Gesetze / Bundesfernstraßengesetz
FStrG§ 16 Planungen
Stand: 31.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/16#abs-1 (1) Das Fernstraßen-Bundesamt bestätigt innerhalb einer Frist von drei Monaten den Vorschlag des Trägers des Vorhabens für die Planung und Linienführung einer Bundesfernstraße (Linienbestätigung). Dies gilt nicht für den Neubau von Ortsumgehungen. Eine Ortsumgehung ist der Teil einer Bundesstraße, der der Beseitigung einer Ortsdurchfahrt dient. Für die Linienbestätigung bedarf es keines förmlichen Verwaltungsverfahrens, insbesondere keiner Umweltverträglichkeitsprüfung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/16#abs-2 (2) Der Träger des Vorhabens berücksichtigt bei seinem Vorschlag die von der Planung berührten öffentlichen Belange, einschließlich der Umweltauswirkungen und der Raumverträglichkeit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/16#abs-3 (3) Wenn Ortsplanungen oder Landesplanungen die Änderung bestehender oder die Schaffung neuer Bundesfernstraßen zur Folge haben können, ist die zuständige Straßenbaubehörde des Landes oder das Fernstraßen-Bundesamt, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, zu beteiligen. Sie haben die Belange der Bundesfernstraßen in dem Verfahren zu vertreten. Bundesplanungen haben grundsätzlich Vorrang vor Orts- und Landesplanungen.
Wird zitiert von 79 Entscheidungen zu § 16 FStrG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 01.09.2005 – 7 KS 220/02Zitiert von 2
- BVerwG, 06.11.2013 – 9 A 14.12Zitiert von 140
- BVerwG, 06.11.2013 – 9 A 14/12A 20 bei Bad Segeberg; Gegenstandsloswerden von Bedarfsplänen für Bundesfernstraßen; fernstraßenrechtliche Linienbestimmung als vorbereitende Grundentscheidung; Anforderungen an die Methodenwahl zur Bestandsaufnahme im Rahmen des Gebietsschutzes; zum Verhältnis von Stadtautobahn und Fernautobahn bei der Alternativenprüfung; Beteiligung eines anerkannten Naturschutzverbands bei unwesentlicher PlanänderungZitiert von 9
- BVerwG, 09.06.2004 – 9 A 11.03Zitiert von 202
- BVerwG, 20.01.2004 – 9 VR 27.03Zitiert von 6
- OVG Niedersachsen, 17.01.2001 – 7 K 100/98Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 15.12.2025 – 9 B 13.24
- BVerwG, 15.12.2025 – 9 B 11.24
- BVerwG, 15.12.2025 – 9 B 10.24Planfeststellungsbeschluss - B 20 Ortsumfahrung LaufenZitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 FStrG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.09.2023 in Kraft
§ 16 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. I Nr. 88)
BGBl. 2023 I Nr. 88
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14.08.2017 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I 3122)
BGBl. 2017 I S. 3122
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 466 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.