Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst
FHGöD§ 2 Rechtsstellung
Stand: 26.08.2026
Die Fachhochschulen sind Einrichtungen des Landes; sie haben das Satzungsrecht nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 2 FHGöD →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 31.08.2007 – 6 B 989/07Zitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.