Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst
FHGöDFünfter Abschnitt Studierende, Studium und Prüfung, Hochschulgrad
Stand: 26.08.2026
Für Fünfter Abschnitt FHGöD liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.