Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst
FHGöD§ 23 Studierende mit besonderer Zulassungsvoraussetzung
Stand: 03.10.2025
Beamte, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften zum Aufstieg zugelassen sind, können abweichend von § 3 Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2 auch als Studierende mit besonderer Zulassungsvoraussetzung der Fachhochschule von dem für die Ordnung der Laufbahn zuständigen Ministerium oder der von ihm bestimmten Stelle zugewiesen werden; bei Beamten im Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes, die nicht Landesbeamte sind, kann der Dienstherr die Zuweisung aussprechen, wenn die Studieneignung nach einem Auswahlverfahren festgestellt wird, das auf der Grundlage einer Rechtsverordnung zu § 5 Absatz 1 oder zu § 6 LBG geregelt ist.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 23 FHGöD →
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- OVG NRW, 08.11.2010 – 6 B 1318/10Zitiert von 1
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