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FHGöD§ 31 Anwendung von Vorschriften des Hochschulgesetzes im Bereich der Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FHG%C3%B6D/31#abs-1 (1) An der Hochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen und der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen gelten die §§ 109 und 110 HG 2004 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FHG%C3%B6D/31#abs-2 (2) Die in Absatz 1 genannten Hochschulen dürfen von den Regelungen der §§ 67a und 67b HG Gebrauch machen.