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FHGöD§ 26 Studienordnung, Prüfungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FHG%C3%B6D/26#abs-1 (1) Die Studienordnung regelt Inhalt und Aufbau des Studiums unter Beachtung
1. der Ausgestaltung der fachpraktischen Studienzeiten und der Prüfungsanforderungen durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung,
2. der fachlichen Entwicklung und der hochschuldidaktischen Erkenntnisse,
3. der Anforderungen der beruflichen Praxis.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FHG%C3%B6D/26#abs-2 (2) Die für den Studiengang in Betracht kommenden Studieninhalte sind so auszuwählen und zu begrenzen, daß das Studium in der dafür vorgesehenen Zeit abgeschlossen werden kann. Die Studienordnung bezeichnet Gegenstand und Art der Lehrveranstaltungen und der erforderlichen Studienleistungen. Der Gesamtumfang der Pflichtlehrveranstaltungen ist so zu bemessen, dass der Studentin oder dem Studenten Gelegenheit zur selbständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teilnahme an Wahllehrveranstaltungen im Rahmen des Studienangebots verbleibt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FHG%C3%B6D/26#abs-3 (3) Die Prüfungen richten sich in den Studiengängen nach § 3 Absatz 4 nach den beamtenrechtlichen Vorschriften.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 26 FHGöD →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Aachen, 25.09.2025 – 6 K 853/24Zitiert von 2
- OVG NRW, 15.07.2026 – 6 B 941/25Erfolgloser Eilantrag auf vorläufige Zulassung zur Wiederholung einer Sportprüfung im Polizeivollzugsdienst Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- VG Düsseldorf, 31.03.2015 – 2 K 289/14Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.