Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst
FHGöD§ 25 Studierendenvertretung
Stand: 26.08.2026
Zur Förderung der sozialen, kulturellen und sportlichen Interessen der Studierenden, zur Gestaltung der Studienbedingungen sowie zur Wahrung hochschulpolitischer Belange können bei den Fachhochschulen Studierendenvertretungen gebildet werden, bei der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung ist auch eine Gliederung nach Abteilungen zulässig. Das Nähere regelt die Grundordnung.