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FHGöD

§ 26 Studienordnung, Prüfungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FHG%C3%B6D/26#abs-1 (1) Die Studienordnung regelt Inhalt und Aufbau des Studiums unter Beachtung

1. der Ausgestaltung der fachpraktischen Studienzeiten und der Prüfungsanforderungen durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung,

2. der fachlichen Entwicklung und der hochschuldidaktischen Erkenntnisse,

3. der Anforderungen der beruflichen Praxis.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FHG%C3%B6D/26#abs-2 (2) Die für den Studiengang in Betracht kommenden Studieninhalte sind so auszuwählen und zu begrenzen, daß das Studium in der dafür vorgesehenen Zeit abgeschlossen werden kann. Die Studienordnung bezeichnet Gegenstand und Art der Lehrveranstaltungen und der erforderlichen Studienleistungen. Der Gesamtumfang der Pflichtlehrveranstaltungen ist so zu bemessen, dass der Studentin oder dem Studenten Gelegenheit zur selbständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teilnahme an Wahllehrveranstaltungen im Rahmen des Studienangebots verbleibt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FHG%C3%B6D/26#abs-3 (3) Die Prüfungen richten sich in den Studiengängen nach § 3 Absatz 4 nach den beamtenrechtlichen Vorschriften.

§ 25 § 26a