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FHGöD

§ 6 Mitglieder und Angehörige

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FHG%C3%B6D/6#abs-1 (1) Mitglieder der Fachhochschulen sind

1. der Leiter der Fachhochschule und sein Stellvertreter, an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen der Präsident der Fachhochschule, der Vizepräsident und der Kanzler,

2. die Professoren und Dozenten sowie - an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen - die Abteilungsleiter,

3. die hauptberuflichen Lehrkräfte für besondere Aufgaben,

4. die hauptberuflichen sonstigen Mitarbeiter,

5. die Studierenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FHG%C3%B6D/6#abs-2 (2) Angehörige der Fachhochschulen sind

1. die in den Ruhestand versetzten Professoren,

2. die Honorarprofessoren,

3. die Lehrbeauftragten,

4. die Gasthörer.

Sie nehmen an Wahlen nicht teil.

§ 5a § 7