Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst
FHGöD§ 8 Organe
Stand: 26.08.2026
Organe der Fachhochschulen sind
1. der Leiter der Fachhochschule, an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen der Präsident der Fachhochschule und das Präsidium,
2. der Senat,
3. bei Errichtung von Fachbereichen die Fachbereichsräte.