Gesetze / Bundesfernstraßengesetz
FStrG§ 19 Enteignung
Stand: 13.03.2020
Wird zitiert von 138
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.04.2022 – OVG 10 B 9/22Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.04.2022 – OVG 10 B 8/22Zitiert von 1
- BVerwG, 03.11.2020 – 9 A 12/19Planfeststellung eines kombinierten Straßen- und Eisenbahntunnels (Feste Fehmarnbeltquerung)Zitiert von 183
- BGH, 02.09.1999 – III ZR 315/98Zitiert von 3
- BVerwG, 07.07.2010 – 7 VR 2/10, 7 VR 2/10 (7 A 3/10)Einstweiliger Rechtsschutz; Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau der ICE-Strecke Nürnberg-Ebensfeld im Abschnitt Erlangen; Inanspruchnahme von Grundstücken für naturschutzfachlich festgesetzte Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen; Flächenauswahl und Schutz des PrivateigentumsZitiert von 29
- VGH Bayern, 10.03.2022 – 8 AS 22.40002Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Hannover, 08.08.2025 – 7 A 5525/23
- OVG Sachsen-Anhalt, 23.04.2025 – 8 K 4/24Zitiert von 1
- VGH Bayern, 22.04.2025 – 8 A 22.40053Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 FStrG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/19#abs-1 (1) Die Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraßen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungsrecht. Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Unterhaltung oder Ausführung eines nach § 17 Absatz 1 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig ist. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/19#abs-2 (2) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/19#abs-2a (2a) Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 2brecht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/19#abs-2b (2b) Die Absätze 1, 2 und 2a gelten für die in § 17f genannten Anlagen entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/19#abs-3 (3) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/19#abs-4 (4) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/19#abs-5 (5) Im Übrigen gelten die für öffentliche Straßen geltenden Enteignungsgesetze der Länder.