Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst
FHGöD§ 17 Abteilungen, Abteilungsleiter
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FHG%C3%B6D/17#abs-1 (1) In der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen kann das für Inneres zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung nach Anhörung der Fachhochschule und der Beiräte zur Wahrung regionaler Belange Abteilungen errichten, teilen, zusammenlegen oder aufheben. Soweit Belange des für Wissenschaft zuständigen Ministeriums, des für Bergrecht zuständigen Ministeriums, des für Soziales zuständigen Ministeriums und des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums fachlich berührt sind, erlässt es die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit diesen Ministerien.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FHG%C3%B6D/17#abs-2 (2) Die Stellen der Abteilungsleitungen werden ausgeschrieben. Die Entscheidung über die Besetzung trifft das für Inneres zuständige Ministerium auf der Basis eines Auswahlverfahrens, an dem das für Inneres zuständige Ministerium und die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen beteiligt sind; die Hochschule kann Mitglieder des Senats hinzuziehen. Die Abteilungsleiter werden nach Anhörung des Senats vom für Inneres zuständigen Ministerium bestellt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FHG%C3%B6D/17#abs-3 (3) Zu den Aufgaben der Abteilungsleiter gehören insbesondere die Organisation des Lehrbetriebes einschließlich des Einsatzes der Lehrenden und die Zusammenarbeit mit den Ausbildungskörperschaften. Daneben sind sie in geringem Umfang zur Lehre in mindestens einem Lehrfach verpflichtet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FHG%C3%B6D/17#abs-4 (4) Die Abteilungsleiterinnen beziehungsweise Abteilungsleiter werden vom für Inneres zuständigen Ministerium ernannt.