Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst

FHGöD

§ 21 Lehrbeauftragte

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen1 Entscheidung

Mit der Wahrnehmung von Lehraufgaben kann betraut werden, wer nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung den Anforderungen der Fachhochschule entspricht.

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