Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 19/4459 · S. 30
Zu Artikel 1 (Änderung des Bundesfernstraßengesetzes, FStrG)
Zu Artikel 1 (Änderung des Bundesfernstraßengesetzes, FStrG) Zu Nummer 1 (§ 17 FStrG) Die Vorschrift führt für den Bereich der Bundesfernstraße die Möglichkeit ein, für bestimmte Maßnahmen eine vorläufige Anordnung zu treffen. Im Bereich der Verkehrswegeplanung ent- hält bislang nur § 14 Absatz 2 WaStrG eine solche Vorschrift. Die Umsetzung erfolgt im FStrG durch Hinzufügen eines zweiten Absatzes in § 17 FStrG, der sich in Systematik und Wortlaut an § 14 Absatz 2 WaStrG in der durch diesen Gesetzentwurf geänderten Fassung orientiert. Lediglich die speziell für den Bereich der Bundeswasserstraßen geltenden Ein- schränkungen wie zum Beispiel in Bezug auf Veränderungen des Wasserstandes oder Verän- derungen der Strömungsverhältnisse eines Gewässers werden nicht übernommen, da sie für den Bereich der Bundesfernstraße in der Regel ohne Bedeutung sind. Gleichwohl können im Einzelfall Belange des Hochwasserschutzes in Überschwemmungsgebieten und Risikogebie- ten außerhalb von Überschwemmungsgebieten berührt sein. In diesem Fall ist den Anforde- rungen des Hochwasserschutzes angemessen Rechnung zu tragen. Ansonsten gelten die zu § 14 Absatz 2 WaStrG entwickelten Grundsätze hier entsprechend. Der Bau oder die Änderung von Straßen bedürfen im Regelfall eines Planfeststellungsbe- schlusses. Diesem Planfeststellungsbeschluss geht ein Planfeststellungsverfahren voraus, das oftmals sehr zeitaufwändig ist. Vor dem Planfeststellungsbeschluss kann nicht mit Maßnah- men begonnen werden. Mit dem vorliegenden Vorschlag sollen die Planungs- und Bauzeiten von Straßenbaumaßnahmen dadurch beschleunigt werden, dass vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen schon vor dem Planfeststellungsbeschluss begonnen oder durchgeführt werden können. Im Hinblick auf vorbereitende
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 16.370 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 19/4459, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 56.048–72.418 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 51b9a799f86f1d5e….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP