Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst
FHGöD§ 4 Entwicklung
Stand: 26.08.2026
Die Entwicklung der Fachhochschulen hat unter Beachtung ihrer besonderen Aufgabenstellung so zu erfolgen, dass die Studienreform als ständige Aufgabe der Fachhochschulen wahrgenommen wird. Für die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen ist sicherzustellen, dass sie an der allgemeinen Hochschulentwicklung teilhat.