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Artikel 11 · BT-Drs. 19/32039 · S. 31

Zu Artikel 11 (Änderung des Bundesfernstraßengesetzes)

Zu Artikel 11 (Änderung des Bundesfernstraßengesetzes)
Die Regelung nennt Beispielsfälle, wann von keiner erheblichen baulichen Umgestaltung einer Straße auszugehen
ist und demzufolge die Verpflichtung zur Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens oder eines Plangeneh­
migungsverfahrens entfällt. Sie übernimmt die in der Gesetzesbegründung zum Gesetz zur weiteren Beschleuni­
gung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich enthaltenen Regelbeispiele und ergänzt sie
um den Fall, dass die Baumaßnahme dazu dient, die Resilienz der Straße gegen die Auswirkungen von Naturka­
tastrophen, hier insbesondere Hochwasserereignisse zu erhöhen. Auch diese Anpassungen der Straße bedürfen
keines Genehmigungsverfahrens.

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Herkunft

BT-Drs. 19/32039, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 107.300–108.035 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert c52081f0e6128de0….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP