Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst
FHGöD§ 21 Lehrbeauftragte
Stand: 26.08.2026
Mit der Wahrnehmung von Lehraufgaben kann betraut werden, wer nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung den Anforderungen der Fachhochschule entspricht.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 21 FHGöD →
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- OVG NRW, 15.12.2023 – 6 B 1034/23Zitiert von 1
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