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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 433
BGBl. 2020 I S. 433 · 20.535 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr.
Gesetz
11, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020 433
zur weiteren Beschleunigung von
Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich
Vom 3.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Allgemeinen Eisenbahngesetzes
Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember
1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zu-
letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2019
(BGBl. I S. 1040) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Dem § 18 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisen-
bahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im
Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss der Be-
triebsanlage wesentlich geändert wird.“
2. Nach § 22a wird folgender § 22b eingefügt:
„§ 22b
Duldungspflichten bei Unterhaltung
von Betriebsanlagen einer Eisenbahn
(1) Soweit es zur Instandhaltung oder Erneuerung
einer Eisenbahnanlage erforderlich ist, haben Dritte,
insbesondere die Anlieger und die Hinterlieger, zu
dulden, dass Beauftragte des Eisenbahninfrastruk-
turbetreibers die Grundstücke betreten oder vor-
übergehend benutzen. Die Arbeiten zur Unterhaltung
müssen dem Dritten angekündigt werden.
(2) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1
Schäden, hat der Geschädigte Anspruch auf Scha-
densersatz.“
3. Dem § 38 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Vor dem 13. März 2020 beantragte Planfest-
stellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfah-
ren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes
in der vor dem 13. März 2020 geltenden Fassung
weitergeführt.“
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März 2020
Artikel 2
Änderung des
Bundesfernstraßengesetzes
Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. No-
vember 2018 (BGBl. I S. 2237) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
„§ 3a
Duldungspflichten
im Interesse der Unterhaltung
(1) Soweit es zur Unterhaltung einer Bundesfern-
straße erforderlich ist, haben Dritte, insbesondere
die Anlieger und die Hinterlieger, zu dulden, dass
die Straßenbaubehörde oder von ihr Beauftragte
die Grundstücke betreten oder vorübergehend be-
nutzen. Die Arbeiten zur Unterhaltung müssen dem
Dritten angekündigt werden.
(2) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1
Schäden, hat der Geschädigte Anspruch auf Scha-
densersatz.
(3) Der Inhaber einer Sondernutzungserlaubnis
hat, ohne Anspruch auf Entschädigung, zu dulden,
dass die Ausübung seines Rechts durch Arbeiten
zur Unterhaltung vorübergehend behindert oder
unterbrochen wird. Auf die Interessen des Inhabers
einer Sondernutzungserlaubnis ist Rücksicht zu neh-
men.“
2. Nach § 17 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfern-
straße
1. um einen oder mehrere durchgehende Fahrstrei-
fen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert
wird oder
2. in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet
wird.“
3. § 18f Absatz 7 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort „Anlagen“ werden die Wörter
„oder für Unterhaltungsmaßnahmen“ eingefügt.
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b) Folgender Satz wird angefügt:
„Bei Unterhaltungsmaßnahmen bedarf es nicht
der vorherigen Planfeststellung oder Plangeneh-
migung.“
4. In § 19 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern
„soweit sie zur“ die Wörter „Unterhaltung oder“ ein-
gefügt.
5. Dem § 24 wird folgender Absatz 13 angefügt:
„(13) Vor dem 13. März 2020 beantragte Planfest-
stellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfah-
ren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes
in der vor dem 13. März 2020 geltenden Fassung
weitergeführt.“
Artikel 3
Änderung des
Eisenbahnkreuzungsgesetzes
Das Eisenbahnkreuzungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337),
das zuletzt durch Artikel 462 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 13 Abs. 1
Satz 2“ durch die Wörter „§ 13 Absatz 1 Satz 2 und
Absatz 2“ ersetzt.
2. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „in allen
sonstigen Fällen das Land“ durch die Wörter „bei
Kreuzungen mit einem Schienenweg einer nicht-
bundeseigenen Eisenbahn das Land“ ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Bei Kreuzungen einer Eisenbahn des Bun-
des mit einer kommunalen Straße trägt der Bund
die Hälfte, die Eisenbahn des Bundes ein Drittel
und das Land, in dem die Kreuzung liegt, ein
Sechstel der Kosten. In Berlin und in der Freien
und Hansestadt Hamburg gelten alle öffentlichen
Straßen, die nicht in der Baulast des Bundes ste-
hen, als kommunale Straßen.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Artikel 4
Änderung des
Personenbeförderungsgesetzes
Das Personenbeförderungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I
S. 1690), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2886) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 28
Planfeststellung und vorläufige Anordnung“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „gebaut“ die
Wörter „oder geändert“ eingefügt.
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bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Für das Planfeststellungsverfahren gelten
die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit
das Planfeststellungsverfahren landesrecht-
lich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz
geregelt ist.“
c) Absatz 1a wird aufgehoben.
d) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1
Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
kann für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz
über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Um-
weltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an
Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine
Plangenehmigung erteilt werden. § 29 Absatz 1a
Satz 1 gilt entsprechend. Im Übrigen findet das
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung.“
e) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1a“
durch die Wörter „§ 74 Absatz 6 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes“ ersetzt.
f) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
„(3a) Ist das Planfeststellungsverfahren einge-
leitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach
Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläu-
fige Anordnung erlassen, in der vorbereitende
Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder
zur Änderung festgesetzt werden,
1. soweit es sich um reversible Maßnahmen han-
delt,
2. wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffent-
liches Interesse besteht,
3. wenn mit einer Entscheidung zugunsten des
Trägers des Vorhabens gerechnet werden
kann und
4. wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes zu berücksichtigenden In-
teressen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen
zur Sicherung der nach Satz 1 Nummer 4 zu wah-
renden Interessen und der Umfang der vorläufig
zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den
anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten
zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen.
Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 32 bleibt
unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnah-
men oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Än-
derung durch die Planfeststellung für unzulässig
erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde
gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den
früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt
auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zu-
rückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch
den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die
Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht
möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Auf-
wand verbunden oder ein Schaden eingetreten
ist, der durch die Wiederherstellung des früheren
Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbe-
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr.
helfe gegen die vorläufige Anordnung haben
keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren
findet nicht statt.“
g) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 2
Nr. 2 gegebenen Zustimmung“ durch die Wörter
„§ 74 Absatz 7 Nummer 2 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes getroffenen Vereinbarung“ er-
setzt.
2. Nach § 28a werden die folgenden §§ 28b und 28c
eingefügt:
„§ 28b
Projektmanager
Die Anhörungsbehörde kann einen Dritten mit der
Vorbereitung und Durchführung von Verfahrens-
schritten, insbesondere
1. der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Be-
stimmung von Verfahrensabschnitten und Zwi-
schenterminen,
2. der Fristenkontrolle,
3. der Koordinierung von erforderlichen Sachverstän-
digengutachten,
4. dem Entwurf eines Anhörungsberichts,
5. der ersten Auswertung der eingereichten Stel-
lungnahmen,
6. der organisatorischen Vorbereitung eines Erörte-
rungstermins und
7. der Leitung eines Erörterungstermins
auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Vorhaben-
trägers und auf dessen Kosten beauftragen. § 73
Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt
unberührt. Die Entscheidung über den Planfeststel-
lungsantrag verbleibt bei der zuständigen Behörde.
§ 28c
Veröffentlichung im Internet
Wird der Plan nicht nach § 27a Absatz 1 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes oder § 20 des Geset-
zes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zugäng-
lich gemacht, ist dieser vom Träger des Vorhabens
zur Bürgerinformation über das Internet zugänglich
zu machen. § 23 des Gesetzes über die Umweltver-
träglichkeitsprüfung gilt entsprechend. Maßgeblich
ist der Inhalt des im Rahmen des Genehmigungsver-
fahrens zur Einsicht ausgelegten Plans. Hierauf ist
bei der Zugänglichmachung hinzuweisen.“
3. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Diese stellt den Plan nach § 28 Absatz 1 fest,
erteilt die Plangenehmigung nach § 28 Absatz 2
und § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes oder trifft die Entscheidung nach § 74 Ab-
satz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.“
b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
„(1a) Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden
Maßgaben:
1. Die Anhörungsbehörde kann von einer Erörte-
rung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1
Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträg-
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lichkeitsprüfung absehen. Findet keine Erörte-
rung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre
Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen
nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben
und zusammen mit den sonstigen in § 73 Ab-
satz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes auf-
geführten Unterlagen der Planfeststellungsbe-
hörde zuzuleiten.
2. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so
kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne
des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprü-
fung abgesehen werden.“
c) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
„(4) Für die Rechtswirkungen der Planfest-
stellung und Plangenehmigung gilt § 75 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maß-
gaben:
1. Wird mit der Durchführung des Plans nicht in-
nerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Un-
anfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer
Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag
des Trägers des Vorhabens von der Planfest-
stellungsbehörde um höchstens fünf Jahre
verlängert.
2. Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine
auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem
für die Planfeststellung oder für die Plange-
nehmigung vorgeschriebenen Verfahren durch-
zuführen.
3. Für die Zustellung und Auslegung sowie die
Anfechtung der Entscheidung über die Verlän-
gerung sind die Bestimmungen über den Plan-
feststellungsbeschluss entsprechend anzuwen-
den.
(5) Für die Planergänzung und das ergänzende
Verfahren im Sinne des § 75 Absatz 1a Satz 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Plan-
änderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt
§ 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der
Maßgabe, dass im Falle des § 76 Absatz 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörte-
rung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1
Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglich-
keitsprüfung abgesehen werden kann. Im Übrigen
gelten für das neue Verfahren die Vorschriften
dieses Gesetzes.“
d) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von
zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begrün-
dung seiner Klage dienenden Tatsachen und
Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Be-
weismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vor-
gebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der
Kläger die Verspätung genügend entschuldigt.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des
Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht,
wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den
Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers
zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch
den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf
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436 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr.
Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in
dem Verfahren, in dem die angefochtene Ent-
scheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der
Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbe-
helfsgesetzes ist nicht anzuwenden.“
e) Absatz 8 wird aufgehoben.
4. In § 30a erster Halbsatz werden nach den Wörtern
„der Unternehmer“ die Wörter „nach § 28 Absatz 3a
oder“ eingefügt.
5. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:
„§ 36a
Besondere Pflichten
im Interesse der Unterhaltung
(1) Soweit es zur Unterhaltung einer Betriebsan-
lage für Straßenbahnen erforderlich ist, haben Dritte,
insbesondere die Anlieger und die Hinterlieger, zu
dulden, dass Beauftragte des Unternehmers die
Grundstücke betreten oder vorübergehend benut-
zen. Die Arbeiten zur Unterhaltung müssen dem Drit-
ten angekündigt werden.
11, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020
(2) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1
Schäden, hat der Geschädigte Anspruch auf Scha-
densersatz.
(3) Der Inhaber einer Sondernutzungserlaubnis
hat, ohne Anspruch auf Entschädigung, zu dulden,
dass die Ausübung seines Rechts durch Arbeiten
zur Unterhaltung vorübergehend behindert oder
unterbrochen wird. Auf die Interessen des Inhabers
einer Sondernutzungserlaubnis ist Rücksicht zu neh-
men.“
6. In § 41 Absatz 1 wird die Angabe „§§ 32, 36 und 37“
durch die Angabe „§§ 32 bis 37“ ersetzt.
7. § 55 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 28 Absatz 3a Satz 9 und § 29 Absatz 6 Satz 1
bleiben unberührt.“
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 3. März 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g
e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
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Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 433. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 6ccc318f3b4d5e30….