Gesetze / Bundesfernstraßengesetz
FStrG§ 16 Planungen
Stand: 31.07.2026
Wird zitiert von 62
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 01.09.2005 – 7 KS 220/02Zitiert von 2
- BVerwG, 06.11.2013 – 9 A 14/12A 20 bei Bad Segeberg; Gegenstandsloswerden von Bedarfsplänen für Bundesfernstraßen; fernstraßenrechtliche Linienbestimmung als vorbereitende Grundentscheidung; Anforderungen an die Methodenwahl zur Bestandsaufnahme im Rahmen des Gebietsschutzes; zum Verhältnis von Stadtautobahn und Fernautobahn bei der Alternativenprüfung; Beteiligung eines anerkannten Naturschutzverbands bei unwesentlicher PlanänderungZitiert von 138
- OVG Niedersachsen, 17.01.2001 – 7 K 100/98Zitiert von 2
- OVG NRW, 09.10.2024 – 11 D 40/24.AK
- OVG Niedersachsen, 08.07.2015 – 15 KF 6/13Zitiert von 7
- OVG Niedersachsen, 19.02.2007 – 7 KS 135/03Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 15.12.2025 – 9 B 13.24
- BVerwG, 15.12.2025 – 9 B 10.24Planfeststellungsbeschluss - B 20 Ortsumfahrung LaufenZitiert von 5
- BVerwG, 15.12.2025 – 9 B 15.24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 FStrG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/16#abs-1 (1) Das Fernstraßen-Bundesamt bestätigt innerhalb einer Frist von drei Monaten den Vorschlag des Trägers des Vorhabens für die Planung und Linienführung einer Bundesfernstraße (Linienbestätigung). Dies gilt nicht für den Neubau von Ortsumgehungen. Eine Ortsumgehung ist der Teil einer Bundesstraße, der der Beseitigung einer Ortsdurchfahrt dient. Für die Linienbestätigung bedarf es keines förmlichen Verwaltungsverfahrens, insbesondere keiner Umweltverträglichkeitsprüfung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/16#abs-2 (2) Der Träger des Vorhabens berücksichtigt bei seinem Vorschlag die von der Planung berührten öffentlichen Belange, einschließlich der Umweltauswirkungen und der Raumverträglichkeit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/16#abs-3 (3) Wenn Ortsplanungen oder Landesplanungen die Änderung bestehender oder die Schaffung neuer Bundesfernstraßen zur Folge haben können, ist die zuständige Straßenbaubehörde des Landes oder das Fernstraßen-Bundesamt, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, zu beteiligen. Sie haben die Belange der Bundesfernstraßen in dem Verfahren zu vertreten. Bundesplanungen haben grundsätzlich Vorrang vor Orts- und Landesplanungen.