Gesetze / Bundesfernstraßengesetz
FStrG§ 19 Enteignung
Stand: 13.03.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/19#abs-1 (1) Die Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraßen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungsrecht. Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Unterhaltung oder Ausführung eines nach § 17 Absatz 1 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig ist. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/19#abs-2 (2) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/19#abs-2a (2a) Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 2brecht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/19#abs-2b (2b) Die Absätze 1, 2 und 2a gelten für die in § 17f genannten Anlagen entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/19#abs-3 (3) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/19#abs-4 (4) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/19#abs-5 (5) Im Übrigen gelten die für öffentliche Straßen geltenden Enteignungsgesetze der Länder.
Wird zitiert von 188 Entscheidungen zu § 19 FStrG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.04.2022 – OVG 10 B 8/22Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.04.2022 – OVG 10 B 9/22Zitiert von 2
- OVG NRW, 05.02.2021 – 11 D 13/18.AKZitiert von 17
- BVerwG, 03.11.2020 – 9 A 12/19Planfeststellung eines kombinierten Straßen- und Eisenbahntunnels (Feste Fehmarnbeltquerung)Zitiert von 203
- BVerwG, 16.03.2006 – 4 A 1073.04Zitiert von 19
- BVerwG, 16.03.2006 – 4 A 1075.04Zitiert von 494
Zuletzt entschieden
- VG Hannover, 08.08.2025 – 7 A 5525/23
- OVG Sachsen-Anhalt, 23.04.2025 – 8 K 4/24Zitiert von 1
- VGH Bayern, 22.04.2025 – 8 A 22.40053Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 FStrG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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03.03.2020 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. März 2020 (BGBl. I 433)
BGBl. 2020 I S. 433
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29.11.2018 Ausfertigung
§ 19 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I 2237)
BGBl. 2018 I S. 2237
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.