Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVfG§ 74 Planfeststellungsbeschluss
Stand: 29.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/74#abs-1 (1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Maßgeblich ist auf entsprechendes Verlangen des Trägers des Vorhabens die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Schlusses der Erörterung nach § 73b Absatz 1 oder falls eine Erörterung nicht stattfindet, der Zeitpunkt sechs Monate nach Ablauf der Einwendungsfrist, soweit durch Rechtsvorschrift nicht etwas anderes bestimmt ist. Dies gilt nicht, wenn der Stichtag nach Satz 2 länger als zwölf Monate zurückliegt oder die Planung nach § 73c geändert wurde. Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 69 Absatz 1 und § 70) sind anzuwenden. Der Planfeststellungsbeschluss soll in elektronischer Form ergehen; § 69 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/74#abs-2 (2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen und Stellungnahmen, über die keine Einigung erzielt worden ist; nicht beachtliche Belange können zusammenfassend dargestellt werden. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/74#abs-3 (3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/74#abs-4 (4) Die Planfeststellungsbehörde legt den Beschluss mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und dem festgestellten Plan für zwei Wochen zur Einsicht aus. Auf Verlangen eines Betroffenen, das bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist an die Planfeststellungsbehörde zu richten ist, wird diesem eine andere, leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss dem Träger des Vorhabens, den Betroffenen, den Vereinigungen nach § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, als zugestellt. Der Planfeststellungsbeschluss kann dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, auch zugestellt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/74#abs-5 (5) Die Planfeststellungsbehörde macht die Auslegung des festgestellten Plans vorher öffentlich bekannt. In der Bekanntmachung weist sie darauf hin, dass
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/74#abs-6 (6) Die Planfeststellungsbehörde soll die Unterlagen nach Absatz 4 Satz 1 nach dem Ende der Auslegungsfrist mindestens bis zum Ende der Rechtsbehelfsfrist zur Information im Internet veröffentlichen.
Wird zitiert von 669 Entscheidungen zu § 74 VwVfG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 11.02.2004 – 5 S 384/03Zitiert von 9
- VGH Baden-Württemberg, 11.02.2004 – 5 S 408/03Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 11.02.2004 – 5 S 386/03Zitiert von 4
- VGH Baden-Württemberg, 11.02.2004 – 5 S 387/03Zitiert von 8
- BVerwG, 10.07.2012 – 7 A 11.11Zitiert von 93
- BVerwG, 10.07.2012 – 7 A 12.11Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 28.07.2026 – 3 BN 8.25Infektionsschutzrechtliche Betriebsuntersagungen: Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde bezüglich gesetzlicher Entschädigungsansprüche für Hotelbetriebe Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 01.07.2026 – 4 B 13.25Planfeststellung: Stichtag für die Bemessung von Aufwendungsersatzansprüchen für passiven Schallschutz gemäß § 74 Abs. 2 VwVfG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 29.04.2026 – 20 A 1439/21Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 74 VwVfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2024 in Kraft
§ 74 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 344)
BGBl. 2023 I Nr. 344
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29.03.2017 Ausfertigung
§ 74 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626)
BGBl. 2017 I S. 626
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31.05.2013 Ausfertigung
§ 74 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2013 (BGBl. I 1388)
BGBl. 2013 I S. 1388
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