74 Ab-
              satz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.“
          b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:

                „(1a) Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des
              Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden
              Maßgaben:
              1. Die Anhörungsbehörde kann von einer Erörte-
                 rung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwal-
                 tungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1
                 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträg-

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11, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020                      435

               lichkeitsprüfung absehen. Findet keine Erörte-
               rung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre
               Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen
               nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben
               und zusammen mit den sonstigen in § 73 Ab-
               satz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes auf-
               geführten Unterlagen der Planfeststellungsbe-
               hörde zuzuleiten.
           2. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so
              kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne
              des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrens-

              gesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des
              Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprü-
              fung abgesehen werden.“
        c) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

              „(4) Für die Rechtswirkungen der Planfest-
           stellung und Plangenehmigung gilt § 75 des Ver-
           waltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maß-
           gaben:
           1. Wird mit der Durchführung des Plans nicht in-
              nerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Un-
              anfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer
              Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag
              des Trägers des Vorhabens von der Planfest-

              stellungsbehörde um höchstens fünf Jahre

              verlängert.

           2. Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine

              auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem
              für die Planfeststellung oder für die Plange-
              nehmigung vorgeschriebenen Verfahren durch-
              zuführen.
           3. Für die Zustellung und Auslegung sowie die
              Anfechtung der Entscheidung über die Verlän-
              gerung sind die Bestimmungen über den Plan-
              feststellungsbeschluss entsprechend anzuwen-
              den.
              (5) Für die Planergänzung und das ergänzende
           Verfahren im Sinne des § 75 Absatz 1a Satz 2 des
           Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Plan-
           änderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt
           § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der
           Maßgabe, dass im Falle des § 76 Absatz 1 des
           Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörte-
           rung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwal-
           tungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1
           Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglich-
           keitsprüfung abgesehen werden kann. Im Übrigen
           gelten für das neue Verfahren die Vorschriften
           dieses Gesetzes.“

        d) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

             „(7) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von
           zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begrün-
           dung seiner Klage dienenden Tatsachen und
           Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Be-
           weismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vor-
           gebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der
           Kläger die Verspätung genügend entschuldigt.
           Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des
           Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht,
           wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den
           Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers
           zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch
           den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf

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BGBl. 2020, Seite 436 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 436
       436             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr.

              Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in
              dem Verfahren, in dem die angefochtene Ent-
              scheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der
              Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbe-
              helfsgesetzes ist nicht anzuwenden.“
          e) Absatz 8 wird aufgehoben.
       4. In § 30a erster Halbsatz werden nach den Wörtern
          „der Unternehmer“ die Wörter „nach § 28 Absatz 3a
          oder“ eingefügt.

       5. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:

                                   „§ 36a
                            Besondere Pflichten
                       im Interesse der Unterhaltung

             (1) Soweit es zur Unterhaltung einer Betriebsan-
          lage für Straßenbahnen erforderlich ist, haben Dritte,
          insbesondere die Anlieger und die Hinterlieger, zu
          dulden, dass Beauftragte des Unternehmers die
          Grundstücke betreten oder vorübergehend benut-
          zen. Die Arbeiten zur Unterhaltung müssen dem Drit-
          ten angekündigt werden.
11, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020

          (2) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1
        Schäden, hat der Geschädigte Anspruch auf Scha-
        densersatz.
           (3) Der Inhaber einer Sondernutzungserlaubnis
        hat, ohne Anspruch auf Entschädigung, zu dulden,
        dass die Ausübung seines Rechts durch Arbeiten
        zur Unterhaltung vorübergehend behindert oder
        unterbrochen wird. Auf die Interessen des Inhabers
        einer Sondernutzungserlaubnis ist Rücksicht zu neh-
        men.“

     6. In § 41 Absatz 1 wird die Angabe „§§ 32, 36 und 37“
        durch die Angabe „§§ 32 bis 37“ ersetzt.
     7. § 55 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

        „§ 28 Absatz 3a Satz 9 und § 29 Absatz 6 Satz 1
        bleiben unberührt.“

                              Artikel 5

                            Inkrafttreten
       Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
     Kraft.
                                          Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                                       ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                                          Berlin, den 3. März 2020
                                                      Der Bundespräsident
                                                           Steinmeier
                                                      Die Bundeskanzlerin
                                                        Dr. A n g
e l a M e r k e l
                                                   Der Bundesminister
                                          für Verkehr und digitale Infrastruktur
                                                    Andreas Scheuer

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Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 433. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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