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FHGöD

§ 3 Aufgaben

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FHG%C3%B6D/3#abs-1 (1) Die Fachhochschulen bereiten durch anwendungsbezogene Lehre und Studium auf berufliche Tätigkeiten in der Verwaltung und in der Rechtspflege vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern. Sie sollen die Studierenden zu verantwortlichem Handeln in einem demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigen. Sie bieten Studiengänge für nach beamtenrechtlichen Vorschriften zum Studium zugelassene Laufbahnbewerber und Aufstiegsbeamte (Studierende) für Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes im Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LBG an; die Studierenden müssen eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung besitzen. Mit der Ausbildung in diesen Studiengängen führen sie die Laufbahnbewerber im Rahmen des Vorbereitungsdienstes und Aufstiegsbeamte unbeschadet anderweitiger gesetzlicher Regelungen im Rahmen der Einführungszeit zur Laufbahnprüfung. Das fachwissenschaftliche Studienangebot der Fachhochschulen und die fachpraktische Ausbildung in den Ausbildungsbehörden sind aufeinander abzustimmen. Zur Umsetzung dieses Abstimmungsprozesses werden an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen Gremien gebildet, die mit Vertretern der Fachhochschule und Vertretern der Ausbildungsbehörden paritätisch besetzt sind. Die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen stellt den Einstellungsbehörden auf deren Wunsch ihre Kenntnisse und Erfahrungen mit der Bewährung der Studierenden während der fachwissenschaftlichen Ausbildung zur Verfügung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FHG%C3%B6D/3#abs-2 (2) Beamte von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die nicht gemäß Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 1 zum Studium zugelassen sind, können im Rahmen der Aufgaben der Fachhochschulen nach Maßgabe besonderer Vereinbarungen zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem jeweiligen Dienstherrn zum Studium zugelassen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FHG%C3%B6D/3#abs-3 (3) Die Fachhochschulen fördern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Fachhochschule und wirken auf die Beseitigung der für Frauen bestehenden Nachteile hin. Bei allen Vorschlägen und Entscheidungen sind die geschlechtsspezifischen Auswirkungen zu beachten (Gender Mainstreaming).

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FHG%C3%B6D/3#abs-4 (4) Das Studium erfolgt

1. an der Hochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen in Studiengängen der Finanzverwaltung,

2. an der Hochschule der Justiz Nordrhein-Westfalen in Studiengängen der Rechtspflege und des Strafvollzugs und

3. an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen in den übrigen Studiengängen der auf Grund des § 7 und des § 110 Absatz 1 des LBG geordneten Laufbahnen; in dem Studiengang des Archivdienstes können Studienabschnitte nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung an dieser Hochschule abgeleistet werden.

Permalink zu Abs. 4arecht.nulegal.eu/gesetze/FHG%C3%B6D/3#abs-4a (4a) Die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen kann im Einvernehmen mit dem für Wissenschaft zuständigen Ministerium und dem für Inneres zuständigen Ministerium über die Studiengänge gemäß Absatz 4 Nummer 3 hinaus weitere Bachelor- und Masterstudiengänge sowie zertifizierte Weiterbildungsangebote anbieten. Zu den Studiengängen nach Satz 1 können auch nichtbeamtete Studierende zugelassen werden, zu den zertifizierten Weiterbildungsangeboten können auch nichtbeamtete Gasthörerinnen und Gasthörer zugelassen werden. Soweit die Zulassung nicht nach beamtenrechtlichen Vorschriften erfolgt, kann die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen besondere Zulassungs- und Einschreibungsordnungen erlassen. Für die weiterbildenden Studiengänge und zertifizierten Weiterbildungsangebote nach den Sätzen 1 und 2 können Gebühren erhoben werden. Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Gebühren zu bestimmen. Dies gilt auch für Gebühren für Verwaltungstätigkeiten in den Studiengängen nach Absatz 4 Nummer 3. Das für Inneres zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium die Ermächtigung nach Satz 5 durch Rechtsverordnung jederzeit widerruflich ganz oder teilweise auf die Hochschulen übertragen.

Permalink zu Abs. 4brecht.nulegal.eu/gesetze/FHG%C3%B6D/3#abs-4b (4b) Die Hochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen kann über die Studiengänge gemäß Absatz 4 Nummer 1 hinaus im Einvernehmen mit dem für Wissenschaft zuständigen Ministerium und dem für Finanzen zuständigen Ministerium Bachelor- und Masterstudiengänge sowie Weiterbildungsangebote anbieten. Zu diesen Studiengängen können auch nichtbeamtete Studierende zugelassen werden, zu den Weiterbildungsangeboten können auch nichtbeamtete Gasthörerinnen und Gasthörer zugelassen werden. Soweit die Zulassung nicht nach beamtenrechtlichen Vorschriften erfolgt, kann die Hochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen besondere Zulassungs- und Einschreibungsordnungen erlassen. Für Bachelorstudiengänge, weiterbildende Masterstudiengänge und Weiterbildungsangebote nach Satz 1 können Beiträge erhoben werden. Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Beiträgen zu bestimmen. Dies gilt auch für Gebühren für Verwaltungstätigkeiten im Rahmen der Studiengänge und Weiterbildungsangebote. Das für Finanzen zuständige Ministerium kann die Ermächtigung nach den Sätzen 5 und 6 durch Rechtsverordnung jederzeit widerruflich ganz oder teilweise auf die Hochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen übertragen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FHG%C3%B6D/3#abs-5 (5) Im Rahmen ihres Auftrages nach Absatz 1 nehmen die Fachhochschulen Forschungs- und Entwicklungsaufgaben, die zur wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre und Studium an der Fachhochschule erforderlich sind, wahr und beteiligen sich an Veranstaltungen der Weiterbildung. Die Fachhochschulen leisten darüber hinaus im Rahmen ihres Auftrags nach Absatz 1 durch anwendungsbezogene Forschungs- und Entwicklungsaufgaben einen Beitrag zur Modernisierung der Verwaltung und fördern den Wissenstransfer. Zu diesem Zweck können sie die Verwertung von Forschungsergebnissen fördern und auch mit Dritten zusammenarbeiten. Sie dienen dem weiterbildenden Studium, das mit anderen Aus- und Fortbildungseinrichtungen des Landes abgestimmt wird, und fördern die Weiterbildung ihrer Beschäftigten. Sie bieten fächerübergreifend, auch in Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen und Einrichtungen, im Rahmen ihres Lehrauftrags geeignete Weiterbildungsveranstaltungen im Bereich der Didaktik und des Hochschulmanagements an. Das gemäß § 29 Abs. 2 zuständige Ministerium legt den Rahmen des Lehrdeputats für die in den Sätzen 2 bis 5 genannten Aufgaben fest.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FHG%C3%B6D/3#abs-6 (6) Im Rahmen des fachwissenschaftlichen Studienangebotes fördern die Fachhochschulen die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den Austausch zwischen deutschen und ausländischen Hochschulen.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/FHG%C3%B6D/3#abs-7 (7) Die Fachhochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse behinderter Studierender. Sie fördern in ihrem Bereich den Sport. Die Fachhochschulen fördern den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und beachten bei der Nutzung ihrer Sachmittel die Grundsätze nachhaltiger Entwicklung. Sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse behinderter Studierender und Beschäftigter sowie der Studierenden und Beschäftigten mit Kindern.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/FHG%C3%B6D/3#abs-8 (8) Die Fachhochschulen bilden aufeinander abgestimmte Schwerpunkte ihrer Lehre und Forschung. Sie wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben untereinander, mit anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen sowie mit staatlichen und staatlich geförderten Bildungs- und Forschungseinrichtungen und mit Einrichtungen der Forschungsförderung zusammen.

Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/FHG%C3%B6D/3#abs-9 (9) Die Fachhochschulen unterrichten die Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben.

Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/FHG%C3%B6D/3#abs-10 (10) Andere als in diesem Gesetz genannte Aufgaben können einer Fachhochschule nur übertragen werden, wenn sie mit ihren Aufgaben zusammenhängen und die Fachhochschule vorher gehört worden ist.

§ 2 § 4