Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / FHGöD · GV. NRW. S. 590
Gesetz über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen
47 Normen · ausgefertigt 29.05.1984 · Änderungen
Inhaltsübersicht
- Eingangsformel
- § 1 Geltungsbereich
- Erster Abschnitt Rechtsstellung und Aufgaben der Fachhochschulen
- § 2 Rechtsstellung
- § 3 Aufgaben
- § 4 Entwicklung
- § 5 Freiheit von Wissenschaft, Forschung,Lehre und Studium
- § 5a Anwendung allgemeiner Vorschriften des Hochschulgesetzes
- Zweiter Abschnitt Mitgliedschaft und Mitwirkung
- § 6 Mitglieder und Angehörige
- § 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen
- Dritter Abschnitt Aufbau und Organisation der Fachhochschulen
- 1. Organe
- § 8 Organe
- § 9 Leiter der Fachhochschule
- § 10 Aufgaben des Senats
- § 11 Mitglieder des Senats
- § 12 Fachbereiche und Fachbereichsräte
- § 13 Aufgaben des Fachbereichsrates
- § 14 Mitglieder und Sprecher des Fachbereichsrates
- § 15 Wahlen
- § 16 Allgemeine Verfahrensgrundsätze in Angelegenheiten desSenats und der Fachbereichsräte
- 2. Abteilungen
- § 17 Abteilungen, Abteilungsleiter
- 3. Verwaltung der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung
- § 17a Verwaltung der Fachhochschule, Kanzler
- 4. Belange der Gleichstellung
- § 17b Gleichstellungsbeauftragte
- 5. Institute und Einrichtungen
- § 17c Institute und Einrichtungen an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen
- Vierter Abschnitt Das Hochschulpersonal
- § 18 Grundsatz
- § 19 Berufungsverfahren
- § 20 Dozenten
- § 21 Lehrbeauftragte
- Fünfter Abschnitt Studierende, Studium und Prüfung, Hochschulgrad
- § 22 Zuweisung an die Fachhochschulen und Zugang zu den Abteilungen
- § 23 Studierende mit besonderer Zulassungsvoraussetzung
- Volltext
- § 24 Vorzeitiges Ausscheiden
- § 24a Gasthörer
- § 25 Studierendenvertretung
- § 26 Studienordnung, Prüfungen
- § 26a Bachelor- und Masterstudiengänge an der Hochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen
- § 27 Hochschulgrad
- § 27a Besondere Regelungen für Studierende im Bereich der Hochschule für Polizei undöffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen
- Sechster Abschnitt Forschung an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen
- § 27b Anwendung von Vorschriften des Hochschulgesetzes im Bereich der Forschung
- Siebter Abschnitt Haushaltswesen an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen
- § 27c Anwendung von Vorschriften des Hochschulgesetzes im Bereich des Haushalts
- Achter Abschnitt Beiräte, Aufsicht
- § 28 Beiräte
- § 29 Aufsicht
- § 30 Genehmigungen
- Neunter Abschnitt Zusammenwirken mit anderen Hochschulen
- § 31 Anwendung von Vorschriften des Hochschulgesetzes im Bereich der Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen
- Zehnter Abschnitt Übergangsbestimmungen
- § 32 Satzungen und Ordnungen
- § 33 (weggefallen)
- Volltext
- Elfter Abschnitt Schlußbestimmungen
- § 34 Fachhochschule für öffentliche Verwaltung des Bundes
- § 35 Nachträgliche Verleihung eines Diplomgrades
- § 36 Änderung von Gesetzen
- § 37 Inkrafttreten
- § 38 Übergangsregelung für bisherige Beamtenverhältnisse auf Zeit
- Schlussformel
- Anlage 1 Anhang