Gesetze / Bundesfernstraßengesetz

FStrG

§ 19 Enteignung

Stand: 13.03.2020

Bund2 Fassungen138 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/19#abs-1 (1) Die Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraßen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungsrecht. Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Unterhaltung oder Ausführung eines nach § 17 Absatz 1 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig ist. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/19#abs-2 (2) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.

Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/19#abs-2a (2a) Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden.

Permalink zu Abs. 2brecht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/19#abs-2b (2b) Die Absätze 1, 2 und 2a gelten für die in § 17f genannten Anlagen entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/19#abs-3 (3) (weggefallen)

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/19#abs-4 (4) (weggefallen)

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/19#abs-5 (5) Im Übrigen gelten die für öffentliche Straßen geltenden Enteignungsgesetze der Länder.

§ 18f § 19a